Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Alen Dolic in Kremsmünster, geboren am 17. März 1989, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. September 2007, Zl. E1/183.487/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der in Bosnien geborene Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben erstmals im Mai 1991 nach Österreich eingereist und bereits Ende April 1997 in sein Heimatland zurückgekehrt. Im Alter von 13 Jahren, im Juni 2002, sei er wieder nach Österreich gezogen. Obwohl er sich bereits im Inland aufgehalten habe, habe er ab 13. Oktober 2003 vom Landeshauptmann von Wien Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG 1997“, zuletzt bis 22. Juni 2007, erhalten.
Am 10. Jänner 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, §§ 127, 128 Abs. 2, § 129 Z 1 und 2 und § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 leg. cit. und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wovon 15 Monate bedingt nachgesehen worden seien. Der Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass er am 26. Juni 2006 bzw. 7. Juli 2006 Verfügungsberechtigte zweier Autohäuser nach Vorlage eines fremden bzw. verfälschten Führerscheins zur Überlassung von zwei Fahrzeugen verleitet habe, obwohl er nicht beabsichtigt habe, diese wieder zurückzustellen. Außerdem sei er für schuldig erkannt worden, im Februar 2006 drei Mobilfunkbetreiber nach Vorlage eines fremden Führerscheins zur Ausfolgung von acht Handys verleitet, am 11. Juli 2006 mit anderen ein Badekästchen aufgebrochen und zwei Handys, zwei Hemden sowie-mit einem aus dem Kästchen widerrechtlich erlangten Schlüssel-einen PKW und weiters am 7. Februar 2006, nachdem er widerrechtlich aus der Kleidung eines Badegastes den Schlüssel eines Spindes an sich genommen und den Spind geöffnet habe, einen Laptop, ein Handy und Bargeld gestohlen zu haben. Darüber hinaus habe er vom 7. Februar 2006 bis 20. August 2006 einen fremden Führerschein unterdrückt.
Der in § 60 Abs. 2 Z 1 FPG normierte Tatbestand sei erfüllt. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit-hier: das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität-in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer, der bereits von 1991 bis 1997 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Juni 2002 durchgehend im Bundesgebiet lebe, verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seinen Eltern, seinem Bruder und drei Onkeln. Er habe hier 1 ½ Jahre die Volksschule, ein Jahr die Hauptschule (mit zwölf nichtbeurteilten Pflichtgegenständen), ein Jahr die Polytechnische Schule (nach eigenen Angaben abgebrochen) und (zuletzt) im Schuljahr 2005/06 die Handelsschule (Beurteilung in drei Fächern negativ) besucht. In den Zeiträumen vom 30. Jänner bis 12. Februar 2007, 13. Februar bis 16. Februar 2007, 19. März bis 2. April 2007, 4. April bis 5. Juni 2007, 6. Juni bis 20. Juni 2007 und zuletzt seit 21. Juni 2007 sei er bei ständig wechselnden Arbeitgebern beschäftigt gewesen, was seine Integration jedoch nicht nachhaltig stärken könne. Die familiären Bindungen zu seinem Bruder und seinen Onkeln seien dadurch relativiert, dass er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
In weiterer Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Schon das in der Beschwerde unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstattete Vorbringen führt diese zum Erfolg.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer ausschließlich wegen Straftaten, die nicht gewalttätiger Natur waren, verurteilt und liegt ihm eine einzige Verurteilung zur Last. Im Zeitpunkt der Begehung dieser Straftaten war er 16 bzw. 17 Jahre alt und somit noch minderjährig. Bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes, als er bereits 18 Jahre alt war, hat er nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zusammengerechnet rund 11 Jahre im Bundesgebiet verbracht, wo er die Schule besucht hat. Hier leben auch seine Eltern, sein Bruder und drei Onkeln. Dass er in seinem Heimatland noch nahe Familienangehörige habe, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Im Hinblick auf diese massiven persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das Urteil [der Großen Kammer] des EGMR vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03 [Maslov gegen Österreich]), sodass der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war
abzuweisen, weil für die Beschwerde an Schriftsatzaufwand lediglich € 1.106,40 gebühren und in diesem Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 12. April 2011
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden