Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. November 2007, Zl. St 281/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer reiste im August 2005 mit einem „Touristenvisum“ in die Bundesrepublik Deutschland und anschließend nach Österreich weiter, wo er sich in der Folge unrechtmäßig aufhielt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einem auf einen anderen Namen lautenden verfälschten portugiesischen Reisepass ausgewiesen habe.
Da einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde der Beschwerdeführer bereits am 24. Oktober 2007 in sein Heimatland abgeschoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2007 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) der von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den ihm beigegebenen Verfahrenshelfer die vorliegende Beschwerde.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 2009, mit dem das genannte Aufenthaltsverbot entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2009 gemäß § 65 FPG wieder aufgehoben worden war.
Davon wurde der Vertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
In den hierauf eingebrachten Schriftsätzen erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers lediglich, dass die Beschwerde aufrecht erhalten werde. Auch nach Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes werde die Position eines Fremden in einem Staatsbürgerschaftsverfahren durch ein Aufenthaltsverbot, das zu Recht bestanden habe und nur wegen Wegfalls der zu seiner Erlassung führenden Gründe aufgehoben worden sei, wesentlich verschlechtert.
Diesen allgemein gehaltenen Ausführungen ist allerdings nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anstrebt. Vor allem wird aber nicht dargelegt, inwieweit sich die vorübergehende Existenz des Aufenthaltsverbotes konkret auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in einem allfälligen Verfahren auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auswirken könnte. Dabei ist auch aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2006, Zl. 2005/18/0659, nichts zu gewinnen. Dort wurde der Beschwerdeführer trotz Aufhebung des bekämpften Aufenthaltsverbotes zwar noch für beschwert erachtet, weil die nach dem StbG erforderliche Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts und der Lauf der Wohnsitzfrist durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot unterbrochen werden. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das gegenständliche, vorübergehend in Geltung gewesene Aufenthaltsverbot in dieser Zeit in Bezug auf den Beschwerdeführer die erwähnte Unterbrechungswirkung nach § 15 Abs. 1 Z 1 StbG, die durch eine rückwirkende Aufhebung mittels Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt würde, gehabt haben könnte. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage bisher über keinen Aufenthaltstitel verfügte, nach seiner Abschiebung wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, hier seinen Wohnsitz genommen habe und sein Aufenthalt ohne das Aufenthaltsverbot rechtmäßig wäre.
Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Aufenthaltsverbotes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden könnte. Einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde käme nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2003, Zlen. 2002/18/0262, 0263, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist, weil weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 27. Jänner 2011
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