Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 7. November 2001 illegal nach Österreich ein und beantragte erfolglos die Gewährung von Asyl. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies ihn die belangte Behörde gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG erteilt worden sei.
Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2011 nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, und erklärte sich als klaglos gestellt. Er machte jedoch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Kostenpunkt geltend.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung inhaltlich ausgeführt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG. Die vorliegende Ausweisung hat vornehmlich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirkt, dessen Kernfamilie (Ehefrau und drei Kinder) und sieben Geschwister unstrittig in der Türkei lebten. Auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der dabei erworbenen Elemente einer-vor allem beruflichen-Integration wäre die Beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg geblieben.
Wien, am 30. August 2011
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