Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über den Antrag des ZR in W, geboren am 15. März 1966, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Oktober 2010, Zl. E1/357736/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Mit dem am 6. Dezember 2010 zur Post gegebenen Schriftsatzbeantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Unter einem erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 2010/18/0444 protokollierte Beschwerde.
In Übereinstimmung mit dem auf dem vorgelegten angefochtenen Bescheid vermerkten Datum der Faxzustellung führte der Beschwerdeführer zum Antrag auf Wiedereinsetzung aus, der angefochtene Bescheid sei am 14. Oktober 2010 an den Migrantinnenverein St. Marx per Fax zugestellt worden.
Beim Vertreter des Beschwerdeführers und beim Migrantinnenverein St. Marx, wohin sich der Beschwerdeführer gewandt habe, langten „täglich bis zu 15 oder mehr Fristen“ ein, die im Fristenbuch eingetragen würden. Der angefochtene Bescheid sei vom Migrantinnenverein St. Marx an die Sekretärin des Vertreters des Beschwerdeführers übergeben worden, die die Frist einzutragen habe. Auf Grund der Vielzahl von Fristen sei der Sekretärin des Vertreters des Beschwerdeführers offensichtlich ein Fehler passiert. Es sei bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssten, in den 27 Jahren, die die Sekretärin bereits tätig sei, keine bzw. nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten.
Bei der Überprüfung des Aktes am 30. November 2010 (auf Grund einer Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien) sei dieses Versäumnis von der Sekretärin bemerkt worden. Seit diesem Tag habe der Beschwerdeführer Kenntnis von der Fristversäumnis.
Es handle sich daher um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis und es werde ersucht, das Versehen zu entschuldigen.
Zwar sei beim Vertreter des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ein wesentlich strengerer Maßstab an die Sorgfaltspflichten anzulegen als bei anderen Personen, dennoch sei der Vertreter seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
II.
1. Im Hinblick auf die unbestritten am 14. Oktober 2010 erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides endete die Frist zur Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde am 25. November 2010.
2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
3. Nach der ständigen hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Weiters ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zlen. 2009/18/0282 WE, 2009/18/0249, mwN).
Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist daher keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übertragen werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht. Im vorliegenden Fall sollte nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag die Eintragung der entsprechenden Frist in das Fristenbuch von der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters vorgenommen werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von der Kanzleiangestellten im Fristenbuch vermerkte Frist kontrolliert habe bzw. warum ihm der der Sekretärin unterlaufene Fehler nicht aufgefallen sei.
Es ist dem Rechtsanwalt zwar eine regelmäßige Kontrolle rein manipulativer Tätigkeiten einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist handelt es sich jedoch nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die kalendermäßige Eintragung der Beschwerdefrist seiner Kanzleikraft überließ, wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (vgl. nochmals den hg. Beschluss Zl. 2009/18/0282 WE, 2009/18/0249, mwN).
In der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung wird zwar vorgebracht, dass der Rechtsvertreter „dennoch“ seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen sei. In welcher Weise dies geschehen sei, wird jedoch nicht dargelegt. Auf dem Boden des Vorbringens im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der richtigen Bestimmung und Eintragung von Fristen getroffen habe.
4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht stattzugeben.
5. Da sich somit die am 6. Dezember 2010 zur Post gegebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Dezember 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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