Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der Borka Tastl in Wien, geboren am 12. Januar 1969, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. April 2010, Zl. SD 1047/05, betreffend befristetes Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 sowie § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid zur Gänze wegen Verletzung subjektiver Rechte zu beheben und der Beschwerdeführerin den verzeichneten Schriftsatzaufwand in der gesetzlichen Höhe zuzusprechen. Zugleich erhob sie gegen den Bescheid auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 22. Februar 2011, B 622/10-12 hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2011 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie sich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes für klaglos gestellt erachte, den Antrag auf Kostenzuspruch aber aufrecht erhalte.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde.
"Klaglosstellung" liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid durch die belangte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch ein Erkenntnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes "formell" aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2010, Zl. 2009/03/0137).
Ausgehend davon wurde die beschwerdeführende Partei durch die Aufhebung des Bescheides seitens des Verfassungsgerichtshofes formell klaglos gestellt.
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Gemäß § 56 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47 VwGG) dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt worden ist, so zu beurteilen, wie wenn sie obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG gewesen wäre.
Wien, am 10. Mai 2011
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