Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der GÖ in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. November 2008, Zl. E1/55.583/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 20. Bezirk vom 31. August 2007 sei MT. wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von € 1.200,--rechtskräftig bestraft worden, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der TM KEG zu verantworten habe, dass die Beschwerdeführerin von 18. Juni bis 18. Juli 2007 als Küchenhilfe mit der Durchführung von Koch-und Kellnertätigkeiten beschäftigt worden sei, obwohl für sie weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, ein gültiger Befreiungsschein, eine „Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt“, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden seien. Dem diesbezüglichen Strafantrag sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2007 in einem näher genannten Kebabhaus mit dem Koch hinter der Theke angetroffen worden sei, wobei beide Fleisch vom Spieß in ein Kochgeschirr gegeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, keine Papiere bei sich zu haben und seit einem Monat als Aushilfe tätig zu sein. Sie sei mit Jeans, einem weißen T-Shirt, schwarzen Pantoffeln und einer schwarzen Kellnerschürze bekleidet gewesen und habe eine Kellnerbrieftasche bei sich getragen. Ihre persönlichen Sachen habe sie im Keller des Lokals im Vorratsraum in einem Spind aufbewahrt, wo sich ihre Straßenkleider und ihre Handtasche mit einem türkischen Ausweis befunden hätten.
MT. habe in einer Stellungnahme [vom 3. August 2007] die ihm zur Last gelegte Übertretung hinsichtlich der Beschäftigung der Beschwerdeführerin sehr bedauert und erklärt, er habe nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen und nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ausländerin ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung handle; das Verschulden liege ganz bei ihm; seine Frau sei derzeit arbeitslos.
Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 bestritten, als Küchenhilfe bei der TM KEG beschäftigt gewesen zu sein. Sie verfüge, da sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei, über eine Aufenthaltsbewilligung für den gesamten EU-Raum, sei seit zumindest 18. Juni 2007 die Lebensgefährtin von MT. und habe als solche bei Gelegenheit Aushilfsarbeiten geleistet. Sie unterliege keinem Weisungsverhältnis und erhalte auch kein Geld, sondern unterstütze lediglich den Betrieb ihres Lebensgefährten. Bei der Kontrolle am 18. Juli 2007 habe sie auch keine Küchentätigkeit durchgeführt, sondern habe lediglich mit dem Koch geplaudert.
Beweiswürdigend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Stellungnahme von MT. [vom 3. August 2007] das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit zumindest 18. Juni 2007 dessen Lebensgefährtin sei und als solche bei Gelegenheit Aushilfsarbeiten geleistet habe, eine Schutzbehauptung sei. Angesichts der abschließenden und umfassenden schriftlichen Stellungnahme von MT. habe dessen Vernehmung unterbleiben können.
In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 8 FPG erfüllt und die Annahme im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zulässig.
Im Hinblick auf das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme auf deren private Situation könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht mehr, zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich berechtigt zu sein (insbesondere räumt sie ein, dass ihr deutscher Ehemann schon vor ihrer Einreise verstorben war und der ihr in Deutschland erteilte Aufenthaltstitel am 15. Mai 2007 abgelaufen ist). Sie bestreitet auch nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sie am 18. Juli 2007 von einem Organ der Abgabenbehörde in einem Kebabhaus unter anderem mit einer Kellnerschürze bekleidet und eine Kellnerbrieftasche bei sich tragend betreten worden sei, und dass sich ihre Straßenkleidung und ihre Handtasche in einem Spind im Keller des Lokales befunden hätten. Sie bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens von „Schwarzarbeit“ jedoch mit dem Vorbringen, sie habe als Lebensgefährtin von MT. „bei Gelegenheit Aushilfsarbeiten“ geleistet, sei keinem Weisungsverhältnis unterlegen und habe auch kein Geld erhalten. Am 18. Juli 2007 habe sie tatsächlich nicht gearbeitet, sondern lediglich mit dem Koch geplaudert. Auch die „Einvernahme des Lebensgefährten MT. basiert auf einer Fehlinformation. Dieser war von der Behörde sehr eingeschüchtert und wusste er [z]um damaligen Zeitpunkt nicht, dass seine Lebensgefährtin im Betrieb mitarbeiten kann“. Auch die Beschwerdeführerin sei eingeschüchtert gewesen, als sie zugegeben habe, seit einem Monat als Aushilfe gearbeitet zu haben.
Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf.
Zunächst ist anzumerken, dass MT. nicht von der belangten Behörde vernommen wurde, sondern eine schriftliche Stellungnahme übermittelt hat. Der Umstand einer allfälligen Einschüchterung des MT. wurde während des Verwaltungsverfahrens nicht vorgebracht und unterliegt somit dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG). Auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach MT. in seiner Stellungnahme vom 3. August 2007 angegeben habe, dass seine Frau derzeit arbeitslos sei, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei seit zumindest 18. Juni 2007 dessen Lebensgefährtin, offensichtlich eine Schutzbehauptung sei, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Angesichts der Umstände bei Betretung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2007 (Tragen einer Kellnerschürze und einer Kellnerbrieftasche, Verwahrung der Straßenkleidung und der Handtasche im Spind) sowie der glaubhaften und nachvollziehbaren Stellungnahme von MT., die mit der Aussage der Beschwerdeführerin am Tag der Betretung übereinstimmt, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Sofern die Beschwerde das Unterbleiben einer Vernehmung von MT. rügt, zeigt sie schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde auf Grund der persönlichen Angaben dieses Zeugen hätte treffen können und inwieweit sich diese Feststellungen auf den Inhalt des Bescheides zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätten auswirken können.
Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 FPG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerdeansicht keine Veranlassung, von dem ihr zukommenden Ermessen zugunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, zeigt doch auch die Beschwerde keine besonderen Umstände auf, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
Das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen-unbekämpften-Interessenabwägung begegnet ebenfalls keinem Einwand.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht konnte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 FPG-ebenso wie zuvor gemäß § 39 FrG, der aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war-im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt und die belangte Behörde auch nicht die höchstzulässige Dauer festgelegt hat, zeigt die Beschwerdeführerin auch keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Oktober 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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