Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des D A, geboren 1947, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 17. September 2007, ohne Geschäftszahl, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger; er hielt sich bereits von 1970 bis 1994 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2007 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die Dauer von drei Monaten zum Zweck des Besuchs seiner Familienangehörigen (vier erwachsene Kinder) in Österreich. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und in der Türkei "schwarz" arbeitet ("kleine Handwerkssachen").
Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, es bestehe Grund zu der Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil er nicht überzeugend nachweisen habe können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinem derzeitigen Wohnsitz (in Istanbul) habe.
Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit einer ebenfalls per 17. September 2007 datierten Stellungnahme. Einleitend führte er aus, er möchte nach Österreich, um seine Kinder, die er 14 Jahre nicht gesehen habe, zu besuchen. Diese könnten "als Asylanten" nicht in die Türkei kommen. In der Türkei habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Probleme. Er arbeite "unversichert", sodass er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen könne. Er habe "nicht den Gedanken" in Österreich zu bleiben, wofür er "jede Garantie" vorlegen könne.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 17. September 2007 wies das österreichische Generalkonsulat Istanbul (die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheine.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 2026/07-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK" verletzt und begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur mit der "Nichtberücksichtigung des Rechtes auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK" in Bezug "auf das Zusammenleben mit seiner österr. Ehefrau und seinen Kindern." Das knüpft offenbar an das Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde an, wonach drei seiner in Österreich aufhältigen Kinder und der Gattin des Beschwerdeführers (Perihan Akcelik) Asyl gewährt worden sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Antrag als seine Ehefrau Marina Akcelik angeführt hatte und von der belangten Behörde diesbezüglich angemerkt wurde, "die Gattin ist Hausfrau, er hat hier nur 1 Kind". Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Vermögensbekenntnis seinen Familienstand mit geschieden und keine Unterhaltspflichten angegeben.
Der erwähnte § 21 FPG enthält unter anderem die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung herangezogene Bestimmung lautet:
"§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
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