Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MU in W, geboren am 1. Mai 1980, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 2010, Zl. E1/298663/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. September 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz-FPG ausgewiesen.
Der 30 Jahre alte Beschwerdeführer sei mit einer vom 26. Mai bis 26. November 2003 gültigen Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“ legal in das Bundesgebiet eingereist. In weiterer Folge sei diese Aufenthaltserlaubnis-zuletzt bis 13. März 2007-wiederholt verlängert worden, obwohl der Beschwerdeführer weder den zur Aufnahme eines ordentlichen Studiums vorgeschriebenen dreisemestrigen Vorstudienlehrgang mit der „Ergänzungsprüfung Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen noch sonst die erfolgreiche Ablegung irgendeiner Prüfung in dem von ihm gewählten Studienzweig (Wirtschaftsinformatik) nachgewiesen habe. Am 8. November 2005 sei der Beschwerdeführer bereits nachweislich ermahnt worden, künftig einen Studienerfolg nachzuweisen, widrigenfalls mit der Ablehnung weiterer Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu rechnen sei. Dennoch sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltserlaubnis („Studierender“) bis 13. März 2007 verlängert worden.
Die Gefahr der weiteren Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes erkennend habe der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft-unselbständig“ eingebracht. Die Arbeitsmarktbehörde habe jedoch rechtskräftig entschieden, dass gemäß § 12 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz die durch das Arbeitsmarktservice zu beurteilenden Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. nicht vorlägen, worauf die Aufenthaltsbehörde das Titelverfahren am 21. Juni 2007 gemäß § 41 Abs. 3 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingestellt habe.
Am 28. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“ (gemäß § 43 Abs. 2 NAG) eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei.
Am 3. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer seine Schwägerin im Zuge eines Streites leicht am Körper verletzt; die Staatsanwaltschaft Wien sei jedoch unter Ausspruch einer Diversion (gemeinnützige Leistung) von der Verfolgung zurückgetreten. Gegen den Beschwerdeführer sei damals ein Betretungsverbot ausgesprochen worden.
In der niederschriftlichen Vernehmung vom 7. Oktober 2008 habe der Beschwerdeführer, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angegeben, dass er drei Jahre lang bei einem näher genannten Unternehmen in W gearbeitet habe. Seit er dort vor etwa zwei Jahren weggegangen sei, gebe es Probleme in seiner Familie.
Unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich-unbestritten-seit Ende Juni 2007, somit seit über drei Jahren, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die bloße Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen verschaffe kein Aufenthaltsrecht; die Ausweisung des Fremden sei daher zulässig.
Im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer etwas über sieben Jahre lang im Inland aufhalte, wobei dieser Aufenthalt seit Ende Juni 2007, somit seit über drei Jahren, unrechtmäßig sei. In W sei der Vater des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger, behördlich gemeldet; von einem gemeinsamen Familienleben sei auszugehen. Nach einem etwas über siebenjährigen Aufenthalt sei ein gewisser Grad der Integration anzunehmen, wobei über die Intensität mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers nichts ausgesagt werden könne. Es bestünden mangelnde Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers und mangelnde (legale) berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, allerdings habe er am 3. Oktober 2008 seine Schwägerin im Zuge eines Streites leicht am Körper verletzt, wobei die Staatsanwaltschaft Wien nach dem Ausspruch einer Diversion von der Verfolgung der Anzeige zurückgetreten sei.
Eine Gegenüberstellung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe ein Übergewicht der ersteren. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden-und Aufenthaltswesens sei gegenständlich unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere auch der familiären Bindungen zum Vater und einigen anderen Verwandten, von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil er dem Gesetz (FPG und NAG), das diese Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schützen solle, widerspreche. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Aufenthaltserlaubnis [zum Zweck der Ausbildung bzw. des Studiums] nicht zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen; mangels Studienabschlusses (eigentlich mangels Studienbeginns) habe er nicht mit einem (erlaubten) weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen dürfen.
Besondere Umstände, die über diese Erwägungen hinausgehend eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, hätten weder erkannt werden können noch seien sie vorgebracht worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sei Ende Juni 2007 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfüge, begegnet ihre-unbekämpfte-Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 FPG und bringt vor, der Beschwerdeführer lebe seit mittlerweile mehr als acht Jahren [richtig: mehr als sieben Jahren] in Österreich, sei hier vollkommen integriert, spreche perfekt Deutsch und sein gesamter Freundeskreis befinde sich hier. Er sei „auch immer um die Regelung seines Aufenthaltes in Österreich bemüht“ gewesen und habe-nachdem absehbar gewesen sei, dass er sein Studium nicht mehr beenden werde-im Jahr 2007 unverzüglich einen Zweckänderungsantrag sowie „in weiterer Folge einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen besonderer Integration“ gestellt. Eine Ausreise in die Türkei sei in Anbetracht der langjährigen Integration in Österreich und des Umstandes, dass er zur Türkei überhaupt keine Bindungen mehr habe, unzumutbar. Er habe sich stets wohlverhalten und nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sehr wohl die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, die familiären Bindungen zu seinem Vater, die mangelnden Bindungen zu seinem Heimatstaat sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration des Beschwerdeführers an Gewicht entscheidend dadurch gemindert wird, dass er sich seit mehr als drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und über keine entscheidungserheblichen beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt; eine rechtmäßige Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt liegt den Feststellungen zufolge nicht vor und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch der vorerst rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers war ursprünglich nicht auf Dauer nur zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung bzw. eines Studiums-die bzw. das jedoch nicht einmal begonnen wurde-vorgesehen, sodass er zu keinem Zeitpunkt damit rechnen durfte, ein Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Dass zwischen dem-volljährigen-Beschwerdeführer, der keine eigene Kernfamilie in Österreich hat, und seinem Vater ein über das in einer solchen Familienbeziehung übliche Ausmaß zwischen Erwachsenen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es kann auch-entgegen der Beschwerdeansicht-keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer stets wohlverhalten und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen, hat er doch am 3. Oktober 2008-was unbestritten blieb-seine Schwägerin leicht am Körper verletzt.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses große öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthalt gravierend verstoßen.
In Gesamtbetrachtung aller Umstände ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 66 FPG zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Februar 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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