Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1985), vertreten durch die S&F Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. November 2009, Zl. E1/11369/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0015 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen ist der seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, dem im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, der nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" gilt, seit dem 13. Oktober 1992 in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Er hat in Österreich, wo die Eltern und Geschwister sowie-nach den Ausführungen in der Beschwerde-die Freundin des Beschwerdeführers leben, die Schul-und Berufsausbildung absolviert.
Der Verhängung des Aufenthaltsverbotes liegen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde.
So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. November 2005 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. März widerrufen.
Am 6. November 2005 hat der Beschwerdeführer eine Person durch Versetzen von Schlägen mit einem Schlagring am Körper verletzt. Überdies hat er eine verbotene Waffe (Schlagring) unbefugt besessen und geführt. Er wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2006 wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffenG zu einer Zusatzstrafe von einem Monat bedingt verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer 1. in der Zeit von März 2005 bis Jänner 2006 gewerbsmäßig Ecstasy Tabletten in einer nicht feststellbaren, einen Reinsubstanzgehalt von 10 g Amphetaminen jedenfalls unterschreitenden Menge Abnehmern durch Verkauf überlassen, und 2. in der Zeit von Sommer 2003 bis März 2006 Ecstasy Tabletten und Cannabiskraut erworben und besessen hat.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. März 2007 erneut wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Die Begehung der diesem Urteil zugrundeliegenden Straftaten erfolgte am 10. November 2005, somit zwei Tage nach einer gerichtlichen Verurteilung. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Februar 2008 wurde einer vom Beschwerdeführer gegen das genannte Urteil vom 28. März 2007 erhobenen Berufung keine Folge gegeben, jedoch der Strafausspruch aufgehoben, das Strafausmaß neu bemessen und eine bedingte Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten ausgesprochen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. März 2009 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 2. Satz StGB, wegen des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen mehrere, vom Beschwerdeführer bzw. weiteren Tätern, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken, im Zeitraum von März 2008 bis Oktober 2008 begangene Straftaten zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde-unter anderem-für schuldig erkannt, den Diebstahl an einer Sache, deren Wert insgesamt € 3.000,--übersteigt, begangen zu haben. Gemeinsam mit Mittätern wurde er für schuldig erkannt, den Diebstahl begangen zu haben, indem sie in ein Gebäude und Lagerplätze einbrachen bzw. einstiegen sowie überdies den Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in der Absicht begangen zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Im Juli 2008 hat der Beschwerdeführer nachgemachtes Geld, nämlich fünf Stück von einem unbekannten Täter angefertigte Farbkopien von € 10,--Banknoten, durch Weitergabe an eine andere Person zu Zahlungszwecken als echt und unverfälscht ausgegeben. Weiters haben der Beschwerdeführer und ein Mittäter im Juni 2008 dadurch, dass sie die Benkomatabrechnungskarte eines Dritten wegwarfen, eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Juni 2009 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. März 2009 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist schuldig, am 4. März 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine männliche Person am Körper verletzt zu haben, indem er auf diese Person einschlug, sodass sie zu Boden fiel und eine Prellung, mehrere Blutergüsse und Kratzwunden erlitten hat.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. SMG hinsichtlich seiner noch verbleibenden Freiheitsstrafe (verhängte 30 Monate und Widerruf von insgesamt fünf Monaten Freiheitsstrafe, insgesamt daher 35 Monate Freiheitsstrafe; davon bereits vier Monate und vier Tage verbüßt) Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren gewährt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass im Zuge des Aufenthaltsverbotes zur Sicherung seiner Ausweisung und Abschiebung die Verhängung von Schubhaft bzw. die Ergreifung sonstiger weiterer aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen könnten. Es sei offensichtlich, dass der angefochtene Bescheid einen massiven Eingriff in sein Privat-und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle und seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte für den Fall einer Ausweisung oder Abschiebung gefährdet seien.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entsprechende Integration und ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zubilligt, überwiegt-selbst unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschubes-in Anbetracht seiner strafbaren Handlungen (Gewalt-, Vermögensund Suchtgiftkriminalität) das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum, teilweise gewerbsmäßig, auch nach bereits ausgesprochenen gerichtlichen Verurteilungen und trotz erfolgter Ermahnungen und Inaussichtstellung fremdenpolizeilicher Maßnahmen bei einer weiteren gerichtlichen Verurteilung gesetzt hat. Der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil ist daher nicht unverhältnismäßig.
Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Februar 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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