Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des A S in W, vertreten durch Mag a. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Oktober 2007, Zl. E1/456.698/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG (in der vor dem FrÄG 2010 gültigen Fassung) aus dem Bundesgebiet aus, weil er sich seit Ablauf der ihm erteilten, bis 17. Oktober 2003 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck „kurzfristig Kunstausübende selbständig“ unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war und die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet hatte, teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass ihm nunmehr ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei, wodurch die gegenständliche Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0420, mwN).
Die gegen den Beschwerdeführer vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) nach § 53 Abs. 1 FPG erlassene Ausweisung galt gemäß § 125 Abs. 14 FPG ab dem In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 (1. Juli 2011)-ungeachtet der der Beschwerde zuerkannten aufschiebenden Wirkung-als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in der Fassung des FrÄG 2011, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 damit nicht verbunden war, weiter (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/18/0269). Durch die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erlaubt und die Ausreiseverpflichtung hinfällig. Aufgrund des somit bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war die Beschwerde-ohne dass ein Fall der formellen Klaglosstellung vorliegt-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über das Unterbleiben von Aufwandersatz beruht auf § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG.
Wien, am 21. November 2011
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