Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des B, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 29. April 2009, Zl. 1-1013389/02/FRB/09, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 29. April 2009 wurde der am 6. April 2009 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG abgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. 2003/21/0019) ist davon auszugehen, dass sich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr nach Einlangen des Antrags auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ändern könnte. Demzufolge würde eine inhaltliche Behandlung der vorliegenden Beschwerde nunmehr eine bloß abstrakte Überprüfung des angefochtenen Bescheides darstellen, die vom Gerichtshof nicht vorzunehmen ist (vgl. dazu auch den zum FPG ergangenen Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0192, sowie darauf bezugnehmend zuletzt den Beschluss vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0388).
Dazu kommt, dass infolge der Änderung des § 46 Abs. 3 FPG mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122, die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (siehe nunmehr § 46a FPG betreffend eine "Duldung"), sodass schon deshalb durch eine Aufhebung des bekämpften Bescheides die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verbessert werden könnte.
Angesichts dessen erklärte auch der Beschwerdeführer in der ihm eingeräumten Stellungnahme vom 7. Mai 2010, er betrachte sich "nicht mehr als beschwert".
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG, wobei zu den (das Beschwerdevorbringen teilweise wiederholenden) Ausführungen des Beschwerdeführers in der erwähnten Stellungnahme angemerkt wird, dass es primär nicht um die Frage der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Erlangung des Heimreisezertifikates geht, sondern um die Berechtigung der behördlichen Annahme, es bestünde Aussicht auf dessen Erlangung und die Abschiebung scheine daher nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Zu den dazu von den Parteien wechselseitig eingenommenen
Standpunkten haben sie aber jeweils nicht von vornherein unplausible Argumente vorgetragen, sodass mit einer Kostenaufhebung vorzugehen war.
Wien, am 27. Mai 2010
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