Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Danijel Buric in Salzburg, geboren am 20. Februar 1991, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory&Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 9. Oktober 2009, Zl. Fr-637/2/08 (neu: E1/556/5/2009), betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer sei bereits am 28. März 2007 wegen des Verdachtes der Körperverletzung angezeigt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. September 2007 sei er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß § 15 Abs. 1, § 142 Abs. 1 und § 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Demnach habe der Beschwerdeführer am 22. Juni 2007 mit zwei Komplizen versucht, einen Raubüberfall auf ein Café zu unternehmen. Dabei habe er eine Gaspistole mit sich geführt, um das Opfer damit zu bedrohen und somit die Herausgabe der Handtasche, in der er einen erheblichen Geldbetrag vermutet habe, zu erzwingen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer mit den Worten „ich töte, ich töte“ bedroht und-nachdem sich dieses unbeeindruckt gezeigt habe-dessen Kopf fixiert, die Pistole aus nächster Nähe gegen den Kopf des Opfers gerichtet und versucht, dem Opfer trotz heftiger Gegenwehr die Handtasche zu entreißen. Im Zuge dieses Verfahrens sei auch die Körperverletzung vom 28. März 2007 „verhandelt“ worden.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, 2 und 3 und § 130 vierter Fall StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich etwa 40 Zeitungskassen, Zeitungstaschen und einen Zeitungsständer sowie zwischen Dezember 2007 und Juni 2008 etwa 28 Fahrräder durch Aufzwicken der Fahrradschlösser mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in einem Gesamtwert von € 18.188,14 weggenommen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer am 8. und 10. März 2008 im Jugendzentrum Grödig das Kellerfenster aufgebrochen und Waren sowie Bargeld im Gesamtwert von etwa € 400,--weggenommen sowie zwischen 18. April und 18. Mai 2008 fremde Sachen beschädigt und dadurch einen Schaden in der Höhe von € 3.333,23 verursacht.
In der Folge sei der Beschwerdeführer noch wegen weiterer sieben Straftaten bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gelangt, nach erfolgter Hauptverhandlung am Landesgericht Salzburg sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch noch keine Urteilsausfertigung übermittelt worden.
Am 21. August 2007 sei der Beschwerdeführer der Annahme eines fremden unbaren Zahlungsmittels (Bankomatkarte) verdächtigt worden, wobei er versucht habe, mit der fremden Bankomatkarte Geld zu beheben. Einer weiteren Strafanzeige vom 21. Juli 2008 zufolge stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, im Zeitraum vom 8. Dezember 2007 bis 1. Jänner 2008 einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen verübt zu haben, indem er sechs auf einem Laternenmasten montierte Zeitungsständer mit einer Gesamtschadenssumme von € 125,20 gestohlen habe. Weiters stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, im Frühjahr 2008 in Grödig die Autobahnunterführung durch zwei Graffiti-Sprühereien verunstaltet und dadurch einen Schaden in der Höhe von € 1.400,--verursacht zu haben.
Die den Verurteilungen bzw. Anzeigen zu Grunde liegenden Sachverhalte wurden im angefochtenen Bescheid jeweils detailliert dargestellt.
Auf Grund dieser Verurteilungen-so die belangte Behörde weiter-, der eine Vielzahl von weiteren Straftaten gefolgt seien, lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FPG vor. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde auf Grund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Diese negative Zukunftsprognose komme bereits durch seine zurückliegenden Tathandlungen zum Ausdruck. Auf Grund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Körperverletzung, versuchter schwerer Raub, Sachbeschädigung, Annahme eines fremden unbaren Zahlungsmittels, gewerbsmäßiger Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch) und der gravierenden Straffälligkeit auf Grund des Verbrechens des versuchten schweren Raubes sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abwendbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich seine kriminellen Aktivitäten und die wiederkehrende Begehung von Straftaten, stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Vermögen und die körperliche Gesundheit anderer Personen dar, was jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Eine besondere Gefährlichkeit sei auch deshalb anzunehmen, weil auf Grund der gerichtlichen Verurteilung und der vielfachen Strafanzeigen offensichtlich überhaupt keine Einsicht des Beschwerdeführers wahrzunehmen sei. Weder die Strafanzeigen noch die gerichtliche Verurteilung hätten den Beschwerdeführer davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Laut Aktenlage handle es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Rechtsbrecher. Die Vielzahl der Straftaten unter anderem wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen (Diebstahl und Einbruch) lasse deutlich erkennen, dass er durch diese Handlungen vorwiegend seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Somit sei gemäß § 60 Abs. 1 FPG aus fremden-und sicherheitspolizeilicher Sicht die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde.
Der Beschwerdeführer sei am 20. Februar 1991 in Salzburg geboren worden und habe bis zu seinem 7. Lebensjahr mit seinen Eltern im Bundesgebiet gelebt. Zwischen 1997 und 2004 habe er mit seiner Schwester in Bosnien bei seinen Großeltern gelebt und sei im Jahr 2004 wieder nach Österreich gezogen. Der nunmehr 18 Jahre alte Beschwerdeführer wohne mit seinen Eltern und einem Bruder zusammen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, die zu einer sozialen Bindung im Bundesgebiet führen könnte. Laut eigenen Angaben habe er die Hauptschule 2007 positiv abgeschlossen, eine Lehrausbildung habe er jedoch nicht begonnen und verfüge somit über keine Berufsausbildung. Eigenen Angaben zufolge habe er im Jahr 2006 mit dem Konsum von Drogen begonnen und zu dessen Finanzierung Geld benötigt. Seine vorläufig letzte Straftat habe er am 18. Mai 2006 begangen. Seit 28. Mai 2005 befinde er sich in einem einjährigen Berufsvorbereitungskurs und beziehe Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich € 300,--. Von einer Integration am Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden; laut Versicherungsdatenauszug schienen seit Abschluss der Pflichtschule keine Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer lebe daher in einer finanziell sehr angespannten Situation. Daher sei eine hohe Rückfalls-bzw. Wiederholungsgefahr gegeben, weil er sich bereits in der Vergangenheit seinen Unterhalt mit der Begehung von Straftaten „verdient“ habe.
Im Rahmen der Interessenabwägung seien sowohl die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes seit zumindest 2004, die daraus ableitbare Integration sowie die familiären Bindungen des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erscheine jedoch im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums-und Gewaltkriminalität zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Der Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers erscheine daher auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.
Auf Grund der negativen Zukunftsprognose sei die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 63 FPG jedenfalls gerechtfertigt und zum Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren schweren Rechtsbrüchen unbedingt erforderlich. Die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes (Trennung von den in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern, schlechtere Wirtschaftslage in Bosnien) müsse der Beschwerdeführer angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr in Kauf nehmen. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei auf Grund der „schlechten Bekanntschaften“ in die Kriminalität abgeglitten, müsse entgegengehalten werden, dass ihn nicht einmal die Konsequenz einer gerichtlichen Verurteilung zu 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe habe läutern können und er danach seine kriminellen Handlungen unbeeindruckt fortgesetzt habe. In insgesamt sieben Fällen von zusätzlichen Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft sei der Ausgang des Verfahrens am Landesgericht Salzburg noch ausstehend. Eine Änderung der inneren Einstellung des Beschwerdeführers zu den öffentlich anerkannten Werten sei derzeit nicht absehbar. Auf Grund der permanenten massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum hinweg lägen eindeutig die Voraussetzungen zur Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 und § 63 FPG vor.
Die „Unzulässigkeitsbestimmungen“ des § 61 FPG seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zwar in Salzburg geboren sei, jedoch im Alter von sechs Jahren nach Bosnien gezogen sei und erst im Alter von 13 Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wieder aufgenommen habe. Auf Grund dessen könne nicht von einem Aufenthalt im Bundesgebiet von klein auf ausgegangen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet deren-unbekämpfte-Auffassung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Die Beschwerde bringt jedoch vor, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen als Jugendlicher begangen. Seit Ende Mai 2008 sei er ernsthaft darum bemüht, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu distanzieren. Sein zur Tataufklärung wesentlich beitragendes Geständnis sei ein wichtiger Indikator für seinen Gesinnungswandel. Auch das Strafgericht habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die beiden Freiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 15 Monaten bedingt nachzusehen. Seit nunmehr 15 Monaten habe sich der Beschwerdeführer „offensichtlich“ wohlverhalten. Er bemühe sich aufrecht, sich sozial und beruflich zu integrieren und am Arbeitsmarkt unterzukommen. Er sei an einen neuen Wohnort übersiedelt und habe sich von seinem bisherigen Freundeskreis, mit dem er gemeinsam strafbare Handlungen begangen habe, getrennt.
Dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes unter Verwendung einer Gaspistole im September 2007 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nur kurze Zeit später, nämlich ab Dezember 2007, zahlreiche Tathandlungen gegen das Eigentum fremder Personen begangen hat, weswegen er im Dezember 2008 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Feststellungen zum Begehen weiterer-noch nicht abgeurteilter-strafbarer Handlungen blieben unbestritten. Zutreffend wies die belangte Behörde auf die Vielzahl der Tathandlungen, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, auf den raschen Rückfall, auf das gewerbsmäßige Vorgehen sowie auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers hin. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nicht vor Gewaltanwendung und der Verwendung einer Waffe zurückschreckte. Dieses Gesamtfehlverhalten lässt den seit der letzten, der Verurteilung vom 9. Dezember 2008 zu Grunde liegenden Tathandlung zwischen 10. und 11. Juni 2008 verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides von etwa 15 Monaten-entgegen der Beschwerdeansicht-als bei weitem zu kurz erscheinen, um von einem Wegfall oder auch nur von einer Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr sprechen zu können. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewechselt und sich von seinem bisherigen Freundeskreis, mit dem er gemeinsam die Straftaten begangen habe, getrennt habe.
Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zuletzt seit 2004 und seine familiären Beziehungen zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, berücksichtigt, und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben ausgegangen. Sie durfte jedoch auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig, ledig und für niemanden sorgepflichtig sowie nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist. Dass er nunmehr an einem Berufsvorbereitungskurs teilnimmt und dafür Arbeitslosengeld bezieht, vermag seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entscheidungswesentlich zu verstärken. Da der Beschwerdeführer zwischen seinem siebenten und seinem 13. Lebensjahr bei seinen Großeltern in Bosnien gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er sowohl mit der Sprache als auch dem Kulturkreis seines Heimatlandes vertraut ist.
Dem Beschwerdeführer liegt jedoch ein vor allem im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums-und Gewaltkriminalität verwerfliches Verhalten zur Last, das das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Seine Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes gravierendes Fehlverhalten eine deutliche Beeinträchtigung erfahren. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der durch sein Fehlverhalten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den oben genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
An dieser Beurteilung vermag auch das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR vom 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, nichts zu ändern. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt angesichts der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers nicht vor.
Soweit die Beschwerde in Zusammenhang mit der Interessenabwägung eine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Parteiengehör geltend macht, legt sie nicht dar, welches Vorbringen und allenfalls welche Beweismittel der Beschwerdeführer bei Einräumung von Parteiengehör unterbreitet hätte, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan.
Ferner zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall dieser Gründe bereits nach drei Jahren zu erwarten wäre. In Anbetracht des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seines raschen Rückfalls und seiner nach wie vor angespannten finanziellen Lage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 7. April 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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