Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des KV [Schreibweise lt. Geburtsurkunde] in W, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 2007, Zl. 145.341/3-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des 1995 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 15. Dezember 2004 auf Erteilung einer "humanitären Niederlassungsbewilligung" gemäß den §§ 19 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe zwar mitgeteilt, dass seinem Vater die britische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, er habe jedoch nicht nachweisen können, dass es sich dabei tatsächlich um seinen Vater handle und es habe dieser britische Staatsangehörige auch nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und befinde sich (nun) in London.
Der Beschwerdeführer habe noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, seinen Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland eingebracht und sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG habe der Beschwerdeführer nicht releviert. Asylbehördlich sei bereits in zweiter Instanz ausgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Heimkehr in den Iran dort keine Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Die Inlandsantragstellung werde daher nicht von Amts wegen zugelassen. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Blick auf Art. 8 EMRK sei entbehrlich.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 1831/07-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen hat:
Eingangs ist in Bezug auf eine allfällige Freizügigkeitsberechtigung festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer das Vater-Sohn-Verhältnis zur genannten Person nicht habe nachweisen können, bekämpft wird. Es wird aber nicht die von der belangten Behörde verneinte Ausübung der Freizügigkeit durch den behaupteten Vater des Beschwerdeführers (im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) releviert. Da der über 21 Jahre alte Beschwerdeführer laut Beschwerdevorbringen selbsterhaltungsfähig ist und in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, es werde ihm von seinem Vater Unterhalt gewährt, kommt ihm jedenfalls die Rechtsstellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zu (vgl. Art. 2 der ("Freizügigkeits"-)RL 2004/38/EG vom 29. April 2004 sowie § 52 Z 2 NAG).
Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit die belangte Behörde durch Zitierung dieser Bestimmung damit die Abweisung des Antrages begründen will, ist darauf zu verweisen, dass es sich um eine formale Voraussetzung handelt, die im Zeitpunkt der Antragstellung, also vor Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006, nicht normiert war und daher dem Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0790).
Gemäß § 74 NAG hat die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0268, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a.).
Gemäß § 72 Abs. 1 NAG kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. § 72 NAG stellt somit auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn-ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2008/22/0268).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist aus Gründen des Refoulement-Verbotes u.a. die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Gegensatz zu § 50 Abs. 2 FPG stellt somit dessen Abs. 1 nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ab.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar auf die rechtskräftige Abweisung des Asylantrags verwiesen, jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer wiederholt ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist. Gemäß § 56 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) war nämlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 57 FrG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. § 57 Abs. 1 FrG sah vergleichbar mit § 50 Abs. 1 FPG einen Abschiebungsschutz vor.
Diese Gründe nach § 50 Abs. 1 FPG spielen auch-wie bereits dargestellt-bei der Beurteilung nach § 72 Abs. 1 NAG eine Rolle, weshalb die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die Erteilung von Abschiebungsaufschüben auf Umstände gestützt war, die auch einen humanitären Grund im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG bilden könnten. Weiters ist ihr vorzuwerfen, dass sie ungeachtet des mehr als zehnjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers keine Feststellungen zu seiner Integration in Österreich getroffen hat, die erforderlich gewesen wären, um die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung prüfen zu können. So hat die belangte Behörde etwa auch keine Feststellungen zum behaupteten Studienerfolg des Beschwerdeführers getroffen.
Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 10. Dezember 2008
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