Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. September 2006, Zl. 146.669/2-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Österreich, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt habe, der mit Bescheid vom 30. Mai 2006 abgewiesen worden sei. In der fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass er verheiratet sei und das Delikt, weswegen ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei, vor mehreren Jahren begangen worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG und § 125 Abs. 3 FPG aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 24. November 2003 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden, das nach Inkrafttreten des FPG mit 1. Jänner 2006 mit derselben Gültigkeitsdauer weitergelte und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch aufrecht sei.
Daher sei gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen. Bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) 1997 sei die Erteilung eines Einreise-oder Aufenthaltstitels zwingend zu versagen gewesen, wenn gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Ein zwingender Versagungsgrund sei einer Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht zugänglich.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2006, B 1833/06, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (u.a.) dann nicht erteilt werden, wenn (Z. 1) gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht.
Die Beschwerde bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. November 2003 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Sie bringt jedoch im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Auch wenn kein Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts vorliege, wären die Ehepartner österreichischer Staatsbürger den Ehepartnern von EWR-Bürgern gleichzustellen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot könne daher über die am 7. Dezember 2005 erfolgte Eheschließung hinaus nur insoweit weiterhin die Tatbestandswirkung des damaligen § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG entfalten, als es auch nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht gegenüber begünstigten Drittstaatsangehörigen hätte erlassen werden dürfen. Auf Grund des sich "als Kehrseite des Inländerdiskriminierungsverbotes ergebenden Gebotes der bedingungslosen Gleichbehandlung von Eheleuten österreichischer Staatsbürger mit gemeinschaftsrechtlich begünstigten, drittstaatsangehörigen Eheleuten" folge, dass die belangte Behörde den Niederlassungsantrag des Beschwerdeführers nicht ohne Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefährdung der "öffentlichen Ordnung und Sicherheit" darstelle, abweisen hätte dürfen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., klargestellt hat, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Differenzierung, ob sich ein Angehöriger eines Österreichers auf ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht berufen kann, die Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes durch den österreichischen Staatsbürger ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Metock u.a., C-127/08, Rz 77) ausgeführt, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen.
Da sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt ergibt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte, und die Beschwerde selbst ausführt, ein Freizügigkeitssachverhalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts liege nicht vor, gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.
Da das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrecht war, liegt ein zwingendes Erteilungshindernis vor. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2007, 2007/18/0225).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. Februar 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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