Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Wilhelm Duregger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 3. September 2008, Zl. 2Fr-420/07, betreffend Rückkehrverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. September 2008 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, ein dreijähriges Rückkehrverbot.
Die Gültigkeit dieses Rückkehrverbotes ist mittlerweile abgelaufen. Die dreijährige Frist begann nämlich gemäß § 63 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG (in der bei Erlassung des bekämpften Bescheides im September 2008 noch gültigen und insoweit hier maßgeblichen Stammfassung) mit „Durchsetzbarkeit“ der Maßnahme zu laufen, worunter gemäß § 67 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) grundsätzlich der Eintritt ihrer Rechtskraft zu verstehen war (zur Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung auch auf Rückkehrverbote vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0340). Das Fristende war daher im September 2011, woran auch das Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011-ungeachtet der nunmehrigen Anordnung in § 54 Abs. 3 letzter Satz FPG-im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG nichts geändert hat.
Ist die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Rückkehrverbotes aber mittlerweile abgelaufen, so kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Angesichts dessen besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde-er hat sich zu einer dahingehenden Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht geäußert-nicht mehr. Zufolge nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. sinngemäß den zum Fall des Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes ergangenen hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zl. 2007/18/0383).
Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass im vorliegenden Fall kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Wien, am 5. Juli 2012
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