Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E T in W, geboren am 3. April 1971, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2007, Zl. SD 1727/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des ihm von der österreichischen Botschaft in Ankara erteilten, vom 10. Juni 2004 bis 9. Juli 2004 gültigen Visums C offensichtlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben. Am 3. April 2005 sei er wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - SMG festgenommen und in der Folge am 12. Jänner 2006 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er gemeinsam mit seinem Bruder und einem weiteren Komplizen in Wien Suchtmittel gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt sowie zur Inverkehrsetzung beigetragen habe, und zwar Suchtmittel in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs. 6 SMG) im Zweifel nicht übersteigenden Menge. Im Zeitraum von Februar 2005 bis 1. April 2005 hätten sie mit unbekannten Mittätern ca. 900 Gramm Marihuana und zwei Stück Ecstasy-Tabletten an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer verkauft. Der Bruder des Beschwerdeführers habe im 10. Wiener Gemeindebezirk einen Frisörsalon betrieben. Daneben habe sich ein Kebab-Lokal befunden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe bereits seit zumindest September 2004 im Bereich dieser beiden Geschäftslokale einen Handel mit Marihuana und Ecstasy-Tabletten betrieben, und der Beschwerdeführer habe sich seit mindestens Februar 2005 an diesen Straftaten beteiligt. Die Abwicklung der Geschäfte sei im Wege eines ausgeklügelten Tatplans über das Kebab-Lokal erfolgt.
Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der genannten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt, zum anderen lasse das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der Gesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Mitte August 2004 in Österreich befinde, habe sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums am 9. Juli 2004 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Am 12. September 2005 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Im Bundesgebiet befinde sich weiters sein Bruder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe am 30. Mai 2007 angegeben, diesen im August 2004 im Frisörladen dessen Bruders, wo er damals schwarz beschäftigt gewesen wäre, kennen gelernt zu haben. Der Beschwerdeführer habe am 3. April 2006 angegeben, keine Sorgepflichten zu haben.
Selbst wenn man auf Grund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und vor dem Hintergrund seiner familiären Situation von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben ausgehe, sei dessen ungeachtet die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit Dritter) dringend geboten. Das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. In Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der Suchtgiftdelikten immanenten Wiederholungsgefahr könne eine Verhaltensprognose nicht positiv für ihn ausfallen.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen, aus seinem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht komme, weil die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Seine privaten und familiären Interessen hätten gegenüber den genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftat habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 1900/07-4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Aufenthaltsverbot gegen ihn nach § 86 FPG und nicht nach § 60 leg. cit. zu beurteilen sei. Wenn ihm vorgeworfen werde, er hätte über einen langen Zeitraum Suchtgift in großen Mengen an Dritte verkauft, so stimme dies mit den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen nicht überein, weil nicht habe festgestellt werden können, dass er Suchtmittel in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Menge an Dritte weitergegeben habe. Auch sei nur ein Deliktszeitraum von maximal zwei Monaten festgestellt worden. Die belangte Behörde habe daher sein strafbares Verhalten falsch gewertet. Im Übrigen sei bei der Verhängung einer Haftstrafe wie im vorliegenden Fall, die die Grenze des § 60 (Abs. 2 Z. 1) FPG nicht wesentlich übersteige, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig und sei die Strafe auch bedingt nachgesehen worden.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach ständiger hg. Judikatur kann bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 leg. cit. auf den Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0409, und vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0177, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht angelastet, Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Menge (gewerbsmäßig) verkauft zu haben (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheides). Der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt zugrunde, dass er von Februar 2005 bis Anfang April 2005 Suchtgift an eine Vielzahl von unbekannten Abnehmern verkauft und sich an den Straftaten seines Bruders beteiligt hat. Es handelte sich dabei somit um einen Deliktszeitraum von immerhin rund zwei Monaten.
In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, keinem Einwand, handelt es sich doch bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0396, mwN).
Im Übrigen war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der seit der Begehung des geschilderten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum noch zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Auch hat die belangte Behörde bei dieser Verhaltensprognose auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und nicht auf das Ausmaß seiner Verurteilung abgestellt. Hiebei war nicht entscheidungswesentlich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, haben doch die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0183, mwN).
Die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass die in § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheine, begegnet somit in Anbetracht des genannten schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keinen Bedenken.
2. Auch die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG getroffene Beurteilung begegnet keinem Einwand, und es genügt daher, auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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