Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M L B Y in W, geboren am 23. Juni 1966, vertreten durch die Marschall&Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. September 2008, Zl. E1/368.928/2008, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung gemäß § 57 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. September 2008 gemäß § 57 FPG festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer sei im Februar oder März 2005 mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Er sei nach dessen Ablauf im Bundesgebiet geblieben und habe am 4. August 2005 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, von der er am 19. Oktober 2006 geschieden worden sei. In seiner Berufung (vom 30. Juli 2008) gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid (vom 17. Juli 2008) habe er ausgeführt, er sei am "31. Juli 2008" ausgereist. Am 31. August 2008 sei eine "Information über die notwendige Ausreise" von der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen ausgefüllt worden. Der Beschwerdeführer habe erwiesenermaßen mit 31. August 2008 das Bundesgebiet verlassen. Da sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit Jahren unerlaubt gewesen sei, sei die Erstbehörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grund des § 53 Abs. 1 FPG ausgegangen. Bindungen zur Heimat würden bestehen. Ein Indiz dafür sei auch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens. Eine entsprechende Interessenabwägung habe kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts ergeben. Die Ausweisung sei daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe (nach seiner am 19. Oktober 2006 erfolgten Scheidung von seiner früheren österreichischen Ehefrau) am 9. Juni 2008 in Wien A Z., eine in Österreich niedergelassene mazedonische Staatsangehörige, geheiratet. Er habe sich am 12. Juni 2008 bereit erklärt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, um von seinem Heimatland aus einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Er habe der Fremdenpolizeibehörde am 1. Juli 2008 eine Kopie eines Flugtickets für einen Flug am 31. August 2008 in seine Heimat und am 1. September 2008 eine Kopie des Reisepasses, in welchem der Ausreisestempel zu sehen sei, übermittelt. Die freiwillige Ausreise könne bei der Beurteilung der Bindungen zu seinem Heimatland nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig und greife in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein. Er habe in seinem Heimatland "keine wirtschaftliche Überlebensgrundlage".
1.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat-und Familienleben erforderlich wäre. Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers bei entsprechender Art oder Intensität einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellten Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls iSd Art. 8 EMRK humanitären) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssen für die Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG über solche Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren. Gründe, die eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat-und Familienleben erforderlich machen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch selbst dem Erfordernis, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland zu stellen (und die rechtskräftige Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten), durch seine mittlerweile erfolgte Ausreise Rechnung getragen. Schon im Hinblick auf die ihm zumutbare Antragstellung im Ausland konnte er aus Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Ausweisung kein Bleiberecht ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0663, mwN).
Die gemäß § 57 FPG vorgenommene Feststellung der belangten Behörde, dass die (nach Berufung und Ausreise des Beschwerdeführers gegenstandslos gewordene) erstinstanzliche Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ist daher nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Jänner 2009
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