Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2000 illegal nach Österreich ein und beantragte erfolglos die Gewährung von Asyl. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies ihn die belangte Behörde gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG erteilt worden sei.
Diesen Umstand bestätigte der Beschwerdeführer nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern. Er machte jedoch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Kostenpunkt geltend.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) gegeben, weil dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung inhaltlich ausgeführt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 30. August 2011
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden