Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. J und Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. September 2009, Zl. E1/341992/2009, betreffend Ausweisung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0416 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Den Feststellungen der angefochtenen Bescheids zu Folge hält sich der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, seit November 2002 in Österreich auf und stellte einen Asylantrag, der im Instanzenzug am 2. Juni 2009 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Er hat eine Lebensgefährtin (Asylwerberin), mit der er ein dreijähriges Kind hat und die von ihm ein zweites Kind erwartet (das mittlerweile am 11. September 2009 geboren wurde).
Seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er im österreichischen Bundesgebiet integriert sei und im Fall der Rückkehr nach Nigeria seine (wirtschaftliche) Existenz gefährdet wäre. Mit Österreich vergleichbare Sozialleistungen würden in Nigeria nicht existieren.
Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. In seiner Situation kann er aus Art. 8 EMRK kein Recht auf (rasche bzw. sofortige) Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung ableiten (vgl. zu diesem Aspekt des im § 21 Abs. 1 NAG festgelegten Grundsatzes der Auslandsantragstellung die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0523, vom 14. Oktober 2008, Zl. 2008/22/0265, und vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0138, vgl. weiters die Urteile des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, und vom 8. April 2008, Nr. 21878/06, Nnyanzi gegen United Kingdom), sodass er seinen Aufenthalt nicht vom Inland aus legalisieren bzw. aus einem im Inland zulässigen Antrag auf Niederlassungsbewilligung nach §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht ableiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217, sowie-insbesondere zu einem Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG-den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2009, Zl. AW 2009/18/0371).
Der für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass vorerst der ihm aus dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zuzumutende Zustand wiederhergestellt wird, der vor seiner Einreise nach Österreich und seinem daran anschließenden Verbleib bestanden hat. Dies stellt gegenüber den dargestellten öffentlichen Interessen für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal ihm eine Rückkehr im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten und positiv erledigten Niederlassungsverfahrens nicht verwehrt ist.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2009
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden