Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1990, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. November 2009, Zl. E1/472.416/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0514 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Mit hg. Beschluss vom 23. Dezember 2009 wurde einem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung nicht stattgegeben, in Anbetracht der großen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die vom gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgehe, stelle der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Auf Grund des in seinem neuerlichen Aufschiebungsantrag vom 15. Juni 2010 unter Vorlage diverser Unterlagen unter anderem erstatteten Vorbringens, er lebe nun in einer Lebensgemeinschaft mit der slowakischen Staatsangehörigen B., in deren "Firma", einem Familienbetrieb, er als EDV-Betreuer ebenso wie ein Bruder und sein Vater beschäftigt sei, und des in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 1. Juli 2010 erstatteten Vorbringens, er habe B. (die in diesem Schriftsatz als österreichische Staatsbürgerin bezeichnet wird) am 28. Juni 2010 geheiratet, liegen die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vor.
Die zum Aufschiebungsantrag vom 15. Juni 2010 um Stellungnahme ersuchte belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet (vgl. dazu etwa die in Mayer, B-VG 4, zu § 30 VwGG C.I.1. und I.2. zitierte hg. Judikatur).
Dem Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren liegen im Oktober 2004 sowie im Jänner und Februar 2005 vom Beschwerdeführer gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern begangene Straftaten zugrunde, weshalb der Beschwerdeführer am 13. März 2006 nach den §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall, 142 Abs. 1, 15, 142 Abs. 1, 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der unbedingte Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten wurde später unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Wenn auch in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG. Die Straftaten liegen bereits etwa 5 1/2 Jahre zurück, sie wurden vom Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren begangen. Im Übrigen hat es die Behörde erster Instanz nicht für erforderlich gehalten, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.
Im Hinblick auf die nun beträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet-nach seinem Vorbringen sei er verheiratet, berufstätig, und es lebten auch sein Vater, acht Geschwister (darunter drei Halbgeschwister sowie drei Kinder der mit seinem Vater nun verheirateten Stiefmutter) sowie die Großeltern in Österreich-wäre im vorliegenden Fall nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der oben genannten Bestimmung verbunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. Juli 2010
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