Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des JJ, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Juli 2007, Zl. E1/299.335/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen (angeblich) sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach dem Verweis auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 17. November 1997 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge unter verschiedenen Namen Asylanträge gestellt, die allesamt rechtskräftig abgewiesen worden seien. Die wahre Identität des Beschwerdeführers sei bislang ungeklärt.
Bereits mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2001 sei gegen den Beschwerdeführer wegen dreier rechtskräftiger Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdengesetz 1997 erlassen worden. Da am 1. Jänner 2006 ein (weiteres) Asylverfahren anhängig gewesen sei, gelte dieses Aufenthaltsverbot nunmehr als Rückkehrverbot. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. September 1998 [laut Aktenunterlagen richtig: 16. Juli 1998, rechtskräftig seit 12. August 1998] nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe und am 10. Dezember 1998 [richtig: 7. Dezember 1998, rechtskräftig seit 10. Dezember 1998] nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall SMG zu einer (zunächst bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe am 1. September 1998 in Wien Heroin und Kokain an einen bekannten sowie einen unbekannten Abnehmer verkauft. Die dritte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. April 1999 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sei gemäß § 28 Abs. 2 SMG erfolgt. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht des vorgenannten Urteils widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe zwischen Jänner und September 1998 eine große Menge Suchtgift, nämlich zumindest 312 Gramm Heroin und/oder Kokain an zahlreiche Abnehmer verkauft.
Eine weitere (einschlägige) Verurteilung [durch das Landesgericht für Strafsachen Wien] sei am 10. Juni 2002 nach § 27 Abs. 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfolgt.
Am 14. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht P nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.
Schließlich sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. September 2006 [wegen des versuchten Vergehens] nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB, [des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach] § 269 Abs. 1 erster Fall, [des Vergehens der schweren Körperverletzung nach] § 15, § 84 Abs. 2 Z. 4, § 83 Abs. 1, [des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahles nach] § 127 und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 21. Juni 2005 einen anderen völlig grundlos attackiert, ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und eine Nasenbeinprellung mit Nasenbluten und Kratzspuren im Gesicht zugefügt. Am 7. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer einem anderen mit der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzt. Am 9. September 2005 habe er einem anderen Faustschläge versetzt und einen Bluterguss am rechten Auge zugefügt. Ferner habe der Beschwerdeführer am 26. Februar 2006 insgesamt 18 verkaufsfähig abgepackte Säckchen mit insgesamt 90,8 Gramm Marihuana in seiner Kleidung verborgen und das Suchtgift als erkennbarer Suchtgiftverkäufer bei sich geführt, um es an unbekannte Abnehmer zu verkaufen. Bei seiner Untersuchung und Festnahme habe er einen Beamten an der Amtshandlung zu hindern versucht, indem er mit Fäusten auf diesen losgegangen sei. Dabei habe er den Beamten am Körper vorsätzlich durch Zufügung von Rötungen, Abschürfungen und Prellungen verletzt. Am 9. September 2005 habe der Beschwerdeführer einer Frau eine Handtasche stehlen wollen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die genannten Urteile zweifelsfrei den im § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierten Tatbestand erfüllten und die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer, der seine wahre Identität bisher offenbar zu verschleiern versuche, sei ledig. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Einen Gutteil seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er in Strafhaft verbracht, sein sonstiger Aufenthalt sei lediglich auf Grund der Unzahl letztlich unbegründeter, unter verschiedenen Namen gestellter Asylanträge geduldet gewesen. Selbst wenn von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen sei, so sei dieser jedenfalls zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen insbesondere im Bereich der Suchtgiftkriminalität sowie zum Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit Dritter-dringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse eindrücklich erkennen, dass er offenbar nicht willens oder imstande sei, maßgebliche in Österreich gültige Rechtsvorschriften einzuhalten.
Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung kam die belangte Behörde mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Der Ausspruch der unbefristeten Dauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. In Anbetracht des dargelegten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht vorhergesehen werden, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, der angefochtene Bescheid sei in seiner Begründung nicht nachvollziehbar und überprüfbar, weil darin keine konkreten gerichtlichen Aktenzahlen der strafgerichtlichen Verurteilungen angeführt würden. Dieses Vorbringen zeigt schon deshalb keinen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf, weil dieser einleitend auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides verwies, in dem die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers jeweils mit Datum und Geschäftszahl aufgelistet wurden.
Wenn die Beschwerde ferner auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verweist, wonach die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, und daraus ableitet, es könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen tatsächlich den Beschwerdeführer betreffen, übersieht sie, dass die die ungeklärte Identität des Beschwerdeführers betreffenden Ausführungen der belangten Behörde ohne Zweifel dessen Namen und Herkunft sowie dessen vor den österreichischen Behörden getätigten widersprüchlichen Angaben, nicht jedoch das ihm vorzuwerfende Fehlverhalten zum Inhalt haben. So hatte der Beschwerdeführer im Zuge eines seiner Asylverfahren am 11. Jänner 1999 vor dem Bundesasylamt angegeben, AS zu heißen und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, während er im Übrigen-so auch im Verfahren über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes - seinen Namen als JJ und als sein Herkunftsland Sudan bezeichnete. Selbst die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer „sudanesischer oder nigerianischer Staatsangehöriger“ sei.
Hingegen besteht kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Urteilen strafgerichtlich verurteilt wurde. In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 12. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen strafgerichtlichen Verurteilungen in keiner Weise bestritten, vielmehr ausgeführt, sich noch einmal für sein Fehlverhalten entschuldigen zu wollen. Durch die Verbüßung der Haftstrafe habe er seine „Lektion“ gelernt. Er sei davon überzeugt, eine neue Existenz ohne jegliches Fehlverhalten „auszuüben“. Es komme für ihn nicht mehr in Betracht, sein altes Leben weiterzuleben. Die die strafgerichtlichen Verurteilungen nun in Zweifel ziehenden Beschwerdeausführungen verstoßen somit auch gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. dazu § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
Auf der Grundlage der unter I.1. dargelegten strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer-was die belangte Behörde zutreffend erkannte-den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
Der Beschwerdeführer wurde über einen langen Zeitraum mehrfach wegen von ihm begangener einschlägiger Körperverletzungsdelikte und Vergehen nach dem SMG verurteilt. Gerade der Suchtgiftkriminalität haftet eine besondere Gefährlichkeit an. Die bei Suchtgiftdelikten besonders große Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2006, Zl. 2007/18/0785) hat sich im Fall des Beschwerdeführers eindrucksvoll manifestiert. Zuletzt hatte dieser am 26. Februar 2006 Suchtgift (Marihuana)-gewerbsmäßig-einem anderen zu überlassen versucht. Der seit der letzten Verurteilung am 5. September 2006 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von ca. zehn Monaten ist jedenfalls zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal sich dieser auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Haft befunden hat.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
3. Im Hinblick auf das den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten, das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, das Fehlen jeglicher familiärer Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel verfügte und lediglich zeitweise auf Grund mehrerer-unter verschiedenen Namen-gestellter Asylanträge zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, ist auch das-in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man den insgesamt bereits mehr als neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt.
4. Schließlich bekämpft die Beschwerde die unbefristete Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes mit dem Vorbringen, die Erlassung eines Rückkehrverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes) für die Dauer von zehn Jahren wäre ausreichend gewesen, weil innerhalb dieses Zeitraumes ein entsprechender Sinneswandel zu den Werten und tragenden Säulen der menschlichen Gesellschaft eintreten könne. Es widerspreche dem Streben nach einer funktionierenden Völkergemeinschaft, dem Beschwerdeführer von vornherein die Eignung für einen derartigen Sinneswandel abzusprechen.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
In Anbetracht des gravierenden, einschlägigen und sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe derzeit nicht vorhergesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine konkreten Umstände auf, die die Festsetzung einer bestimmten Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Maßnahme geboten hätten.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. September 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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