Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag.Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des RT in W, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer LL.M. und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Mai 2008, Zl. E1/166.194/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 1996 im Bundesgebiet und habe zunächst über Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuchs sowie von 2001 bis 2. November 2007 über einen solchen zum Zweck des Studiums verfügt. Da er in den Verlängerungsverfahren schon bisher keinen Studienerfolg habe nachweisen können, sei er am 14. März 2005 ermahnt worden. Der Verlängerungsantrag vom 2. November 2006 sei bewilligt worden, weil der Beschwerdeführer die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen [„Einführung zur Programmierung in C“, „Übungen aus Programmierung C“, „Programmieren in Visual Basic“ und „Übungen zu Visual Basic“] im Ausmaß von sechs Wochenstunden nachgewiesen habe.
Im Rahmen des letzten Verlängerungsantrages [vom 9. November 2007] habe der Beschwerdeführer ein Sammelzeugnis vorgelegt, wonach er im November 2006 eine Vorlesung und Übung aus „Einführung in die Datenverarbeitung“ und am 28. Oktober 2007 eine Vorlesung aus „Arbeiten mit Windows: Word“, „Übungen zu Word“, zum wiederholten Mal die „Übungen zu Visual Basic“ und ebenso zum wiederholten Mal die Vorlesung aus „Programmieren in Visual Basic“ sowie eine Übung aus „Arbeiten mit C++ und Java“ absolviert habe. Weiters sei dem Antrag ein Lehrveranstaltungszeugnis der Vorlesung „Arbeiten mit Windows: Powerpoint“ beigelegt worden.
Eine Rücksprache bei der Universität habe ergeben, dass keine der bisher absolvierten Lehrveranstaltungen in einem der Studienpläne für Informatik an der Technischen Universität Wien als Pflicht-oder Wahllehrveranstaltung regulär vorgesehen sei. Lediglich zwei Lehrveranstaltungen könnten über Antrag des Studierenden im Ausmaß von sechs ECTS Punkten anerkannt werden. Die übrigen Lehrveranstaltungen seien nicht einmal als freies Wahlfach verwendbar, weil sie von regulären Lehrveranstaltungen des Studiums inhaltlich „subsumiert“ würden bzw. nicht den Kriterien für freie Wahlfächer entsprächen. Jede Lehrveranstaltung könne zudem höchstens einmal für den Studienabschluss „verwendet“ werden, „mehrfaches Absolvieren resultiert in keinem Studienfortschritt“.
In seiner dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums eine gewisse Anzahl aus sogenannten „freien Wahlfachstunden“ zu absolvieren sei. Diese Lehrveranstaltungen könnten im Gegensatz zu den Pflichtfächern frei aus dem Angebot an wissenschaftlichen/künstlerischen Lehrveranstaltungen aller anerkannten in-und ausländischen Universitäten gewählt werden.
Die belangte Behörde gelangte aus folgenden Gründen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen Studienerfolg nachgewiesen habe:
Der Beschwerdeführer habe in den bisher siebeneinhalb Jahren seines Studentenlebens in Österreich in keinem einzigen Jahr einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz (UG) erbracht, obwohl dies eine besondere Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums darstelle. Er habe in keinem seiner Studien auch nur ein einziges Prüfungsfach mit positivem Erfolg absolviert und auch „keinerlei Zweifel am Zutreffen der Mitteilung der Universität über die studienrechtliche Relevanz bzw. Qualität der von ihm abgelegten Übungen oder Vorlesungen erwecken“ können, weil er nicht dargelegt habe, dass es sich bei den betreffenden Lehrveranstaltungen um wissenschaftliche/künstlerische Lehrveranstaltungen im Sinn des Studienplanes handle. Im Sommersemester 2007 sei der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal inskribiert gewesen. Dass er in den Jahren seines angeblich zum ausschließlichen Zweck des Studiums dauernden Aufenthalts bereits die dritte Studienrichtung eingeschlagen habe und nur einen derart „minimalistischen“ Prüfungserfolg aufweisen könne, rechtfertige die Annahme, der wahre Zweck seines Aufenthaltes sei ein anderer als der des Studiums. Ein solches Verhalten sei jedoch angesichts der strengen Zweckbindung des zu erteilenden Aufenthaltstitels mit einem geregelten Fremdenwesen unvereinbar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers würde somit öffentlichen Interessen widerstreiten, weshalb der in § 11 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.
Daran könne auch das mit der Berufung vorgelegte weitere Lehrveranstaltungszeugnis über „Einführung in die Farbwissenschaft“ nichts ändern, weil auch dies keinen Prüfungsgegenstand der Studieneingangsphase sondern lediglich eine Wahllehrveranstaltung als Teil des Vertiefungsfachs „Computergrafik und Bildverarbeitung (9.0 ECTS)“ darstelle.
Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass auch der in § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei, weil der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt sei bzw. nicht auszuschließen sei, dass diese aus illegalen Quellen stammten.
Auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG sei die Erlassung der gegenständlichen Ausweisung angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und der dadurch gegebenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zulässig.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Abgabe einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums verfügt und einen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltsgrund „Student“ gestellt zu haben. Da er sich somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; gemäß § 11 Abs. 4 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn er u.a. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie (Z. 1) die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und (Z. 2) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich zur Vermittlung einer Sprache dient.
Nach § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgehenden Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein Sammelzeugnis vorgelegt, in dem ihm die positive Absolvierung von acht Semesterwochenstunden in nur einem Semester bestätigt worden sei.
Die Beschwerde geht jedoch nicht auf die-im Einklang mit der Aktenlage-getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ein, wonach die „Übungen zu Visual Basic“ und die Vorlesung „Programmieren in Visual Basic“ bereits im Wintersemester 2006 absolviert und im Rahmen des Verlängerungsantrages vom 2. November 2006 berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, diese Prüfungen im dem dem Antrag vom 9. November 2007 vorangegangenen Semester abgelegt zu haben. Somit kann dahingestellt bleiben, ob einige der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen als freie Wahlfächer anerkannt werden. Auch die weitere Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach er im Sommersemester 2007 nicht einmal inskribiert gewesen sei, blieb unbestritten.
Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keinen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG und § 75 Abs. 6 UG beigebracht, ist somit nicht zu beanstanden.
Es stellen sich aber auch die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu ihrer Annahme, der Beschwerdeführer verfolge mit seinem Aufenthalt in Österreich in Wahrheit gar nicht den Zweck, ein Studium erfolgreich zu absolvieren, als nachvollziehbar dar. Die belangte Behörde durfte sich dabei zum einen auf die erwähnte Mitteilung der Universität stützen, wonach die meisten vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht für einen Studienfortschritt berücksichtigt werden könnten. Zum anderen berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits die dritte Studienrichtung „eingeschlagen“ habe, seit siebeneinhalb Jahren keinen Studienerfolg nachweisen könne und zwischendurch an der Universität nicht einmal inskribiert gewesen sei. Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung zukommenden bloß eingeschränkten Prüfbefugnis kann nicht gesagt werden, im vorliegenden Fall stelle sich die behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig dar. Auch die Beschwerde vermag letztlich eine solche Unschlüssigkeit nicht aufzuzeigen.
Ausgehend davon durfte die belangte Behörde aber berechtigt den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer verfolge in Wahrheit einen anderen-im Dunkeln gebliebenen-Aufenthaltszweck, als jenen den er gegenüber der Behörde bekanntgegeben hatte, und daraus resultiere eine vom Beschwerdeführer hervorgerufene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und eine maßgebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens.
Es begegnet daher keinem Einwand, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG entgegen, was wiederum die Zulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG begründe.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen das-vor dem Hintergund des festgestellten Fehlverhaltens letztlich nicht zu beanstandenden-Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung gemäß § 66 FPG.
Bereits aus dem aufgezeigten Grund war die Beschwerde-ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel einzugehen war-gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. Oktober 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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