Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der B M in W, geboren am 21. Juli 1962, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Februar 2009, Zl. E1/373.772/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Februar 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2004 in W den österreichischen Staatsbürger D.D. geheiratet und-darauf gestützt-am darauffolgenden Tag einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "begünstigte Drittstaatsangehörige" eingebracht habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel erhalten; auch Folgeanträgen sei entsprochen worden. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 13. März 2008, verfügt; ein Verlängerungsantrag sei bei der Behörde noch anhängig. Im Zuge des letzten Verlängerungsantrages sei hervorgekommen, dass seit 14. November 2006 kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehepartner mehr bestehe.
Die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit D.D. nur deshalb geschlossen, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin und von D.D. sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin seit 2. April 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Laut Lohnbestätigung vom Februar 2005 verfüge die Beschwerdeführerin über ein Bruttomonatsgehalt von € 835,50.
Bei ihrer Vernehmung am 3. Juni 2008 habe die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, dass sie in W und D.D. an einer anderen Adresse in W wohne, wo sie im Zeitraum von 2004 bis 14. November 2006 zusammen gelebt hätten. Der Grund, weshalb die Ehepartner seit 14. November 2006 nicht mehr gemeinsam wohnten, sei die Tochter der Beschwerdeführerin, welche einmal im Monat von Kroatien nach W gekommen und ein bis zwei Wochen in der gemeinsamen Wohnung gewesen sei. Die Tochter sei sehr eifersüchtig und habe sich nicht mit D.D. vertragen, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr über eine andere Adresse verfüge. In der ehelichen Wohnung hätten auch eine Frau und deren Sohn gewohnt; diese hätten schon lange dort gewohnt und lebten noch immer in der Wohnung. Sie kenne den Namen der Frau nicht; sie habe die Frau mit R. angesprochen. Warum R. mit D.D. zusammenwohne, wisse die Beschwerdeführerin nicht und sie kenne auch nicht das Verwandtschafts-oder Bekanntschaftsverhältnis zwischen den beiden. Die Wohnung gehöre der R., welche die Miete in der Höhe von etwa € 600,--bezahlt habe; die Ehepartner hätten ihr etwa € 200,--gegeben. R. und ihr Sohn hätten im Kinderzimmer, die Beschwerdeführerin und D.D. im Schlafzimmer und die Tochter im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch geschlafen; auch der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe auf einer Ausziehcouch geschlafen. Die Beschwerdeführerin sei keine Scheinehe eingegangen.
Bei seiner Vernehmung am 3. Juni 2008 habe D.D. unter anderem angegeben, dass die Wohnung R.B. gehöre, welche seit 1998 seine Lebensgefährtin sei. R.B. sei die Cousine "seiner Scheinehegattin". D.D. habe die Ehe mit der Beschwerdeführerin "aus reiner Gefälligkeit" geschlossen, damit diese "einen legalen Aufenthalt in Österreich erhalte" und auch hier arbeiten könne. Er habe dafür kein Geld erhalten. Die Beschwerdeführerin habe etwa ein Jahr lang in der Wohnung gewohnt, D.D. habe nie sexuellen Kontakt mit ihr gehabt. D.D. habe mit R.B. im Schlafzimmer, der Sohn von R.B. in seinem Zimmer und die Beschwerdeführerin im Wohnzimmer geschlafen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe nie in der Wohnung übernachtet.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Ehe mit D.D. ausschließlich aus Liebe geschlossen worden sei. Sie habe mit D.D. zusammengelebt, weshalb letztlich auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin kein gemeinsames Familienleben mit D.D. geführt habe. Das Zusammenleben habe vom 16. März 2004 bis 14. November 2006 gedauert. Seither sei "zwar räumliche Distanz eingetreten", die durch D.D. provoziert und aufrechterhalten werde, aber nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sei. Überdies sei die Beschwerdeführerin berufstätig, verdiene ihr eigenes Geld, verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung und sei Hauptmieterin in einer Wohnung in W. D.D. habe sie vor die Tür gesetzt, als er ihrer überdrüssig geworden sei. Alle Versuche, die Probleme in der Ehe aus der Welt zu schaffen, seien bis dato gescheitert. Als gute Christin glaube die Beschwerdeführerin an das heilige Sakrament der Ehe und das Verbot einer Ehescheidung. Aufgrund der Tatsache, dass D.D. oftmals auch strafrechtlich belangt worden sei-was zu einer Belastung der Ehe geführt habe-, sei es erforderlich gewesen, eine eigene Wohnung zu nehmen; daher hätten die Ehepartner an verschiedenen Adressen gewohnt.
In ihrer Berufung vom 14. August 2008 habe die Beschwerdeführerin weiters vorgebracht, es sei unrichtig, dass eine eheliche Lebens-, Vermögens-und Geschlechtsgemeinschaft, somit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei. D.D. habe die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung hinausgeworfen. Die Angaben von D.D. bei seiner Vernehmung vom 3. Juni 2008 müssten vor dem Hintergrund gesehen werden, dass dieser der Beschwerdeführerin "etwas auswischen" habe wollen. D.D. wolle die Beschwerdeführerin als Ehefrau auf schnellst möglichem Weg loswerden und die Behauptung einer Scheinehe sei hierfür ein wirksames und rasches Mittel.
Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien (der Behörde erster Instanz) vom 9. Oktober 2008-so die belangte Behörde weiter-sei zu entnehmen, dass an der ehelichen Wohnanschrift in W Erhebungen durchgeführt worden seien. Der unmittelbare Nachbar D.P. habe angegeben, dass an dieser Adresse lediglich drei Personen, und zwar R.B., B.B. und D.D., der Lebensgefährte von R.B., lebten. Nach Vorlage eines Lichtbildes der Beschwerdeführerin habe D.P. angegeben, dass ihm diese Frau unbekannt sei. Es wäre ihm aufgefallen, wenn in der Wohnung eine weitere Frau über zweieinhalb Jahre lang gewohnt hätte. Der zuständige Hausbesorger A.M. habe am 8. Oktober 2008 angegeben, dass R.B., ein Mann und der Sohn von R.B. in der Wohnung lebten. Nach Vorlage eines Lichtbildes der Beschwerdeführerin habe A.M. angegeben, dass er diese Frau nicht kenne. Es wäre ihm aufgefallen, wenn in der Wohnung eine weitere Frau über zweieinhalb Jahre lang gewohnt hätte. Auch der Haustechniker O.G. habe sich den Angaben von A.M. angeschlossen; auch er habe die Frau auf dem Foto noch nie gesehen.
Bei Erhebungen an der [neuen] Wohnanschrift der Beschwerdeführerin [ebenfalls] in W am 7. Oktober 2008 habe die Nachbarin A.K. angegeben, dass die Beschwerdeführerin etwa Ende 2005 in die Wohnung eingezogen sei, nie Männerbesuche, jedoch Besuch von ihrer Tochter bekommen habe und die meiste Zeit-besonders an den Wochenenden-zu Hause gewesen sei. A.K. habe D.D. noch nie bei der Beschwerdeführerin gesehen.
Aus dem Mietvertrag-so die belangte Behörde weiter-gehe hervor, dass das Mietverhältnis bereits mit 7. November 2005 begonnen habe, die Wohnsitzummeldung jedoch erst ein Jahr später, nämlich am 14. November 2006 vorgenommen worden sei. Die Miete für die Wohnung betrage € 399,--.
Bei ihrer Vernehmung am 20. November 2008 habe R.B. angegeben, dass es Liebe zwischen D.D. und der Beschwerdeführerin gewesen sei; das habe R.B. gesehen. Die Ehepartner hätten Pläne für die Zukunft und eine eigene Wohnung gehabt; das habe R.B. alles gehört. Die Ehepartner seien nicht geschieden und verfügten über eine eigene Wohnung. R.B. sei mit D.D. und nicht mit der Beschwerdeführerin verwandt. Sie habe die Beschwerdeführerin über D.D. kennen gelernt. D.D. habe deshalb bei R.B. gewohnt, weil er ihr geholfen habe, diese Wohnung zu bekommen. Sie wohnten seit Anfang 2004 in dieser Wohnung; die Beschwerdeführerin sei im April 2004 in die gemeinsame Wohnung gezogen. R.B. habe im Wohnzimmer, der Sohn B.B. in seinem Schlafzimmer und das Ehepaar in einem zweiten Schlafzimmer geschlafen. D.D. habe manchmal "die Heizung bezahlt"; für das Essen und Trinken seien D.D. und die Beschwerdeführerin aufgekommen. R.B. habe niemals ein intimes, sondern lediglich ein geschäftliches Verhältnis wegen der Wohnung mit D.D. gehabt. Es stimme nicht, dass D.D. die Beschwerdeführerin nur aus Gefälligkeit geheiratet habe. R.B. könne nicht angeben, ob zwischen den Ehepartnern ein intimes Verhältnis gewesen sei, weil sie nicht mit R.B. darüber gesprochen hätten. D.D. lebe schon jahrelang bei R.B. in der Wohnung; er wohne noch immer bei ihr, weil er keine eigene Wohnung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin arbeite sechs Tage in der Woche und habe nur am Sonntag frei; "darum kenne man sie nicht". Die Beschwerdeführerin habe das Haus um 5.00 Uhr früh verlassen und sei erst ab 17.00, 18.00 oder 19.00 Uhr in die Wohnung zurückgekommen. Ende 2006 sei die Beschwerdeführerin ausgezogen. Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin die [neue] Wohnung wegen der Tochter schon länger gehabt habe. D.D. treffe sich fallweise mit der Beschwerdeführerin. D.D. sei die Ehe mit der Beschwerdeführerin "zum Schein nicht auf ihr Anraten eingegangen".
B.B. (der Sohn von R.B.) habe bei seiner Vernehmung am 20. November 2008 angegeben, dass er nicht viel sagen könne, weil die Eheleute untertags gearbeitet hätten und er in der Nacht. Wenn B.B. zuhause gewesen sei, dann in seinem Zimmer oder im Wohnzimmer bei seinem Computer. Er habe das Ehepaar nur beim gemeinsamen Essen-und das auch eher selten-gesehen.; sonst wisse B.B. nichts über das gemeinsame Eheleben. Die Beschwerdeführerin sei vor vermutlich zwei Jahren ausgezogen; D.D. wohne noch immer bei ihnen. R.B. habe ihm erzählt, dass die Großmutter von R.B. und die Großmutter von D.D. Geschwister seien. Mit der Beschwerdeführerin sei er seines Wissens nicht verwandt. D.D. lebe schon seit 2000 oder 2001 in der gemeinsamen Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre lang bei ihnen gewohnt. R.B. habe meist im Wohnzimmer oder im Zimmer von B.B., D.D. und die Beschwerdeführerin hätten in einem eigenen Zimmer geschlafen. Es sei B.B. "eher nicht aufgefallen", dass R.B. und D.D. ein Verhältnis gehabt hätten; D.D. habe schon vor seiner Heirat im "gemeinsamen Zimmer" geschlafen und R.B. im Wohnzimmer. Von einer Scheinehe wisse B.B. nichts. Die Wohnung gehöre R.B.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es sei evident, dass D.D. und die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe geschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin sei als Kroatin zwar zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich-als Touristin-legitimiert, jedoch weder zum dauernden Aufenthalt noch zur Arbeitsaufnahme berechtigt; die Eheschließung sei daher aus der Sicht der Beschwerdeführerin geeignet und notwendig gewesen, ihren Aufenthalt zu sichern.
D.D. sei hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe voll geständig; seine Angaben stünden auch in vollkommener Übereinstimmung mit den sonstigen Erhebungsergebnissen. Die Aussagen von D.D. seien-im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen R.B. und B.B.-glaubwürdig und widerspruchsfrei. Überdies sei kein Grund ersichtlich, warum D.D. die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine diesbezügliche Falschaussage von D.D. stelle den einfachsten Weg dar, sie loszuwerden, damit er sich ein kompliziertes und kostenintensives Scheidungsverfahren in Österreich erspare und auch keinen Unterhalt leisten müsse, sei ohne Substanz.
Wie Erhebungen an der behaupteten gemeinsamen Wohnanschrift der Ehepartner ergeben hätten, habe keiner der befragten Auskunftspersonen bestätigen können, dass die Beschwerdeführerin über Jahre im gemeinsamen Haushalt mit D.D., R.B. und B.B. gelebt habe. Keiner der befragten Zeugen (D.P., A.M. und O.G.) habe die Beschwerdeführerin auch nur gesehen. Das-in Scheinehefällen-gleichsam "gebetsmühlenartig" wiederholte Vorbringen, dass man die Beschwerdeführerin nur deshalb im Hause nicht kenne, weil sie früh zur Arbeit gehe, spät nachts nach Hause komme und kaum frei habe, werde unter Berücksichtigung des Auszuges aus der Sozialversicherung der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptung zurückgewiesen. Laut Sozialversicherungsauszug der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass diese im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis Anfang 2007 die überwiegende Zeit geringfügig beschäftigt gewesen sei und sogar in der Zeit vom 29. März bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Annahme, dass geringfügig Beschäftigte-und auch eine Arbeitslose-um 5.00 Uhr früh zur Arbeit gingen, erst abends von dieser zurückkehrten und nur am Sonntag frei hätten, sei lebensfremd. Auch die Angaben von R.B., welche eine Lebensgemeinschaft mit D.D. abgestritten und statt dessen behauptet habe, dass sie mit ihm ein geschäftliches Verhältnis unterhalte und seit Anfang 2000 im selben Haushalt wohne, seien lebensfremd, zumal ein neunjähriges Zusammenwohnen im selben Haushalt "wohl auf alles andere, nur auf kein geschäftliches Verhältnis" hinweise. Von R.B. als Vermittlerin der Aufenthaltsehe zwischen der Beschwerdeführerin und D.D. sei keine wahrheitsgemäße Aussage zu erwarten gewesen. Auch die Angabe von R.B., dass sie im Wohnzimmer, B.B. in seinem Zimmer geschlafen habe und die Ehepartner im zweiten Schlafzimmer geschlafen hätten, stehe wiederum im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Vernehmung vom 3. Juni 2008, wonach R.B. und B.B. im Kinderzimmer geschlafen hätten. Die Beschwerdeführerin behaupte sogar, dass ihre Tochter und ihr Schwiegervater im Wohnzimmer auf einer Ausziehcouch geschlafen hätten. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin fallweise bzw. über geraume Zeit in der Wohnung aufgehalten habe, könne dieser Aufenthalt "ein Familienleben mit D.D. nicht substituieren".
Auch B.B. sei es nicht gelungen, "den Eindruck von Wahrheitsliebe zu vermitteln". Einleitend habe er ausgeführt, dass er zur Ehe zwischen der Beschwerdeführerin nicht viel sagen könne; dies obwohl er angeblich jahrelang mit den Ehepartnern bzw. der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt gelebt habe. "Die Krönung der Angaben" von B.B. stelle die Aussage dar, dass es ihm "eher nicht aufgefallen sei", dass R.B. (seine Mutter) und D.D. seit 1998 ein intimes Verhältnis gehabt hätten. Die Angaben von R.B. und B.B. zur angeblichen Lebensgemeinschaft von der Beschwerdeführerin und D.D. seien insgesamt absolut unglaubwürdig und stünden im klaren Widerspruch zu Erhebungsergebnissen und zur Aussage von D.D. selbst. Ihre Angaben seien daher nicht geeignet gewesen, die Angabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich der "vormaligen ehelichen Gemeinschaft" zu stützen.
Der von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Umstand, dass eine gemeinsame Meldung der Eheleute am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz bestanden habe, beweise rein gar nichts, schon gar nicht ein gemeinsames Familienleben. Faktum sei, dass Erhebungen am behaupteten gemeinsamen Wohnsitz in W keinen Nachweis dafür erbracht hätten, dass die Beschwerdeführerin dort tatsächlich wohnhaft gewesen sei, wenngleich ein etwaiger Aufenthalt in der Wohnung nichts an der Tatsache der Aufenthaltsehe ändern würde. Faktum sei weiters, dass mit 14. November 2006 selbst dieser gemeinsame Wohnsitz aufgegeben worden sei und seit diesem Zeitpunkt ein getrennter Wohnsitz der Ehepartner vorliege. Zudem sei evident, dass die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis ihrer eigenen Wohnung bereits am 7. November 2005 eingegangen sei und somit zumindest ein Jahr länger in dieser Wohnung lebe, als der Umstand der Meldung "dies glauben machen" solle; dieser Umstand sei durch Befragung von Nachbarn verifiziert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Angaben in der Stellungnahme vom 1. Juli 2008 unrichtig seien, eine räumliche Distanz zumindest schon ab 7. November 2005 eingetreten sei und ein etwaiges Zusammenleben mit D.D. nicht bis zum 14. November 2006 gedauert habe. Da die Miete der [neuen] Wohnung der Beschwerdeführerin € 399,--betrage, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht "aus Jux und Tollerei" gemietet habe.
Bei ihrer Vernehmung habe die Beschwerdeführerin behauptet, der Grund, warum sie seit 14. November 2006 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr habe, sei ihre Tochter, welche eifersüchtig sei. In der Stellungnahme und der Berufung habe sie jedoch behauptet, dass D.D. sie "vor die Türe gesetzt habe", weil er ihrer überdrüssig geworden sei; auch aufgrund der Tatsache, dass D.D. strafrechtlich belangt worden wäre, sei es erforderlich gewesen, eine eigene Wohnung zu nehmen. Insofern erscheine es erklärbar, dass kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege. Scheinbar habe die Beschwerdeführerin vergessen, was sie bei der Vernehmung vor der Behörde erster Instanz "zum Besten gegeben" habe.
Dass ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführerin und von D.D. zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei, sei durch die angeführten Erhebungen, Befragungen, Vernehmungen und schlussendlich das Geständnis des D.D., wonach er mit der Beschwerdeführerin-aus Gefälligkeit und über Ersuchen von R.B.-eine Scheinehe geschlossen und zu keiner Zeit eine Beziehung zu der Beschwerdeführerin bestanden habe, bewiesen. Das Geständnis von D.D. stehe auch im Einklang mit den übrigen Erhebungen und Vernehmungen. In Anbetracht dessen sei dem bestreitenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie von R.B. und B.B. keinerlei Glauben zu schenken. Eine Gesamtschau aller angeführten Erhebungsergebnisse lasse nur den zwingenden Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit D.D. eine Aufenthaltsehe geschlossen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin "Familienangehörige" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weil sie Drittstaatsangehörige und Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers sei. Daher seien im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden. Da sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin allerdings kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG.
Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liege ein diesbezüglicher Grund vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt habe.
Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, die eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts-und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe-und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/38/EG führte die belangte Behörde auch aus, dass das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG seien der [inländische] Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit September 2005, der allfällige Aufenthalt von Angehörigen der Beschwerdeführerin in Österreich, deren Erwerbstätigkeit und eine aus diesen Umständen allenfalls ableitbare Integration zu beachten. Unter Bedachtnahme darauf sei mit der gegenständlichen administrativ-rechtlichen Maßnahme ein gewisser Eingriff in das Privat-bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Eine von diesem Aufenthalt ableitbare allfällige Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt und auch den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung auf diese im Aufenthaltstitelverfahren habe begründen können. Auch wenn die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat belastet sei, so habe sie dennoch den Großteil ihres Lebens in ihrer Heimat-oder zumindest nicht in Österreich-verbracht. Eine ergänzende Schul-oder Berufsausbildung in Österreich sei nicht behauptet worden. Weder die behauptete Versicherung noch Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei zudem geeignet gewesen, das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend zu verstärken.
Den allenfalls vorhandenen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe vor allem gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen ergebe ein klares Überwiegen der öffentlichen Interessen. Daher könne die Ansicht der Behörde erster Instanz, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung dafür gesehen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung erscheine gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne-selbst unter Bedachtnahme auf die private Situation der Beschwerdeführerin-ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines-nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes-nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2007/18/0441, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit D.D. ausschließlich aus Liebe eingegangen sei und mit ihm vom 16. März 2004 bis 14. November 2006 zusammengelebt habe. Im November 2006 habe D.D. die Beschwerdeführerin "vor die Tür gesetzt". Nicht nur deshalb, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass D.D. oftmals auch strafrechtlich belangt worden sei, was zu einer Belastung der Ehe geführt habe, sei es erforderlich gewesen, eine eigene Wohnung zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin streng gläubig und daher eine Scheidung der Ehe für sie undenkbar sei, hoffe sie-und tue alles dafür-, dass die Ehe zwischen ihr und D.D. wieder funktionieren werde und harmonisch wie früher verlaufen.
Zu den Aussagen von D.P., A.M. und O.G., dass sie die Beschwerdeführerin nicht kennen würden, sei festzuhalten, dass es aufgrund der Anonymität der Großstadt sowie den immer komplexer werdenden Gefügen des Zusammenlebens nicht verwunderlich sei, dass die Zeugen die Beschwerdeführerin nicht kennen würden. Darüber hinaus arbeite die Beschwerdeführerin sechs Tage die Woche, wobei sie um 5.00 Uhr in der Früh das Haus verlasse und erst abends gegen 18.00 oder 19.00 Uhr wieder in die Wohnung zurückkehre; das heiße zu Zeiten, in denen der Haustechniker und der Hausbesorger nicht arbeiteten.
Die belangte Behörde habe den Aussagen von R.B. und B.B. keinen Glauben geschenkt, obwohl diese-welche über einen längeren Zeitraum mit den Eheleuten zusammengelebt hätten-äußerst schlüssig und nachvollziehbar angegeben hätten, wie sich das Zusammenleben genau abgespielt habe; nämlich dass das Ehepaar sein eigenes Schlafzimmer bewohnt habe. Da die Beschwerdeführerin somit mit D.D. eine normale Ehe mit Lebens-, Vermögens-und Geschlechtergemeinschaft geführt habe, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin rechtmäßig in Österreich aufhalte und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen wäre.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Angaben von D.D. ein, wonach R.B., die seit 1998 seine Lebensgefährtin sei, ihn um diese Eheschließung gebeten, D.D. die Ehe aus reiner Gefälligkeit geschlossen und "mit seiner Scheinehegattin" nie sexuellen Kontakt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten.
Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage von D.D., in der dieser das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden hat, sondern auch die Angaben der Beschwerdeführerin und Aussagen von R.B. und B.B. sowie Erhebungen am ehelichen Wohnsitz in W sowie an der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin ebenfalls in W zugrunde gelegt. Bei den Erhebungen am ehelichen Wohnsitz wurden ein Nachbar, der Hausbesorger und der Haustechniker (D.P., A.M. und O.G.) befragt, welche übereinstimmend angaben, dass sie die Beschwerdeführerin noch nie gesehen hätten.
Bei der Erhebung an der neuen Wohnanschrift der Beschwerdeführerin hat eine Nachbarin angegeben, dass die Beschwerdeführerin etwa Ende 2005 in die Wohnung eingezogen sei. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.
Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen von R.B. und B.B. im Hinblick auf die ausführlichen Angaben des D.D. sowie die Ergebnisse der Wohnungserhebungen keine Glaubwürdigkeit zumaß.
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit D.D. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/18/0369, mwN).
3.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit September 2005 in Österreich aufhalte, und übersehe, dass diese in Österreich bestens sozial integriert sei. Die Beschwerdeführerin halte sich bereits seit 2001 in Österreich auf und habe Familie und Freunde im Bundesgebiet; beispielsweise lebe die Tante der Beschwerdeführerin in Österreich. Außerdem gehe die Beschwerdeführerin einer geordneten Beschäftigung nach, die ihr ein bescheidenes und unabhängiges Dasein ermögliche.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus den Aufenthalt im Inland ableitbare Integration der Beschwerdeführerin, ihre familiären Bindungen zu im Inland lebenden Angehörigen und die Erwerbstätigkeit berücksichtigt hat und zutreffend einen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen hat. Das Gewicht ihrer privaten und beruflichen Interessen wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als auch ihr Zugang zum Arbeitsmarkt auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe mit D.D. zurückzuführen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0431).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht darüber hinaus das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man-mit der Beschwerde-von einem Aufenthalt im Inland seit 2001 ausgeht.
3.3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante eine sehr tiefe und innige Beziehung-wie zu ihrer eigenen Mutter-pflege, so ist dazu lediglich anzumerken, dass sie im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes konkretes Vorbringen in diese Richtung nicht erstattet hat (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
3.4. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
3.5. Schließlich liegen auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel, insbesondere bei der "Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe" sowie eine vorgreifende Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, nicht vor.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 3. November 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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