Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des L, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Juli 2006, Zl. Fr-2279/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Diese Maßnahme begründete die belangte Behörde im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer sei am 24. November 1997 illegal eingereist und habe einen Asylantrag eingebracht. Dieses Asylverfahren sei eingestellt worden. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Baden ausgewiesen worden. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26. August 1998 sei er wegen Übertretung nach § 104 Abs. 2 Z 1 iVm § 104 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 [in der Stammfassung] mit einer Geldstrafe von S 3.000,--bestraft worden. Demnach habe er am 2. Juni 1998 vorsätzlich Schlepperei begangen, indem er die rechtswidrige Einreise von vier "jugoslawischen" Staatsangehörigen von Ungarn nach Österreich gefördert habe. Wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB "im Zuge des Vergehens der Schlepperei" sei er mit Urteil vom 25. September 2003 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Nach der Abmeldung im Mai 2000 habe er das österreichische Bundesgebiet verlassen.
Am 26. Dezember 2002 sei er wieder illegal über Italien in das Bundesgebiet gereist und habe am 27. Dezember 2002 einen Asylantrag eingebracht; die Berufung gegen den erstinstanzlichen negativen Asylbescheid habe der Beschwerdeführer zurückgezogen. Am 18. Dezember 2003 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet; daraufhin habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht.
Die Ehefrau habe letztlich-nach vorherigen anders lautenden Angaben-bei einer Vernehmung am 14. September 2004 ausgesagt, dass sie einen Geldbetrag von € 2.000,--für die Eheschließung erhalten habe. Sie hätte über Ersuchen des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft A angegeben, dass sie rechtmäßig verheiratet wären und gemeinsam lebten; sonst hätte der Beschwerdeführer kein Visum erhalten. In Wahrheit hätten beide nie zusammen gelebt und auch keinen geschlechtlichen Kontakt gehabt.
Die erkennende Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer diese Ehe geschlossen habe, um sich für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können. Er habe mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt.
Am 12. November 2004 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei am 30. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen.
Am 22. November 2005 sei er mit rechtskräftigem Urteil wegen gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146 und 148 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Er habe wiederholt bestimmte Personen durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit zur Ausfolgung von Dieseltreibstoff verleitet. Weiters sei er als Verdächtiger als Mitglied einer Bande ausgeforscht worden, die ab Anfang 2005 bis Dezember 2005 mehr als 130 Einbruchsdiebstähle verübt habe. Der Beschwerdeführer sei am 23. Februar 2006 festgenommen worden und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft.
Der Beschwerdeführer sei im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG Familienangehöriger einer Österreicherin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe.
In der Folge gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer angesichts des rechtsmissbräuchlichen Eheschlusses und der rechtskräftigen Verurteilungen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte Dritter nachhaltig gefährde. Es seien die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und 9 FPG erfüllt und es könne auch ein noch nicht abgeurteiltes Fehlverhalten der Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und für das Eigentum anderer Personen dar.
Weiters sah sich die belangte Behörde außer Stande, das ihr eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuüben.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass in Österreich seine frühere Lebensgefährtin mit den beiden gemeinsamen Kindern und ein Bruder lebten. Im Kosovo lebten noch seine Mutter und weitere Geschwister. Das Asylverfahren der früheren Lebensgefährtin und der beiden Töchter befinde sich im Stand der Berufung. Der Beschwerdeführer pflege nach seinem Vorbringen keinen Kontakt mehr zu diesen Personen, sodass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch keine wesentliche Stärkung erfahren würden. Das Aufenthaltsverbot sei zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Weiters bewertete die belangte Behörde die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Unter Berücksichtigung des strafbaren Verhaltens und der bis zuletzt bestrittenen "Umgehungshandlungen" sei ein Aufenthaltsverbot von zehn Jahren "dringend geboten und daher vertretbar".
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 1560/06-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot (gemäß § 87 FPG auch gegen Familienangehörige von ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmenden Österreichern) zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Sachverhaltsmäßig bringt die Beschwerde vor, dass im Fall einer bloßen "Scheinehe" keine Hochzeitsfeier stattgefunden hätte. Weiters habe die belangte Behörde "festgestellt", dass die Ehefrau nach einer Ehekrise wieder in die eheliche Wohnung zurückgegangen wäre. Mit diesen Hinweisen wird die behördliche Beweiswürdigung nicht als unschlüssig aufgezeigt. Die Behörde durfte nämlich das "Geständnis" der Ehefrau über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe unter Berücksichtigung der weiteren Aussage, dass gegenteilige Angaben vorerst über Betreiben des Beschwerdeführers getätigt worden seien, entsprechend werten. Keineswegs stellte die belangte Behörde ein Familienleben fest, sondern zitierte lediglich die frühere unrichtige Aussage der Ehefrau. Die Beschwerde enthält kein durchschlagendes Argument gegen die nachvollziehbare Würdigung der Beweislage durch die belangte Behörde. Somit durfte die belangte Behörde eine "Aufenthaltsehe" annehmen, die den als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt und auch eine Prognose nach § 86 Abs. 1 FPG-Verletzung eines Grundinteresses der Gesellschaft-rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0376). Diese Annahme wird durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verstärkt. Es trifft entgegen der Beschwerdeansicht nicht zu, dass der angefochtene Bescheid eine Prognose nach § 86 Abs. 1 FPG nicht enthalte.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass-wie er vorbringt-"die derzeit über mich verhängte Untersuchungshaft noch gar nicht bedeuten muss, dass ich diese strafbaren Handlungen auch tatsächlich begangen habe". Selbst wenn jedoch in diesem Vorbringen eine Bestreitung der weiteren Eigentumsdelikte gesehen wird und dieses Fehlverhalten somit bei der Beurteilung ausscheidet, würde dies-vor dem verbleibenden Sachverhalt-keinesfalls bewirken, dass "mit einem Schlag die Gefährdung des öffentlichen Interesses durch meine Person völlig" wegfalle.
Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des "Rückkehrverbotes" eine unrichtige Ermessensentscheidung getroffen habe. Für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers fehlte nämlich jegliche Veranlassung.
Entgegen der Beschwerde stellt das Aufenthaltsverbot auch nicht einen "unvertretbaren Eingriff" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die Beschwerde enthält nämlich keine Hinweise auf eine während des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers etwa stattgefundene Integration. Die Aufenthaltsehe vermag eine familiäre Integration ebenso wenig zu begründen wie der inländische Aufenthalt der früheren Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder, weil der Beschwerdeführer zu diesen Personen nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen keinen Kontakt hat. Somit erweist sich angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch die behördliche Beurteilung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG nicht als rechtswidrig.
Letztlich versagt auch die Bekämpfung der Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Angesichts seines bisherigen fremdenrechtlichen und strafrechtlichen Fehlverhaltens ist nicht zu erkennen, dass die Gründe für die Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Beschwerdeführer vor Ablauf von zehn Jahren weggefallen sein werden. Somit kann auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig gesehen werden.
Weder für die Gefährlichkeitsprognose noch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstand Bedeutung zu, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befindet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. März 2007
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