Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des S, vertreten durch die Kocher&Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. Juni 2010, Zl. UVS-410-004/E2-2010, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der 1954 geborene und nach eigenen Angaben staatenlose Beschwerdeführer stammt aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und befindet sich seit 2000 mit Unterbrechungen in Österreich. Er hat mehrfach Asylanträge (Anträge auf internationalen Schutz) gestellt, die bisher erfolglos blieben. Sein letzter-aktueller-Antrag datiert vom 3. März 2010 und wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; außerdem wies ihn das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. April 2010 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 unter Behebung des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes statt.
Der Beschwerdeführer war mehrfach in Schubhaft angehalten worden. Zuletzt wurde gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Mai 2010 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2. Juni 2010 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) die gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Mai 2010 und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde gemäß §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab. Außerdem stellte die belangte Behörde-erkennbar unter Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG-gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer weist wie schon in seiner Beschwerde an die belangte Behörde mit Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15. April 2010 die Zulassung des letzten von ihm angestrengten Verfahrens auf internationalen Schutz zur Folge hatte. Das stand aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu einem ähnlich gelagerten Fall das Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0250) der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft (hier:) nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG mit Bescheid vom 15. Mai 2010 und ihrer Aufrechterhaltung entgegen. Das wurde im bekämpften Bescheid, in dem über die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Administrativbeschwerde hinweggegangen worden ist, nicht beachtet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. Oktober 2010
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