Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. der FH und 2. des MH, beide vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Caracas je vom 4. März 2008, Zl. 4.12/148/2008 (ad 1.) und Zl. 4.12/147/2008 (ad 2.), jeweils betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr 2002 geborener Sohn, sind Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Ihnen war für den Zeitraum 12. November 2006 bis 2. Dezember 2006 von der Österreichischen Botschaft Caracas jeweils ein Reisevisum ausgestellt worden, auf dessen Basis sie im November 2006 nach Österreich einreisten. Hier heiratete die Erstbeschwerdeführerin am 8. Jänner 2007 einen österreichischen Staatsbürger, ehe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer am 26. Jänner 2007 über Madrid wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrte.
In der Folge stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", die vom Landeshauptmann der Stadt Wien mit Bescheiden je vom 6. September 2007 abgewiesen wurden.
Am 18. Dezember 2007, wiederholt am 11. Jänner 2008, stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen Besuchsvisums. Mit Vorhalt der Österreichischen Botschaft Caracas vom 24. Jänner 2008 wurde ihnen durch Ankreuzen der entsprechenden Rubriken eines Formblatts zur Kenntnis gebracht, dass ihren Anträgen nicht stattgegeben werden könne, weil Grund zur Annahme bestehe, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Ergänzend war das Feld angekreuzt, "Da unrechtmäßige Voraufenthalte im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten nachgewiesen wurden".
Die Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden je vom 4. März 2008 wies die belangte Behörde hierauf die Anträge auf Erteilung der begehrten Visa-wiederum unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks und unter Hinweis auf § 21 Abs. 5 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG-ab.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat die Versagung der beantragten Visa auf § 21 Abs. 5 Z 4 FPG gestützt, wonach öffentliche Interessen der Erteilung eines Visums im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG dann entgegen stehen, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Dass diese Annahme für den Aufenthalt der Beschwerdeführer zuträfe, leitete sie, wie auch in einem Aktenvermerk vom 4. März 2008 festgehalten, daraus ab, dass die Beschwerdeführer nach dem 2. Dezember 2006, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihnen im Jahr 2006 erteilten Visa, weiterhin-unrechtmäßig-bis zum 26. Jänner 2007 im Gebiet der Schengen-Staaten verblieben seien. Diese aus dem teilweise unrechtmäßigen Voraufenthalt gezogene Schlussfolgerung auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 Abs. 5 Z 4 FPG ist jedoch verfehlt, weil ein seinerzeitiger illegaler Aufenthalt, würde den Beschwerdeführern nunmehr ein Visum erteilt, nicht nachwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0398) und weil-anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck bringt-aus der damaligen Sichtvermerksüberschreitung nicht allgemein abgeleitet werden kann, die Beschwerdeführer seien "nicht gewillt ..., die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und sich dementsprechend zu verhalten".
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr damit argumentiert, dass die Beschwerdeführer offensichtlich einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der nunmehr beantragten Visa abermals unrechtmäßig in Österreich verbleiben würden, so bezieht sie sich nicht auf den gegenständlich zur Abweisung der Anträge herangezogenen Sichtvermerksversagungsgrund des § 21 Abs. 5 Z 4 FPG, sondern auf § 21 Abs. 1 Z 2 FPG, welcher Bestimmung zufolge Visa nur erteilt werden dürfen, wenn die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Nähere Überlegungen zu dieser Erteilungsvoraussetzung erübrigen sich aber schon deshalb, weil die belangte Behörde den Beschwerdeführern hiezu nicht einmal Parteiengehör eingeräumt hat (siehe ähnlich das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0266).
Nach dem Gesagten sind die bekämpften Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behaftet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 9. November 2010
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