Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das jeweilige Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Der Zweitbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 14. Oktober 2002 nach Österreich ein, der Erstbeschwerdeführer wurde im Jahr 2003 in Österreich geboren. Beide sind türkische Staatsangehörige. Von ihnen gestellte Asylanträge blieben ohne Erfolg.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies sie die belangte Behörde gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass den Beschwerdeführern am 11. Juni 2011 Erstniederlassungsbewilligungen gemäß § 43 Abs. 2 NAG (idF vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) erteilt worden seien.
Die Beschwerdeführer äußerten sich nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, dahin, dass sie sich als klaglos gestellt ansehen. Es werde jedoch ein Zuspruch der verzeichneten Kosten begehrt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist in den Beschwerdefällen schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) gegeben, weil den Beschwerdeführern nunmehr Aufenthaltstitel erteilt wurden und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse ins Treffen geführt wurden. Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beiden Beschwerdeführer kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 30. August 2011
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