Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2008, Zl. 149.290/4-III/4/08, betreffend Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Jänner 2008 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen am 1. März 2005 per Post gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines georgischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" [richtig: "begünstigter Drittsta.-EWR, § 47 Abs. 3 FrG"] gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, der erstinstanzlich am 21. März 2005 abgewiesen worden sei. Am 3. Oktober 2005 habe die Bundespolizeidirektion Wien wegen Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegen diesen ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 11. August 2004 habe der Beschwerdeführer in Wien eine griechische Staatsangehörige geheiratet. Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 habe der unabhängige Verwaltungssenat das über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot u.a. mit der Begründung aufgehoben, er sei nunmehr begünstigter Drittstaatsangehöriger. Am 8. August 2006 habe der Beschwerdeführer die Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid hinsichtlich der Spruchteile I. und II.zurückgezogen; der unabhängige Bundesasylsenat habe in der Folge den Spruchpunkt III. mit der Begründung ersatzlos behoben, dass die griechische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und der Beschwerdeführer gemäß § 51 NAG zur Niederlassung berechtigt sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde-soweit hier relevant-aus, nach der geltenden Rechtslage sei der Antrag des Beschwerdeführers zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner griechischen Ehefrau als Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu werten, dessen Bewilligung § 21 Abs. 1 NAG entgegenstehe. Einem Ehegatten eines EWR-Bürgers könne im Inland ein Aufenthaltstitel nur nach rechtmäßiger Einreise und während seines rechtmäßigen Aufenthaltes erteilt werden. Dies treffe auf den Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer könne auch kein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ableiten. Er sei seit 19. August 2003 im Inland aufhältig und habe seine Ehefrau erst am 11. August 2004 geheiratet. Die Familieneinheit, auf die der Beschwerdeführer sich in seinem Antrag vom 1. März 2005 stütze, sei daher erst in Österreich begründet worden und habe nicht schon vor der Einreise bestanden. Daher sei eine eventuell bestehende Freizügigkeitsberechtigung seiner Ehefrau als griechische Staatsangehörige nicht auf seine Person "ableitbar". Dafür hätte er die Ehe im Ausland, vor der Einreise seiner Ehefrau nach Österreich, schließen müssen. Da dies nicht der Fall sei, sei weder von einem bestehenden Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers auszugehen, noch seien die Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 NAG gegeben. Die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 NAG komme daher nicht zum Tragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 447/08-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 1. März 2005 nicht-wie im angefochtenen Bescheid angeführt-eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" beantragt hat. Dieser Antrag war vielmehr-diesbezüglich zutreffend der erstinstanzliche Bescheid-mit dem Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-EWR, § 47 Abs. 3 FrG" begründet, und war somit ab dem 1. Jänner 2006 mit Blick auf § 11 Abs. 1 lit. A Z. 2 der Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, als solcher auf Ausstellung einer "Daueraufenthaltskarte" gemäß § 54 NAG gerichtet anzusehen.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z. 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Nach § 52 Z. 1 NAG sind Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Ehegatte sind und den EWR-Bürger begleiten oder ihm nachziehen.
§ 52 NAG enthält-in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG-die Wendung "und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen". Zu dieser Richtlinienbestimmung hat der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, Rs Metock u.a., C-127/08, bereits ausgesprochen, dass es keine Rolle spielt, ob Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, bevor oder nachdem sie Familienangehörige des Unionsbürgers wurden.
Auf Grund der zitierten Entscheidung des EuGH steht fest, dass dem Beschwerdeführer auf dem Boden der Richtlinie nicht entgegengehalten werden kann, dass er in das Bundesgebiet eingereist ist, bevor er das Familienleben mit seiner Ehefrau begründet hat. Dem Beschwerdeführer kommt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu.
Als drittstaatszugehöriger Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin ist der Beschwerdeführer daher gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Z. 1 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt, es sei denn, die Voraussetzungen für deren Beschränkung im Sinn des § 55 NAG wären gegeben, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 leg. cit.-wozu das Erfordernis der Auslandsantragstellung nicht zählt-nicht erbracht werden.
Die belangte Behörde ist demnach nicht berechtigt, das-nicht zu verleihende, sondern lediglich zu dokumentierende-Niederlassungsrecht eines Angehörigen im Sinn des § 54 Abs. 1 NAG aus Gründen der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG zu verneinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0439, mwN).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. April 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden