Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Y Z in W, geboren am 20. Januar 1984, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 2007, Zl. E1/301.448/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der damals bereits im 19. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer sei auf Grund einer vom 11. Juli 2002 bis zum 11. Juli 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis als "Schüler" nach Österreich gelangt. Im Zuge eines am 16. Juni 2003 eingebrachten Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe sich herausgestellt, dass er im Schuljahr 2002/2003 in zwölf Gegenständen nicht beurteilt worden sei. Er habe sich vom Oberstufenrealgymnasium "Rudolf Steiner" abgemeldet und einen "Aufnahmevertrag" für das Oberstufenrealgymnasium "De La Salle Schule Marianum" vorgelegt. Hierauf sei seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Oktober 2004 verlängert worden. Bereits am 23. September 2002-somit kurz nach seiner Einreise-habe er beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Antrag auf Genehmigung seiner Adoption durch seine Tante Y.L. eingebracht, die am 23. Februar 2004 rechtskräftig bewilligt worden sei. Sein am 17. Mai 2004 eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 3. April 2007 rechtskräftig abgewiesen worden. Er halte sich seit dem 26. Mai 2007 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Adoptivmutter. Mit der vorliegenden Maßnahme sei ein Eingriff in sein Privat-und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff erweise sich als dringend geboten, weil der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Diese Regelungen würden vom Beschwerdeführer missachtet. Der Versuch, seinen Aufenthalt durch einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu legalisieren, könne nicht positiv gewertet werden, weil er zumindest vorwiegend zum Zweck der Annahme an Kindes statt durch eine österreichische Staatsbürgerin nach Österreich eingereist sei. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht höher zu bewerten seien, als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass er aus dem Bundesgebiet ausreise. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens nicht in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1386/07, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat (wie sich auch aus den im Niederlassungsverfahren zur hg. Zl. 2008/22/0314 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt) am 17. Mai 2004-somit vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis als Schüler am 31. Oktober 2004-einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaa.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, der gemäß § 81 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ab dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit geändertem Zweck (§ 26 NAG) zu behandeln war. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 2007 rechtskräftig abgewiesen.
1.2. Gemäß § 14 Abs. 2a Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, (sohin bis zum Außer-Kraft-Treten des FrG am 31. Dezember 2005) war für Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG (sohin insbesondere für den Beschwerdeführer als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Schulausbildung) eine Antragstellung im Inland nur dann zulässig, wenn ein Schul-oder Studiennachweis erbracht wurde oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul-oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft erfüllt hat. Von daher geht das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem Inkrafttreten des NAG im Bundesgebiet niedergelassen gewesen und habe "daher auch berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand eines Niederlassungsrechts erworben", ins Leere.
1.3. Die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers zum Zweck einer Schulausbildung würde - stünde sie noch in Geltung - ab dem Inkrafttreten des NAG mit 1. Jänner 2006 gemäß dessen § 81 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Abschnitt B Z. 1 lit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005, als Aufenthaltsbewilligung für Schüler gelten. Das Verfahren über den am 17. Mai 2004 (somit rechtzeitig vor Ablauf des Titels) gestellten Verlängerungsantrag war gemäß § 81 Abs. 1 NAG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verfahren auf Verlängerung einer solchen Aufenthaltsbewilligung zu Ende zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2006/18/0301).
1.4. Der als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler zu behandelnde Beschwerdeführer, der während der Geltungsdauer dieses Aufenthaltstitels im Inland (am 17. Mai 2004) um eine Niederlassungsbewilligung angesucht hatte, konnte gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 5 NAG mit dem Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (sohin bis zur Zustellung des abweisenden Bescheides des Landeshauptmanns von Wien vom 16. August 2006 am 22. August 2006) ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinaus gehendes Bleiberecht in Anspruch nehmen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch unrechtmäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Adoptivmutter des Beschwerdeführers ihr gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2007/18/0202). Die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG ist daher erfüllt.
2.1. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2002 legal in das Bundesgebiet eingereist. Zwischen seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 17. Mai 2004 und der Zustellung der Ausweisung in erster Instanz im Jahr 2007 seien über drei Jahre vergangen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, er gefährde die öffentliche Ordnung, weil er nach Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (nach über dreijähriger Verfahrensdauer) nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, sei unhaltbar. Die nahezu sechsjährige Aufenthaltsdauer sei zu berücksichtigen. Das bestehende Familienleben sei intensiv. Er lebe derzeit notgedrungen von der Unterstützung durch seine Mutter, weil er "auf Grund der Verschlechterung der Rechtslage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und somit gerade auf Grund der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bis dato nicht arbeiten durfte". Er sei strafrechtlich unbescholten. Bindungen zum Heimatstaat, die der familiären und sozialen Bindung an Österreich entsprechen würden, lägen nicht vor. Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, ihn zu einer Rückkehr in die Volksrepublik China zu zwingen, seien nicht ersichtlich. Er falle in Österreich niemandem zur Last. Sein Privat-und Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Die Ausweisung widerspreche Art. 8 EMRK. Durch den langjährigen legalen Aufenthalt in Österreich als Minderjähriger und junger Erwachsener "wiegt das Recht auf Familieneinheit schwerer, als die abstrakt gebliebene Befürchtung bzw. Behauptung der Behörde, die öffentliche Ordnung sei gefährdet".
2.2. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat-und Familienleben erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0523, mwN). Selbst wenn private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers bei entsprechender Art oder Intensität einen Antrag auf Erteilung einer (gegebenenfalls humanitären iSd Art. 8 EMRK) Niederlassungsbewilligung zum Erfolg führen könnten, so müssen für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG über die genannten Bindungen hinaus besondere Umstände vorliegen, die es dem Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsbewilligungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren.
Die belangte Behörde ist bei der gemäß § 66 Abs. 1 FPG durchzuführenden Interessenabwägung davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält. Er beeinträchtigt dadurch das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere jenes an der Einhaltung des Grundsatzes der Auslandsantragstellung), dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit und zur Übereinstimmung des Grundsatzes der Auslandsantragstellung mit dem Gemeinschaftsrecht vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0286, und vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0057mwN).
Die belangte Behörde hat andererseits die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich (seit 11. Juli 2002) und seine familiäre Bindungen zu seiner Adoptivmutter berücksichtigt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass mit der Erlassung der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG verbunden ist. Die aus der Aufenthaltsdauer in Österreich resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sein Aufenthalt seit dem 22. August 2006 unrechtmäßig war (II.1.4.). Der Beschwerdeführer musste sich spätestens in Ansehung der Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 16. August 2006 der Unsicherheit seines weiteren aufenthaltsrechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein.
Die dargestellten privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers lassen keine besonderen Umstände erkennen, die es ihm mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, bzw. die es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat-und Familienleben erforderlich machen würden, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen und ihm rasch bzw. sofort eine (humanitäre) Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass die belangte Behörde einem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Adoptivmutter zur Klärung der Einkommenssituation der Familie nicht Rechnung getragen habe, ist ihm zu erwidern, dass er einen solchen Antrag mit diesem Beweisthema im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gestellt hat. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
Die (insbesondere hinsichtlich einer raschen bzw. sofortigen Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung) nicht besonders ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich müssen gegenüber dem durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt gravierend beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten. Es stellt vorliegend keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers dar, wenn er dem Ende seines Bleiberechts mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Behörde erster Instanz (§ 8 Abs. 5 NAG) Rechnung tragen und den Ausgang des Verfahrens über den im Inland eingebrachten Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Ausland abwarten muss. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Dezember 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden