Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Marijan Lakic in Wien, geboren am 9. September 1977, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 2007, Zl. E1/198.201/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe erstmals am 2. April 2003 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, nachdem er am 4. März 2003 eine österreichische Staatsbürgerin (S.) geheiratet habe, und habe den begehrten Aufenthaltstitel erhalten, weil vorerst keine hinreichenden Beweise für das Vorliegen einer Scheinehe hätten gefunden werden können. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 13. Juli 2006 verlängert worden. Bei weiteren Erhebungen sei nicht nur festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin noch nie über eine gemeinsame Meldung verfügt hätten, sondern auch, dass er an seiner Meldeanschrift (der Wohnung seines Bruders) seit eineinhalb Jahren nicht wohne.
Bei der Vernehmung seiner Ehegattin hätten sich erhebliche Wissenslücken über maßgebliche Umstände aus dem täglichen Leben des Beschwerdeführers und markante Widersprüche über die jeweiligen Wohnverhältnisse ergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. April 2007, die während des bisherigen Verfahrens vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben seien, würden zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben.
Auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegten Umstände sei auch die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Schein eingegangen sei, um solcherart einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Es stehe mit jeglicher Lebenserfahrung im Widerspruch, dass Ehegatten, die seit mittlerweile mehr als vier Jahren verheiratet seien, ohne triftigen Grund (und ein solcher sei auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden) niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten, obwohl sie in derselben Stadt lebten. Hinzutrete, dass seine Ehegattin in beiden Wohnungen des Beschwerdeführers (in Wien 16 und Wien 14) lediglich nur jeweils „ein paar Mal“ gewesen sein wolle und die aktuelle Wohnung kaum mehr als oberflächlich beschreiben könne. Das behauptete tageweise Übernachten des Beschwerdeführers in ihrer Wohnung stehe im unauflösbaren Widerspruch zu den Erhebungen bei der Hauswartin des betreffenden Wohnhauses. Diese habe sich als offenbar gut informiert gezeigt, den Beschwerdeführer unter Vorhalt eines Fotos jedoch nicht gekannt. Vielmehr habe sie angegeben, dass die Ehegattin früher mit ihrer Mutter in dieser Wohnung gewohnt habe und dort nunmehr alleine wohne. Besuche erhalte sie von dunkelhäutigen Männern.
Weiters habe die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer Vernehmung angegeben, dass ihr Vater und ihre Großmutter den Beschwerdeführer kennen würden, was sie später jedoch als gelogen widerrufen habe, dies mit der Begründung, sie habe gedacht, „dass es blöd aussehe“, wenn der Beschwerdeführer ihren Vater und ihre Oma nicht kenne. Diese unwahren Angaben hätten die belangte Behörde in der Überzeugung bestärkt, dass die Ehegattin bei ihrer Vernehmung ein Familienleben zu konstruieren versucht habe. Im Hinblick auf diesen Versuch, die offenbare Unkenntnis über wesentliche Lebensumstände des Beschwerdeführers, die aufgezeigten Widersprüche und den Umstand, dass weder der Vater noch die Großmutter der Ehegattin von der Eheschließung überhaupt wüssten, könne ein gemeinsames Ehe-und Familienleben im auch nur weitläufigsten Sinn nicht angenommen werden. Fallweise Besuche in der jeweiligen Wohnung des anderen Ehegatten reichten dazu keinesfalls hin. Bezeichnend sei auch, dass der Beschwerdeführer weder die von der erstinstanzlichen Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahrgenommen noch in seiner Berufung irgendetwas geltend gemacht habe, was eine andere Einschätzung seiner Ehe ermöglicht hätte. Vielmehr habe er seine unmittelbar bevorstehende Scheidung und seine ins Auge gefasste neuerliche Verehelichung bekanntgegeben und ausdrücklich erklärt, dass die im erstinstanzlichen Bescheid getätigten Feststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse unangefochten blieben.
Solcherart sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht.
Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien im Grunde des § 87 (gemeint: iVm § 86 Abs. 1) leg. cit. erfüllt. Wer, wie der Beschwerdeführer, eine Scheinehe zur Legalisierung seines Aufenthaltes schließe, gefährde die öffentliche Ordnung auf tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Art, wodurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt werde.
Der Beschwerdeführer sei-wie dargestellt-noch verheiratet. Sorgepflichten bestünden nicht. Familiäre Bindungen habe er zu einem Bruder. Zweifelsfrei sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen-dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gravierend, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen, dass diese Integration erst durch das dargestellte Fehlverhalten ermöglicht worden sei. Gleiches gelte für sämtliche von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse. Seine familiären Bindungen zu seinem Bruder seien insofern zu relativieren, als beide Brüder längst volljährig seien und der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt wohne. Das dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sei keinesfalls besonders ausgeprägt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer beabsichtige, erneut zu heiraten, rechtfertige für sich allein die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 3. Oktober 2007, B 1234/07-6) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. November 2007, B 1234/07-8).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Schreiben vom 17. April 2007 der Fremdenpolizeibehörde mitgeteilt, dass für den 10. Mai 2007 beim Bezirksgericht Meidling ein Termin zur einvernehmlichen Ehescheidung festgesetzt worden sei und in weiteren ca. drei Wochen danach die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses vorliegen werde. Unmittelbar danach werde er eine neuerliche Ehe eingehen, auf welche „alle die im 'Ergebnis der Beweisaufnahme' angeführten Kriterien“ nicht zuträfen. Diese neuerliche Heiratsurkunde werde im Juni 2007 vorliegen, weshalb er um eine „Terminerstreckung zur Urkundenvorlage bis zum 30.6.2007“ ersuche. Betreffend diese neuerliche Eheschließung wären dann sämtliche behördliche Überprüfungen vorzunehmen, und er ersuche, aus verfahrensökonomischen Gründen bis dahin von der Verhängung behördlicher Maßnahmen abzusehen. Das Ersuchen um Fristgewährung bis 30. Juni 2007 habe er in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wiederholt. Dennoch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und ihn damit von der Vorlage der angekündigten Urkunden „ausgeschlossen“, womit sie den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt habe. Er führe mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin (A.) ein sämtlichen Erfordernissen der EMRK genügendes Eheleben, und er gebe unter Bezugnahme auf das in diesem Verfahren geltende Neuerungsverbot informell bekannt, dass seine Ehegattin bereits im sechsten Monat schwanger sei.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2003 die österreichische Staatsbürgerin S. geheiratet hat, um den sodann von ihm am 2. April 2003 beantragten Aufenthaltstitel zu erhalten, und mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt hat. Auf dem Boden der vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei-dieser stellt bei der Beurteilung nach § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG einen „Orientierungsmaßstab“ dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2009/18/0127, mwN)-, keinen Bedenken.
2.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde,obwohl er in seinem Schreiben vom 17. April 2007 auf seine bevorstehende Ehescheidung und seine Absicht der neuerliche Eheschließung hingewiesen sowie um Fristgewährung bis 30. Juni 2007 zwecks Urkundenvorlage ersucht habe, diese Frist nicht abgewartet habe, so zeigt er damit keinen Verfahrensmangel auf.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde ohnedies von einer solchen Eheschließungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hätte der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Scheidung von S. neuerlich eine Ehe eingegangen sei, nicht dazu geführt, dass dadurch die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn des § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG als weggefallen oder wesentlich gemindert anzusehen gewesen wäre (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2009/18/0127, mwN). Damit ist die notwendige Relevanz eines Verfahrensmangels nicht dargetan.
Bei dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehegattin (A.) „ein sämtlichen Erfordernissen der EMRK genügendes“ Eheleben führe, wobei er „unter Bezugnahme auf das in diesem Verfahren geltende Neuerungsverbot informell“ bekannt gebe, dass seine Ehegattin bereits im sechsten Monat schwanger sei, handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. dazu § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), auf die nicht weiter einzugehen ist.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, erweist sich auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 87 (iVm § 86 Abs. 1) FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, als unbedenklich.
2.3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen weiteren Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nur über familiäre Bindungen zu einem Bruder, mit dem er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt wohne, verfüge, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG nicht zu beanstanden, und es genügt, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. März 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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