Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des S in Wien, geboren am 5. April 1957, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. März 2008, Zl. E1/99.834/2008, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei seit 5. August 2005 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Seine Einreise sei mit einem deutschen Visum C, gültig vom 1. August bis 29. Oktober 2005, erfolgt. Nach Ablauf des Sichtvermerks sei der Beschwerdeführer offenbar nicht wieder ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.
Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung-vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 leg. cit.-im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei geschieden; bis 1992 sei er eigenen Angaben zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. [1996 reiste der Beschwerdeführer nach Bosnien aus. Am 10. November 2005 stellte er einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck", der im Instanzenzug mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde.] Vier Kinder, die offenbar bereits volljährig seien, lebten in Bosnien. Im Bundesgebiet bestünden familiäre Bindungen zu zwei Brüdern, von denen einer bereits österreichischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt.
Selbst wenn man von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben ausgehen wollte, sei dieser Eingriff jedenfalls zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der zwischenzeitig mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers jedoch gravierend. Unter den gegebenen Umständen sei er auch rechtens nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Ein beantragter Aufenthaltstitel sei abgewiesen worden. Dass der Beschwerdeführer ein Gewerbe angemeldet habe und laut eigenen Angaben diesem auch nachgehe, sei nicht zu seinen Gunsten zu werten, weil diese Beschäftigung mangels Aufenthaltstitel aus aufenthaltsrechtlicher Sicht jedenfalls unrechtmäßig ausgeübt werde. Unter Berücksichtigung der keinesfalls ausgeprägten familiären Bindungen könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Solche besonderen Umstände stelle auch die behauptetermaßen geplante Eheschließung nicht dar.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Sie bringt auch nicht vor, dass einem mit der an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen die rechtskräftige Abweisung des "Verlängerungsantrages" vom 10. November 2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" allenfalls verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden wäre. Im Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde bringt-unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK sowie der Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG-vor, der Beschwerdeführer beabsichtige, seine in Österreich lebende Lebensgefährtin zu heiraten. Alle seine familiären Bezugspersonen lebten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei sozial integriert und könne den Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel jederzeit erbringen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 66 FPG (i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und nunmehr geschieden ist. Dass seine vier Kinder in Bosnien leben, blieb unbestritten. Diesbezüglich ist das Beschwerdevorbringen, alle familiären Bezugspersonen des Beschwerdeführers lebten in Österreich, nicht nachvollziehbar. Im Bundesgebiet bestehen Bindungen zu zwei Brüdern sowie zu seiner Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haus lebt. Eine geplante Heirat vermag seine persönlichen Interessen nicht wesentlich zu stärken. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist seit Ablauf seines Visums mit 29. Oktober 2005 durchgehend unrechtmäßig. Auch der Ausübung eines selbständigen Gewerbes ist mangels Vorliegen eines Aufenthaltstitels kein großes Gewicht beizumessen.
Diesen nicht sehr ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht sein durchgehend unrechtmäßiger Aufenthalt seit Ablauf seines Visums mit 29. Oktober 2005 entgegen, der auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 27. Februar 2007 fortgesetzt wurde. Zutreffend hat die belangte Behörde dieser Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens einen höheren Stellenwert beigemessen als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Ihre Ansicht, die Ausweisung sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, begegnet somit keinem Einwand.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Gerichtshof auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe erkennen, die die belangte Behörde dazu veranlassen hätten können, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und die Beweiswürdigung nur mangelhaft durchgeführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch in der Beschwerde nicht aufzeigt, auf Grund welcher im Verwaltungsverfahren vorgebrachter Argumente die belangte Behörde welche weiteren Ermittlungen anstellen hätte sollen und zu welchem anderen Ergebnis sie dabei hätte gelangen müssen. Die Relevanz des vermeintlichen Verfahrensfehlers wurde somit nicht dargetan. Da die belangte Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt hat, geht auch die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere. Auch der Beschwerdevorwurf der mangelhaften Begründung des Bescheides ist nicht berechtigt, weil aus dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und welche Erwägungen für die Beurteilung maßgeblich waren.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Februar 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden