Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1980, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. März 2010, Zl. SD 1139/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0122 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. März 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Mutter und seinem Bruder, die bereits österreichische Staatsbürger sind, sowie zu einer Tante und zwei Onkeln.
Am 13. März 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 33 Abs. 2a, 33 Abs. 2b FinStrG, §§ 156 Abs. 1 und 2 (161 Abs. 1), 223 Abs. 2, 224 StGB, § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Cannabisharz mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 4 % THC in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG), und zwar am 26. September 2006 1019,4 Gramm brutto verkauft und am 28. September 2006 2.043,1 Gramm brutto zu verkaufen versucht sowie seit ca. Ende Sommer 2002 Cannabisprodukte, zuletzt einen Joint täglich, zum Eigengebrauch erworben und besessen hat.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG am 8. Oktober 2001, am 1. März 2002, am 15. März 2002, am 13. Mai 2002 und am 28. April 2004 sowie wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs. 1 StVO am 15. Dezember 2000, am 20. August 2001 und am 28. April 2004 bzw. gemäß § 14 Abs. 8 FSG am 8. Juni 2006 rechtskräftig bestraft.
Der Beschwerdeführer, der die beiden genannten gerichtlichen Verurteilungen nicht bestreitet, führt unter anderem aus, dass getilgte Verurteilungen nicht als Begründung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes herangezogen werden dürften und er von den oben genannten Übertretungen vom 8. Oktober 2001, vom 1. März 2002, vom 13. Mai 2002, vom 28. April 2004 und vom 8. Juni 2006 von der belangten Behörde nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Den Aufschiebungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1998 sowie den familiären Bindungen zu den bereits erwähnten Personen und zu einer-namentlich nicht genannten-Lebensgefährtin. Er habe sich seit Jahren wohlverhalten, falle der Republik Österreich nicht zur Last und habe in seinem Heimatland keine Wohnung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem den gerichtlichen Verurteilungen und den unstrittigen Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität. Der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Wien, am 16. April 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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