Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory&Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 26. August 2009, Zl. E1/4439/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2002 illegal eingereist sei und am 30. August 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 3. Oktober 2002 in erster Instanz und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. Februar 2009 "gemäß § 7 und 8 AsylG" rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer sei ledig, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern und Geschwister würden im Kosovo bzw. in Italien leben. Ein Cousin des Beschwerdeführers befinde sich im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinen Angaben in Österreich mit einer Familie angefreundet, die ihn unterstütze. Er habe keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit während des anhängigen Asylverfahrens aufgenommen, sondern Sozialhilfe bezogen. Im Kosovo seien seine Grundbedürfnisse an Nahrung und Unterkunft gesichert, weil seine Familie im Besitz eines Hauses mit einem 1.000 m² großen Garten sei.
Angesichts des mittlerweile siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich sei mit der Ausweisung ein Eingriff in sein Privatleben verbunden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme jedoch aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Das Gewicht der aus einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet abzuleitenden Integration sei dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Fall des Beschwerdeführers lägen somit keine außergewöhnlichen Umstände vor, die [iVm der Ausweisung] zu einer Verletzung des "Artikel 3 EMRK" führen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und somit der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist. Er verweist auf einen gemäß § 44 Abs. 3 NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) gestellten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" und meint, dass dies die belangte Behörde bei der Bestätigung der Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde hätte "beachten müssen".
Damit meint der Beschwerdeführer offenkundig, dass eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfe, wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 oder 4 NAG gestellt wurde und das Verfahren offen ist.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits im Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, 2009/21/0293, ausführlich auseinander gesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird insoweit auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Zusammenfassend gewährt somit der vom Beschwerdeführer relevierte Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltsrecht und steht auch aus sonstigen Gründen einer Ausweisung nicht entgegen.
Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 29/2009 durchgeführten Interessenabwägung ist nämlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich aufhält, ist doch die (vorübergehende) Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts lediglich auf den letztlich abgewiesenen Asylantrag zurückzuführen. Die behaupteten intensiven Bindungen zu einer österreichischen Familie sind nicht geeignet, das große öffentliche Interesse an der Ausweisung abgewiesener Asylwerber zu überwiegen. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige zu haben, wenn auch nur "ein minimales telefonisches Verhältnis" bestehe. Wenn der Beschwerdeführer im Blick auf sein Heimatland eine "Bedachtnahme der Fluchtgründe" begehrt, ist ihm zu entgegnen, dass das Vorhandensein von asylrelevanten Fluchtgründen rechtskräftig im Asylverfahren verneint wurde. Auch wenn die Wiedereingliederung in die kosovarische Gesellschaft schwierig sein mag, kann doch von einer völligen Entfremdung von seinem Heimatstaat keine Rede sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 2009
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