Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A B in W, geboren am 30. August 1981, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juni 2010, Zl. E1/194.639/2010, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Juni 2010 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gestellte Antrag vom 11. Jänner 2010 auf Aufhebung des gegen sie bestehenden (mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2007 erlassenen, für die Dauer von fünf Jahren befristeten) Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt II. Folgendes vorgebracht wird:
" A. Beschwerdepunkt:
Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in ihrem (einfach gesetzlich gewährleisteten) Recht auf Einhaltung eines den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Verfahrens, insbesondere in ihrem Recht darauf, dass Bescheide, welche ihrem Beschwerdepunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen, zu begründen sind sowie in ihrem Recht, dass die Behörde von amtswegen den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen hat, verletzt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin in ihrem, nach dem Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zustehenden Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt."
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2006/18/0201, mwN).
2. Gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes-NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot (oder eine Ausweisung) durchsetzbar oder rechtskräftig wird, und verlieren solche Fremde ihr Recht auf Aufenthalt, wobei ein Aufenthaltstitel oder eine solche Dokumentation von Gesetzes wegen wieder auflebt, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG (oder die Ausweisung) behoben wird. Dies bedeutet, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte und das Aufenthaltsverbot gemäß § 65 Abs. 1 FPG zu beheben wäre, sie auf Grund dieser Behebung kein Recht auf Aufenthalt im Bundesland erlangen würde. Durch den angefochtenen Bescheid kann somit die Beschwerdeführerin nicht in einem "nach dem Fremdenpolizeigesetz zustehenden" Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt sein.
Mit dem weiteren Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des AVG, insbesondere auf Bescheidbegründung und Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, verletzt worden sei, legt die Beschwerde nicht dar, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll, handelt es sich doch dabei nicht um die Geltendmachung von Beschwerdepunkten, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2010, Zl. 2006/18/0431, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2010
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