Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache 1. des BK und 2. des AK, beide vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen die als "Stellungnahme" bezeichneten Erledigungen der Österreichischen Botschaft Abuja, je vom 18. Mai 2007, Zl. 4.614/114/2007, jeweils betreffend Visum, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit den hier in Beschwerde gezogenen, jeweils mit dem Wort "Stellungnahme" überschriebenen Erledigungen vom 18. Mai 2007 teilte die Österreichische Botschaft Abuja (die belangte Behörde) den Beschwerdeführern, Staatsangehörigen von Ghana, die Anträge auf Erteilung von Visa gestellt hatten, unter Verwendung eines formularmäßigen Vordruckes mit, dass sie im auf Grund ihrer Anträge geführten Verfahren falsche Angaben gemacht hätten. Vor einer endgültigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung eines Visums werde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine abschließende Stellungnahme, persönlich oder in schriftlicher Form im Post- oder Faxweg, gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen, einzubringen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben werden, werde über den Antrag ohne Stellungnahme entschieden werden.
Nachdem der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Erledigung der Visaansuchen urgiert hatte, wurde ihm von der belangten Behörde am 25. Juni 2007 per E-Mail mitgeteilt, dass es sich bei den Erledigungen vom 18. Mai 2007 um "die schriftliche Entscheidung" handle. Demgegenüber führte die belangte Behörde in ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift aus, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer sei am 18. Mai 2007 die Verständigung über die geplante Ablehnung der Visaanträge übermittelt worden. Gleichzeitig sei die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt worden. Dieses Schriftstück sei vom rechtsfreundlichen Vertreter am 13. Juni 2007 übernommen worden. Am 2. Juli 2007 sei ein als Stellungnahme gewertetes Schreiben des Vaters der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingelangt. Am 9. Juli 2007 sei die "endgültige" Ablehnung der Anträge erfolgt.
Die Beschwerdeführer haben sich dazu in ihrer zur Gegenschrift der belangten Behörde eingebrachten Replik nicht geäußert.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG-das Vorliegen eines sonst in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Falles scheidet fallbezogen von vornherein aus-erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung nach dieser Bestimmung ist sohin das Vorliegen eines Bescheides.
Ungeachtet dessen, dass § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) besondere Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden festlegt, kann nicht davon ausgegangen werden, die hier gegenständlichen Erledigungen vom 18. Mai 2007 wären als Bescheid anzusehen. Angesichts der in diesen Schreiben enthaltenen Überschrift "Stellungnahme" (gemeint offenbar: Aufforderung zur Stellungnahme) sowie den darin jeweils enthaltenem Hinweis, vor einer endgültigen Entscheidung hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme einzubringen, und nach Ablauf der Frist werde auch ohne Einlangen einer Stellungnahme über den Antrag entschieden werden, kann kein Zweifel bestehen, dass die belangte Behörde mit diesen Erledigungen nicht abschließend und in rechtlich bindender Weise über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge abgesprochen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde diese Erledigungen in einer an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer ergangenen Mitteilung als "Entscheidung" bezeichnete.
Da sohin der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugängliche Bescheide nicht vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss, der gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist, zurückzuweisen.
Trotz Zurückweisung der Beschwerde waren die Beschwerdeführer in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die belangte Behörde ihnen gegenüber ausdrücklich erklärt hat, bei den angefochtenen Erledigungen handle es sich um die "Entscheidung", nicht zum Aufwandersatz zu verpflichten. Insofern gleicht nämlich die Ausgangssituation der Beschwerdeführer jener, die dem hg. Beschluss
vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0168, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zugrunde lag.
Wien, am 9. November 2010
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