Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D M in W, geboren am 26. Juli 1979, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. April 2009, Zl. E1/130.329/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben zuletzt im Dezember 2007 von Italien kommend nach Österreich eingereist, wobei er zwar über einen gültigen Reisepass, jedoch über keinen Einreise-bzw. Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt habe. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister sei er seit 3. Dezember 2007 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Dem Fremdenakt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2001 versucht habe, mit einer gefälschten italienischen Aufenthaltsbewilligung nach Österreich zu gelangen. Er sei jedoch festgenommen, zur Anzeige gebracht und nach Ungarn zurückgewiesen worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 19. Februar 2009 (rechtskräftig seit 19. Februar 2009) sei der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB, Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2001 in N eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts zur Einreise in das Gebiet der Union gebraucht habe, indem er eine nachgemachte italienische Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer am 27. Jänner 2009 in W M N. vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr Schläge versetzt und mit einer Gabel auf sie eingestochen habe, wodurch sie eine Kopfprellung sowie Verletzungen im Gesicht, am rechten Handgelenk und am linken Oberarm erlitten habe. Überdies habe der Beschwerdeführer M N. durch die Äußerung "er werde sie umbringen" zumindest mit einer weiteren Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Am 18. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung durch die Bundespolizeidirektion Wien in Kenntnis gesetzt worden. Zudem seien diverse fremdenrechtliche Belehrungen erfolgt. In der Sache selbst habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, er sei zuletzt im Dezember 2007 von Italien kommend mit einem Gruppenvisum für Italien, gültig für 15 Tage, nach Österreich eingereist und habe sich am 3. Dezember 2007 angemeldet, wo er seit diesem Zeitpunkt gemeldet sei. Am 26. Juli 2007 habe er in Serbien die serbische Staatsangehörige N P., 1983 geboren, Näheres sei nicht bekannt, geheiratet, mit der er seit 3. Dezember 2008 an einer näher genannten Adresse in W wohne. Seine Gattin sei seit ca. acht oder neun Jahren in Österreich und in Besitz einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Sie erwarte voraussichtlich am 10. März 2009 ein Kind. Seit ca. acht oder neun Monaten habe der Beschwerdeführer überdies M N. als Freundin, mit der er in einer Zweitwohnung in Wien 16. aufhältig, jedoch nicht gemeldet sei. Die Kosten für die Miete würden zwischen M N. und ihm aufgeteilt. Eine Schulbildung habe er in Serbien absolviert, wo auch seine Mutter und seine Ex-Lebensgefährtin mit den gemeinsamen drei Kindern wohnten. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Februar 2004 getötet worden. Außer seiner Gattin und seiner Freundin seien noch ein Bruder und eine Schwester in Österreich aufhältig. Berufliche oder sonstige Bindungen in Österreich bestünden nicht. Im Fall einer Abschiebung befürchte der Beschwerdeführer, "von politischen Leuten" bedroht zu werden. Näheres gebe er dazu jedoch nicht an. Er wolle keinesfalls nach Serbien zurückkehren.
In der Zeit vom 28. Jänner 2009 bis 19. Februar 2009 sei der Beschwerdeführer sowohl in W als auch in der Justizanstalt Eisenstadt angehalten worden.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 sei eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer ergangen, die entsprechende Sendung sei jedoch nicht behoben worden.
Der Beschwerdeführer sei gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG bestraft worden und habe den Strafbetrag am 17. März 2009 einbezahlt. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen worden, das mit 14. Februar 2009 in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid sei mit Schreiben vom 23. März 2009 Berufung erhoben worden. Darin werde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer derzeit ohne entsprechende fremdenrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet aufhältig sei und somit grundsätzlich die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 FPG vorlägen. Er sei jedoch mit N P. verehelicht und diese sei schwanger, daher sei von einem Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen gemäß § 66 FPG auszugehen.
Unter Hinweis auf die §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 und 2 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit seiner (vermutlich illegalen) Einreise im Dezember 2007 in Österreich aufhältig. Selbst wenn er über einen kurzfristigen Einreisetitel (Gruppenvisum für 15 Tage) verfügt hätte, wäre ein entsprechender Titel erschlichen worden, da evidentermaßen nie ein touristischer Aufenthalt geplant gewesen sei. Faktum sei jedenfalls, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer bringe jedoch vor, mit einer in Österreich legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen verheiratet zu sein, die von ihm ein Kind erwarte und mit der er im gemeinsamen Haushalt, wo er auch gemeldet sei, zusammenlebe. Es bestünden auch noch Bindungen zu seiner im Inland lebenden Freundin, M N., und zu einem Bruder und einer Schwester. Berufliche und sonstige Bindungen bestünden allerdings nicht. Es sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privat-bzw. Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Interessenmindernd sei jedoch, dass die aus allfälligen Bindungen im Inland abgeleiteten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet durch das strafbare Verhalten bzw. die rechtskräftige Verurteilung maßgeblich beeinträchtigt würden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe außerdem ein rechtskräftiges Waffenverbot und er sei wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft worden. Überdies sei der Aufenthalt praktisch zur Gänze unrechtmäßig. Alle für die Integration maßgeblichen Umstände, die während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes verwirklicht würden, fielen deutlich weniger ins Gewicht, wenngleich diese natürlich nicht unbeachtlich seien.
An dem unbewiesenen Vorbringen der Ehe mit einer in Österreich legal aufhältigen Fremden sowie deren Schwangerschaft oder mittlerweile der Geburt eines gemeinsamen Kindes bestünden erhebliche Zweifel, weil der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister erst ab 5. Dezember 2008 am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Frau gemeldet und zuvor zwischen Dezember 2007 und 2008 bei M M. gemeldet gewesen sei. Der Beschwerdeführer führe zudem eine "außereheliche" Beziehung mit M N., die er im Jänner 2009 am Körper verletzt und auch bedroht habe. Bei einer Erhebung am 24. Dezember 2008 am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz mit seiner "Ehefrau" habe diese angegeben, nicht zu wissen, wie und wann ihr "Freund" nach Österreich gekommen sei, weil sie ihn erst seit vier Monaten kenne. Diese Aussage stehe in unauflösbarem Widerspruch zur Behauptung der im Juli 2007 in Serbien geschlossenen Ehe. Selbst wenn man jedoch von der Ehe und der Schwangerschaft der Ehefrau ausgehen wolle, wären davon ableitbare Interessen insofern als relativiert zu erachten, als der Beschwerdeführer die Bindung im Inland zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als allen Beteiligten bewusst sein habe müssen, dass auf Grund des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit dessen weiterem Verbleib im Bundesgebiet nicht gerechnet werden könne. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er von der Möglichkeit, vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzubringen und so auf rechtmäßige Weise seine persönlichen Interessen zu effektuieren, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers erfahre somit eine Relativierung.
Eine Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt sei weder behauptet worden, noch liege eine solche vor. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheine zumindest mehr als zweifelhaft. Auch Berufs-oder Schulausbildungen im Inland seien nicht vorgebracht worden. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat möge allenfalls belastet oder lose sein, dennoch habe er den Großteil seines Lebens dort, zumindest nicht in Österreich, verbracht. Zudem lebten im Herkunftsland noch dessen Mutter und drei Kinder aus einer früheren Beziehung.
Die dargestellten privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ließen keine besonderen Umstände erkennen, die es ihm mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machten, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, bzw. die es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat-und Familienleben erforderlich machten, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen und ihm rasch bzw. sofort eine (humanitäre) Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Die sich allenfalls von behaupteten familiären Bindungen ableitbare Integration erweise sich hingegen als keinesfalls ausgeprägt, da der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2007 im Bundesgebiet aufhältig sei. Diesen entsprechend relativierten und überdies nicht sonderlich ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen-an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten-gegenüber, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der evidenten Verurteilung und der Tatsache, dass er sich bereits lange Zeit unregelmäßig im Bundesgebiet aufhalte, in äußerst gravierender Weise missachtet worden. Die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen sei daher von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.
Darüber hinaus seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlasst hätten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesland verfügt. Im Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer bringt-unter dem Blickwinkel der Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG-vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er über acht Familienmitglieder verfüge, die einen Niederlassungsnachweis für das Gebiet der Republik Österreich hätten, und weitere vier Familienmitglieder die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Überdies sei die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer zu keinem seiner Familienangehörigen, die in Serbien lebten, Kontakt habe.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren-trotz mehrmaliger Gelegenheit dazu (vgl. beispielsweise die Niederschrift vom 18. Februar 2009 sowie die Berufung)-ein solches Vorbringen erstattet hätte. Von daher verstößt dieses Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und ist somit unbeachtlich.
3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe übersehen, dass das Kind des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin-dass der Beschwerdeführer mit N P. verheiratet sei, wird nicht mehr behauptet-bereits geboren worden sei, ist nicht zielführend. Einerseits ist die belangte Behörde ohnehin von einem Eingriff in das Privat-bzw. Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat dabei auch die "allenfalls mittlerweile erfolgte Geburt des gemeinsamen Kindes" berücksichtigt, andererseits hat es der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 23. März 2009-worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist-seinerseits unterlassen, die angeblich am 10. März 2009 erfolgte Geburt der gemeinsamen Tochter mitzuteilen. Dem behaupteten Verfahrensmangel kommt somit keine Relevanz zu.
4. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides hegt der Gerichtshof auch keinen Einwand gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe, und kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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