Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste am 14. Oktober 2002 nach Österreich ein und beantragte erfolglos die Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2011 eine Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 NAG (idF vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, dahin, dass sie sich als klaglos gestellt ansehe. Es werde jedoch ein Zuspruch der verzeichneten Kosten begehrt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) gegeben, weil der Beschwerdeführerin nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse ins Treffen geführt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 30. August 2011
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