Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I A E H A E A F in W, geboren am 1. Juni 1977, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, 1. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. September 2009, Zl. E1/355353/2009, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. September 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe erstmals am 9. Dezember 2004 über die österreichische Botschaft in Kairo den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" eingebracht. Er sei von der Karl-Franzens-Universität Graz mit Schreiben vom 17. November 2004 zum ordentlichen Bakkalaureatsstudium "Pädagogik" unter der Voraussetzung der bis zum Beginn des Winterssemesters 2006/2007 erfolgreichen Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch und der Ergänzungsprüfungen aus Geschichte, Geografie, Englisch und Mathematik zugelassen worden. Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, dass diesem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jemals stattgegeben worden wäre.
Am 5. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den genannten Zweck gestellt, dem stattgegeben worden sei. Ab 8. Mai 2006 scheine er erstmals im Bundesgebiet (Graz) als behördlich gemeldet auf. "Mehrere" Verlängerungsanträge (vom 18. Jänner 2007 und 18. Jänner 2008) seien bewilligt worden, der letzte vom 22. Jänner 2009 habe zur Verständigung des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 geführt, dass dem Antrag mangels eines Studienerfolges im Hinblick auf die widerstreitenden öffentlichen Interessen nicht gefolgt würde und aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft würden. Seit 31. März 2009 sei der Beschwerdeführer in W mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Laut einer an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung der Karl-Franzens-Universität Graz vom 9. Dezember 2008 sei er zum ordentlichen Bakkalaureatsstudium "Pädagogik" unter der Voraussetzung der bis zum Ende des Sommersemesters 2009 erfolgreich abgelegten Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch und der Ergänzungsprüfungen aus Geschichte, Geografie, Englisch und Mathematik grundsätzlich zugelassen worden.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er Student der islamischen und arabischen Religionswissenschaften wäre und an der islamischen Akademie des Vereins "Al Azhar International Schools" inskribiert wäre. Einer diesbezüglichen Bestätigung zufolge sei er im Sommersemester 2008/2009 an der Akademie als ordentlicher Student aufgenommen worden.
Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG und § 11 Abs. 2 Z. 1 sowie § 64 Abs. 3 des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetzes-NAG weiter aus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungserfordernisse im Sinn des Schreibens der Grazer Universität vom 9. Dezember 2008 für das ursprünglich von ihm angestrebte Studium "Pädagogik" nicht erbracht habe. Im Verordnungsblatt des Stadtschulrates (für Wien) Nr. 8 vom 1. Oktober 2008 finde sich die Auflösungsanzeige, dass die Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht "Wiener Akademie für arabische und islamische Studien des Vereins Al Azhar International Schools" in Wien per Schuljahr 2008/09 aufgelassen und geschlossen sei.
Der Beschwerdeführer habe es somit trotz des Beginns seiner "Studien" im Jahr 2006 bis zum Ende des Jahres 2008 nicht geschafft, die geforderten Zulassungsvoraussetzungen für das von ihm selbst gewählte Studium "Pädagogik" zu erbringen, sodass er nie das ordentliche Studium habe beginnen können. Auch ein Wechsel des Studienfachs bzw. der Studienrichtung hätte die Tatsache, dass er den von ihm zu fordernden Studienerfolg bisher nicht erbracht habe, nicht aus der Welt schaffen können. Davon unabhängig sei die genannte islamische Akademie nie eine akkreditierte Privatuniversität iS des § 64 Abs. 3 NAG gewesen, eine Universität oder Fachhochschule ohnehin nicht.
Das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien und ihn deshalb den Studienerfolg nicht hätten erreichen lassen, sei weder behauptet noch erkannt worden.
Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel könne kein Zweifel daran bestehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers den in § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG angeführten öffentlichen Interessen in Form der Gefährdung der öffentlichen Ordnung in erheblichem Ausmaß widerstreite, zumal er nicht einmal die Zulassungsvoraussetzungen für ein ordentliches Studium habe erfüllen können.
Der ledige Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage höchstens schwache familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Zwar nenne er in der Berufung einige angebliche Familienmitglieder (mit denen er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebe), er habe jedoch das Verwandtschaftsverhältnis-mit Ausnahme eines Cousins-nicht angegeben. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, weil sie zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, etwa der Aufrechterhaltung der Ordnung und eines intakten Fremdenwesens, dringend geboten sei und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen, privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich bei weitem überwögen. Die aus der eher kurzen Aufenthaltsdauer ableitbaren privaten, persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren inländischen Aufenthalt würden in ihrem Gewicht bereits deswegen entscheidend gemindert, weil sein bisheriger Aufenthalt nur zum vorübergehenden Zweck des Studiums genehmigt gewesen sei, er jedoch keinen Studienerfolg aufzuweisen habe.
Gründe für eine für ihn günstige Ermessensentscheidung, die in ihrem Gewicht über die obige Berücksichtigung hinausgingen, hätten weder erkannt werden können, noch seien solche dargelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sich der Beschwerdeführer unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:
"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
[...]
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der mit Schreiben der Karl-Franzens-Universität Graz zum ordentlichen Bakkalaureatsstudium "Pädagogik" unter der Voraussetzung der zuerst bis zum Beginn des Wintersemesters 2006/2007 und in weiterer Folge bis zum Ende des Sommersemesters 2009 erfolgreichen Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch und der Ergänzungsprüfungen aus Geschichte, Geografie, Englisch und Mathematik zugelassene Beschwerdeführer keinen dieser geforderten Nachweise erbracht hat und dass es sich bei der genannten "Wiener Akademie für arabische und islamische Studien" um keine akkreditierte Privatuniversität im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG handelt bzw. gehandelt hat.
Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG erfüllt sei, keinen Bedenken. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden-und Studienwesens (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0070, mwN) gefährden, sodass die belangte Behörde zutreffend auch zur Auffassung gelangt ist, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.
2.1. Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Interessenabwägung nach § 66 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner "Beschwerde" (offensichtlich gemeint: Berufung) vier Familienmitglieder mit Aufenthalt in G angeführt habe. Im angefochtenen Bescheid sei lapidar festgestellt worden, dass er "höchstens schwache familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe", ohne dass dies durch die Vernehmung der genannten Zeugen ausreichend erhoben worden wäre. Bei entsprechenden Zeugenvernehmungen wäre hervorgekommen, dass sehr wohl eine enge Beziehung zu den in der Berufung ausdrücklich erwähnten Familienmitgliedern bestehe, wobei er von diesen sogar finanziell unterstützt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ordentlich verhalten und sei auch der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Sie bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, mit den in der Berufung angeführten Familienmitgliedern nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. In der Beschwerde wird überdies nicht konkretisiert, in welchem Verwandtschaftsverhältnis er mit den in der Beschwerde genannten Personen stehe. Den behaupteten familiären Bindungen ist daher kein allzu großes Gewicht beizumessen, zumal eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die genannten Personen auch nach seiner Ausreise erfolgen könnte. Im Hinblick darauf, dass er sich seit Ende 2004 ausschließlich zum Zweck des Studiums an einer Universität iS des § 64 Abs. 3 NAG in Österreich aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg hiefür aufzuweisen, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, seine Ausweisung sei unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK, somit gemäß § 66 FPG, zulässig, keinem Einwand.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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