Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des Raphael Onwunghai in Linz, geboren am 1. November 1973, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Mai 2009, Zl. St 25/09, E1/1549/2009, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof im Oktober 2011 von der belangten Behörde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 4. August 2012 erteilt worden sei. Der zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer bestätigte das und erachtete sich als klaglos gestellt.
Am 1. Juli 2011 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011-FrÄG 2011 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG gelten vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 FPG nunmehr-mit einer hier nicht bedeutsamen Maßgabe-als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) weiter. Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) wird eine Rückkehrentscheidung u.a. gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 9 oder Abs. 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird.
Das ist hier der Fall (die erwähnte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ kann dem Beschwerdeführer fallbezogen nur nach einer dieser beiden Bestimmungen erteilt worden sein), weshalb die vorliegende Beschwerde entsprechend der Äußerung des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 26. Jänner 2012
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