Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des P, vertreten durch Dr. Andrzej Remin, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. März 2008, Zl. III-1215516/FrB/08, betreffend Ausweisung und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus. Sie erteilte ihm gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
In ihrer Rechtsmittelbelehrung verwies sie darauf, dass gegen den Bescheid, soweit eine Ausweisung erlassen wurde, das Rechtsmittel der Berufung offen stehe. Soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei, sei eine Berufung dagegen gemäß § 9 Abs. 2 FPG nicht zulässig. Danach folgt der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungs-oder Verwaltungsgerichtshof.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach einem Berichtervorhalt vom 7. Mai 2008 zum Umfang der Anfechtung, in dem darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung-nach der zutreffenden Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides-der Instanzenzug nicht erschöpft erscheine und im Übrigen infolge der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes eine Beschwer nicht ersichtlich sei, brachte der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 3. Juni 2008 vor, der genannte Bescheid werde "zur Gänze angefochten".
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Soweit die belangte Behörde über die Ausweisung des Beschwerdeführers entschieden hat, stand diesem nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat offen. Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen sieht § 86 Abs. 3 FPG vor, dass u.a. EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Durch die Erteilung dieses gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschubes, dessen Richtigkeit auch inhaltlich von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, kann der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein (vgl. den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 48 Abs. 3 FrG ergangenen hg. Beschluss vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0394, mwN).
Auch insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2008
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