Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kostenersatz findet nicht statt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen und im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer, ein türkisches Ehepaar und ihren minderjährigen Sohn, gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Begründend führte sie aus, der Erstbeschwerdeführer sei am 13. August 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe am Tag darauf einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 20. November 2000 samt feststellendem Ausspruch nach § 8 Asylgesetz 1997 „negativ entschieden“ worden. Seit 19. Jänner 2009 liege eine zweitinstanzliche und damit rechtskräftige negative Entscheidung vor. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und „die Rechtskraft vom 19.01.2009 mit 30.06.2009 wiedergegeben“.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Oktober 2006 nach Österreich eingereist. Sie habe den Erstbeschwerdeführer im November 2006 kennen gelernt und ihn am 30. April 2007 geheiratet. Am 5. November 2007 sei der gemeinsame Sohn, der Drittbeschwerdeführer, in Österreich geboren worden. Deren Asylverfahren seien „ebenso seit 30.06.2009 negativ beendet“. Seither hielten sich die Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Am 8. April 2011 teilten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihnen-mit Gültigkeit vom 25. März 2011 bis zum 24. März 2012-Niederlassungsbewilligungen „unbeschränkt“ erteilt worden seien. Über Anfrage vom 14. April 2011 gab ihr Rechtsvertreter bekannt, dass sie sich als klaglos gestellt ansehen und mit einer Gegenstandsloserklärung des Verfahrens einverstanden seien. Letzteres erklärte über Rückfrage auch die belangte Behörde.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf § 59 Abs. 2 FPG gegeben, weil den Beschwerdeführern nunmehr Aufenthaltstitel erteilt wurden und sie auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung ins Treffen geführt haben. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0036, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführer kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 19. Mai 2011
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