Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M B S C, geboren am 22. Oktober 1976, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juni 2008, Zl. E1/171.340/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juni 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 15. September 1999 illegal, aus Italien kommend, nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe über keinerlei Dokumente verfügt und den "Falschnamen" H A., irakischer Staatsangehöriger, geboren am 27. September 1979, benutzt. Unter diesen Daten sei der Beschwerdeführer auch (erstmals) am 27. März 2001 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 127, § 130 erster Fall, § 269 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Diese Verurteilung scheine jedoch im aktuellen österreichischen Strafregister nicht mehr auf.
Der unter dem "Falschnamen" gestellte Asylantrag sei am 17. November 1999 "eingestellt" worden.
Von der Bezirkshauptmannschaft G. sei mit Bescheid vom 15. September 1999 gegen den Beschwerdeführer, ebenfalls unter dem angeführten "Falschnamen", ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das allerdings von Amts wegen am 22. Juni 2004 aufgehoben worden sei.
Laut Aktenlage habe sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2000 einige Male in Schubhaft befunden und sei jedes Mal auf Grund eines Hungerstreikes entlassen worden. Eine Abschiebung sei deshalb gescheitert, weil auf Grund der falschen Identität kein Heimreisezertifikat erwirkt habe werden können.
Am 4. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer in W die österreichische Staatsbürgerin M M. B. geheiratet. Er habe diese Ehe unter seinem richtigen Namen, nämlich M B S C., geschlossen. Gestützt auf diese Eheschließung habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht und einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 19. März 2002 bis 25. März 2003 erhalten. Dieser Titel sei in der Folge verlängert worden; seit 24. März 2004 verfüge der Beschwerdeführer über einen Niederlassungsnachweis.
In der Folge sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Mai 2003 sei er gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 28. November 2002 seine Ehefrau durch Versetzen von Tritten und Stößen am Körper leicht verletzt habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer in W durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mehreren Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar am 22. Mai 2004 Y W. einen Bargeldbetrag in der Höhe von € 2.310,--, indem er geäußert habe "Keine Bewegung!", wobei er eine täuschend echt aussehende Schusswaffenattrappe in der Hand gehalten und gegen ihren Körper gerichtet habe; am 14. Mai 2004 habe er Z S. eine Pistolenattrappe gegen den Bauch gehalten und geäußert "Ganze Kassa!", wodurch er € 600,--erbeuten habe können; A H. habe er eine Pistolenattrappe an den Kopf gehalten und geäußert "Du hast zwei Sekunden Zeit, sonst bist du tot!", daraufhin habe er diesem einen Bargeldbetrag von zumindest € 340,--und ein Mobiltelefon der Marke E im Wert von € 100,--weggenommen.
Seitens der erstinstanzlichen Behörde sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2006 mitgeteilt worden, dass eine Ermahnung ausgesprochen werde.
Dieser Umstand habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Am 31. Oktober 2006 sei er vom Bezirksgericht Fünfhaus wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach § 15, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden, weil der Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 182,--mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahles nach § 15, § 127 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Dem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer am 4. August 2007 einigen Personen "mit einer Verletzung am Körper gefährlich gedroht", um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem habe er am 16. November 2001 versucht, Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens eine Nagelzange im Wert von € 1,15 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd seien vom Gericht das teilweise Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet worden, als erschwerend jedoch die drei einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12. Juni 2007 sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes mitgeteilt worden. In einer Stellungnahme vom 18. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, er sei im August 1999 aus Italien mit einem gültigen Visum nach Österreich gelangt und befinde sich seitdem ständig im Bundesgebiet. Er verfüge über ein zehnjähriges "Visum" mit Gültigkeit bis 23. März 2014. Im Jahr 2001 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er auch drei Kinder habe. Im August 2005 sei die Ehe während seiner Haft geschieden worden. Nach der Haftentlassung habe er mit seiner Ehefrau zusammengelebt, seit September 2006 "sei man aber getrennt". Er pflege aber regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern und sei seit November 2006 in einer Pizzeria als Koch beschäftigt. Neben seinen Kindern seien viele Bekannte und österreichische Freunde im Inland aufhältig; alle Bezugspersonen des Beschwerdeführers befänden sich in Österreich.
Einem Schreiben der Organisation "Neustart" vom 18. Juni 2007 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfe seit seiner bedingten Entlassung im Februar 2006 betreut werde. Er erscheine integriert und habe sich selbst um eine Arbeit und eine Wohnung bemüht. Auch zu seinen Kindern halte er regelmäßig Kontakt.
Nach Wiedergabe der wesentlichen Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides sowie des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde weiter aus, dass in einem neuerlichen Schreiben des Vereins "Neustart" vom 17. April 2008 gemutmaßt werde, dass ursächlich für die Deliktsbegehung des Beschwerdeführers während der Probezeit dessen Alkoholkonsum in Stresssituationen und die damit verbundenen unkontrollierten Handlungen seien. Seit einigen Monaten sei der Beschwerdeführer jedoch in einer neuen Lebensgemeinschaft, die ihm zusätzlich Halt gebe; der Beschwerdeführer halte die zweiwöchig vereinbarten Termine bei der Bewährungshilfe verlässlich ein. Es werde ersucht, nochmals das öffentliche Interesse an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gegenüber den Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu prüfen.
Aus rechtlicher Sicht erwog die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 und 2 FPG sowie auf Art. 8 Abs. 2 EMRK, es könne kein Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Auf Grund der eingangs erwähnten Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG mehrfach erfüllt. Das diesen Taten zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums Dritter, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer sei seit September 1999 im Bundesgebiet, geschieden und Vater von drei Kindern sowie phasenweise berufstätig.
In Anbetracht der angeführten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen durchaus erheblichen Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die sowohl Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe bereits relativ kurze Zeit nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, um hier angeblich Schutz vor politischer Verfolgung zu finden, durchaus erhebliche Straftaten im Zusammenhang sowohl mit Gewalt-als auch mit Eigentumsdelikten verübt. Allein im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Gewalt-und Eigentumskriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit im weitesten Sinne, aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegen fremdes Eigentum) als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig dessen Gefährlichkeit für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit im Bundesgebiet aufhältiger Menschen, aber auch seine Gefährlichkeit in Bezug auf die Gefährdung fremden Eigentums. Die zum Teil schweren Straftaten dokumentierten das Unvermögen oder den Unwillen des Beschwerdeführers, die Rechtsvorschriften in Österreich einzuhalten.
Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 in Österreich befinde, Beziehungen zu seinen Kindern unterhalte und fallweise unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Das Ausmaß der (sozialen) Integration des Beschwerdeführers werde jedoch dadurch erheblich gemindert, dass dieser mehrfach straffällig geworden und infolge dessen mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zudem vom Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1999 bis zur ersten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach seiner Eheschließung im Jahr 2002 unerlaubt gewesen. Hinsichtlich der aus der (geschiedenen) Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und den gemeinsamen Kindern allfällig ableitbaren Interessen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der Österreicherin eingegangen sei, als er unerlaubt im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und zudem ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden habe. Weder er noch seine Ehefrau hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet verbleiben werde können. Insofern erführen auch die aus der (vormaligen) familiären Bindung ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Relativierung, zumal der Beschwerdeführer von seinen Kindern getrennt lebe, wenngleich vorgebracht werde, dass er diese regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen durch die Beziehung zu seinen Kindern auch niemals davon abhalten lassen, mehrfach straffällig zu werden, und habe auch durchaus erhebliche Zeitabschnitte in Strafhaft verbracht. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung sei der Beschwerdeführer derzeit nicht erwerbstätig. Laut "Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung" sei der Beschwerdeführer zuletzt bis 31. Jänner 2008 als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet gewesen, ab 1. Jänner 2006 scheine er aber über erhebliche Zeiträume als "arbeitssuchend, Bezieher von Arbeitslosengeld" und Notstandshilfe auf. Das Vorbringen zur Integration in den heimischen Arbeitsmarkt sei unter Zugrundelegung der Versicherungsdaten als zumindest relativiert anzusehen.
Den somit in ihrem Gewicht geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe die aus seinem Fehlverhalten resultierende gravierende Gefährdung der öffentlichen Interessen gegenüber. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentums-und der Gewaltkriminalität (vor allem daran, wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden). Somit hätten die gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten-höher zu veranschlagenden-öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls in den Hintergrund zu treten. Der Beschwerdeführer werde daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen haben, dass er künftig nur mehr eingeschränkten Kontakt (im Ausland) zu seinen Kindern haben werde, wenngleich ihn ein Aufenthalt im Ausland nicht daran hindere, seiner Unterhaltsverpflichtung (durch Überweisungen) nachzukommen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Für die belangte Behörde bestehe auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, weil weder besondere Umstände dafür vorgebracht noch solche erkennbar gewesen seien.
Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet auszusprechen, weil der Beschwerdeführer über einen erheblichen Zeitraum mehrfach straffällig geworden sei und zum Teil schwere Straftaten begangen habe, wodurch fremdes Eigentum und auch die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer nachhaltig gefährdet worden seien. Er habe dadurch deutlich gezeigt, dass er maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften überaus gering schätze. In Anbetracht des beharrlichen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers sei der Schluss zu ziehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Deshalb könne auch nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittig feststehenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie durch das Bezirksgericht Fünfhaus zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster und vierter Fall FPG erfüllt.
2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2007 die unter I.1. näher dargestellten Gewalt-und Eigentumsdelikte begangen.
Aus diesem gravierenden Fehlverhalten resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt-und Eigentumskriminalität. Weder das mit Bescheid vom 15. September 1999 verhängte Aufenthaltsverbot noch mehrere Haftstrafen und auch eine Ermahnung durch die Fremdenpolizeibehörde im September 2006 konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden. Außerdem hat der Beschwerdeführer mehrmals seine wahre Identität zu verheimlichen versucht, indem er sich Aliasnamen bedient hat. Angesichts dieses wiederholten und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers liegt der der letzten Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt noch nicht so lange zurück, um auf einen Wegfall oder nur eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen schließen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/18/0242, mwN). In Haft verbrachte Zeiten haben bei der Betrachtung des Wohlverhaltens grundsätzlich außer Acht zu bleiben.
3. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 FPG und bringt dazu vor, die belangte Behörde habe Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt und eine Interessenabwägung nicht durchgeführt. Das Aufenthaltsverbot greife auch in das Recht auf Familienleben ein, weil der Beschwerdeführer Vater von drei "österreichischen" Kindern sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahr 1999, seine Beziehungen zu seinen drei Kindern sowie seine fallweise unselbständige Erwerbstätigkeitberücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben angenommen hat. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die daraus abzuleitende Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die wiederholten Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0747).
Diesen privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat durch eine Vielzahl von Angriffen sowohl das Eigentum als auch die körperliche Integrität Dritter missachtet. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz des Eigentums sowie der Gesundheit und der körperlichen Integrität anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe das Aufenthaltsverbot lediglich auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, ohne eine Abwägung seiner familiären mit den öffentlichen Interessen vorzunehmen, geht schon nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ins Leere.
4. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe das ihr zur Verfügung stehende Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) eine auf einer Ermessensabwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2008/18/0478, mwN).
5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt, weil aus der Begründung dieses Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche Erwägungen für ihre Beurteilung maßgeblich waren.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. Februar 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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