Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. Juni 2006, Zl. Fr-4250b-25/06, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von€ 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von€ 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. April 2005 unter Verwendung eines Visums "C" in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 4. Mai 2005 einen Asylantrag, den er am 4. Juli 2005 zurückzog, nachdem er am 11. Mai 2005 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 2 iVm § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der beruflich nicht integrierte Beschwerdeführer, der die Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können, seit der Gegenstandsloserklärung des erwähnten Asylantrages (mit Beschluss vom 11. Juli 2005) nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer seit 26. September 2008 nicht mehr in Österreich gemeldet sei.
Nach Einräumung der Möglichkeit, sich zur Frage des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2010 geltend, er sei unabhängig vom Aufenthalt im Inland durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, sodass dieser als rechtswidrig aufzuheben und ihm Kosten für seine Beschwerde zuzuerkennen sein werden.
Dem ist zu entgegnen, dass eine Ausweisung gemäß § 59 Abs. 1 FPG gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67 FPG) nachgekommen ist. Im Hinblick auf die der Eingabe vom 20. Mai 2010 zu entnehmende und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Ausreise aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde somit nachträglich weggefallen (vgl. dazu ausführlich den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, mwN).
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG zuständigen Senat - für gegenstandslos geworden zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 58 Abs. 2 VwGG erfolgte Beurteilung, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/21/0091).
Wien, am 12. Oktober 2010
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