Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1974, vertreten durch E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. April 2010, Zl. E1/551.723/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0263 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2000 nach Österreich. Sein zwei Tage später gestellter Asylantrag wurde im Instanzenzug am 27. Februar 2001 (nach den Beschwerdeausführungen: mit Bescheid vom 7. Februar 2001) rechtskräftig abgewiesen. Anschließend an seine am 14. November 2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene (am 23. November 2009 geschiedene) Ehe erhielt er Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" sowie zuletzt am 6. Juli 2005 einen (unbefristeten) Niederlassungsnachweis.
Am 5. September 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er im Zeitraum von Anfang März 2007 bis 4. Juni 2007 gewerbsmäßig Kokain in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), und zwar um den 4. Juni 2007 in vier Angriffen insgesamt zumindest 178 Gramm von einem unbekannt gebliebenen Suchtgifthändler erworben hat, um es in Verkehr zu setzen, sowie im Zeitraum von Anfang März 2007 bis 4. Juni 2007 zumindest 210 Gramm brutto durch Verkauf an unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und darüber hinaus seit Anfang 2007 bis 4. Juni 2007 Cannabiskraut für den Eigenkonsum besessen hat.
Nach den Beschwerdeausführungen sei mit gerichtlichem Beschluss vom 17. Jänner 2008 nachträglich ausgesprochen worden, "dass nur mehr neun Monate Haft unbedingt zu verbüßen" seien.
In seinem Aufschiebungsantrag führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nunmehr wieder einer Beschäftigung nachgehe und auch eine Lebensgefährtin habe.
In Anbetracht der zur genannten Verurteilung nach dem SMG geführt habenden, teilweise gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
Wien, am 8. Juli 2010
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