Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Gurmeet Kaur in Wien, geboren am 17. Juni 1954, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juli 2007, Zl. E1/326986/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Ehemann auf Grund eines Visums C am 16. November 2004 legal nach Österreich eingereist. Grund der Einreise sei eigenen Angaben zufolge die Tatsache gewesen, dass ihr Sohn Tarlok S. während seiner Haft in Österreich schwer erkrankt sei. Er sei im Jänner 2004 wegen des Verdachts der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und am 29. Juni 2004 wegen des Ablaufs der Gültigkeit des Haftbeschlusses wieder entlassen worden. Das Gerichtsverfahren sei-soweit aktenkundig-wegen seiner Erkrankung nicht abgeschlossen worden. Das Ausweisungsverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin sei zweitinstanzlich abgeschlossen worden, gegen den Berufungsbescheid sei jedoch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. [Mit hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2009, Zl. 2006/18/0509, wurde die Ausweisung des Sohnes der Beschwerdeführerin infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.]
In der Niederschrift vom 8. Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin angegeben, solange in Österreich bleiben und ihren Sohn betreuen zu wollen, bis sich dessen Gesundheitszustand verbessert habe. Laut Stellungnahme vom 29. Mai 2007 sei sie beschäftigungslos und lebe von der Grundversorgung. Ihre gesamte Familie werde ihren Angaben zufolge in Indien verfolgt, was sich aus dem Asylverfahren ihres Sohnes ergebe. Sie strebe wegen der schweren und betreuungsbedürftigen Krankheit ihres Sohnes den weiteren Aufenthalt in Österreich an, weil sie und ihr Ehemann ihre gesamte Habe in Indien aufgegeben und keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätten.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit 1. Februar 2005, somit seit bereits zweieinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich auf. Es sei unverständlich, warum sie sich-der Aktenlage zufolge-bisher noch nie darum bemüht habe, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dass sie und ihr Ehemann in Indien alles aufgegeben hätten und daher völlig mittellos seien, lasse darauf schließen, dass sie schon bei der Beantragung des Visums C vorgehabt hätten, ständig in Österreich zu bleiben.
Auch das Asylverfahren ihres Sohnes sei „rechtskräftig negativ abgeschlossen worden“. Dieser befinde sich seit ca. vier Jahren illegal in Österreich. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin halte sich seit 1. Februar 2005 illegal im Bundesgebiet auf, weil ein am 21. Dezember 2005 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen „abgelehnt“ worden sei.
Die belangte Behörde verkenne nicht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin auf Grund seiner Erkrankung eine gewisse Pflege und Betreuung bedürfe. Diese könne „zweckentsprechend durch Vater und/oder Mutter gewährleistet werden“. Fraglich sei jedoch, warum nicht jeweils wenigstens ein Elternteil versucht habe, seinen Aufenthalt vom Ausland aus zu legalisieren, während der andere Elternteil beim Sohn bleibe. Auf Grund der dargestellten materiellen Situation der Familie bestehe die begründete Besorgnis, dass die gesamte Familie viele Jahre hindurch zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führte, was bereits jetzt durch die Gewährung der Grundversorgung gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin habe zwar vorgebracht, dass ihr Sohn nach wie vor an den Rollstuhl gebunden sei, an einer Schädigung des Gehörs und der Lunge leide und seine Rückkehr nach Indien lebensbedrohend wäre, einen Nachweis für diese Behauptungen sei sie im Verfahren jedoch schuldig geblieben. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihr Sohn fluguntauglich sei und die für ihn notwendige medizinische Betreuung in Indien nicht erbracht werden könnte.
Durch die Ausweisung werde in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen. Diesem Eingriff stehe jedoch gegenüber, dass fast ihr gesamter Aufenthalt in Österreich und auch der ihres Ehemannes unrechtmäßig sei, die Beschwerdeführerin nie um eine Legalisierung ihres Aufenthaltes bemüht gewesen sei, das Ehepaar offensichtlich von vornherein in Österreich habe bleiben wollen, der Sohn ebenfalls langjährig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und überdies verdächtig sei, schwere strafrechtliche Delikte mit fremdenrechtlichem Bezug begangen zu haben, die Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Aufenthaltes der gesamten Familie in Österreich höchst unwahrscheinlich sei und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bereits jetzt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.
Daher sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin werde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und melderechtlichen Vorschriften gröblich verletzt. Eine Abwägung der durch den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bewirkten Störung der öffentlichen Ordnung bzw. der Verletzung öffentlicher Interessen mit dem durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in deren Privat-und Familienleben falle zu deren Ungunsten aus.
Besondere Umstände, die eine Ermessensübung zulassen würden, hätten zwar grundsätzlich in der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin erkannt werden können, diese hätten aber infolge der dargelegten schwerwiegenden Gründe, die für die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprächen, in den Hintergrund zu treten.
II.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Abgabe einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Visums C am 31. Jänner 2005 nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Im Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor und begründet dies im Wesentlichen damit, dass bereits in der Berufung die Unterlassung einer ärztlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin gerügt worden sei. Dabei wäre festgestellt worden, dass der Sohn nicht transportfähig sei. Auf Grund eines Gutachtens von Dr. D. sei der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Sachwalter ihres Sohnes bestellt worden. Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Sohnes sei nicht eingetreten. Auch die „Besorgnis“ der belangten Behörde hinsichtlich einer finanziellen Belastung der gesamten Familie für die Gebietskörperschaft sei unverständlich, weil die Gewährung der Grundversorgung geringere Kosten verursache als die erforderliche 24-Stunden-Betreuung des Sohnes. Eine solche würde monatlich mindestens € 3.500,--kosten. Die Beschwerdeführerin führe den Haushalt für ihren Sohn und ihren Ehemann, der zum Sachwalter ihres Sohnes bestellt worden sei. Eine 24-Stunden-Betreuung könnte auch keinesfalls einer einzigen Person zugemutet werden, sodass zur Aufrechterhaltung der Pflege des Sohnes beide Elternteile erforderlich seien. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihr gesamtes Hab und Gut veräußert hätten, um sich die Ausreise nach Österreich zum Zweck der Pflege ihres Sohnes leisten zu können, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie ursprünglich geplant hätten, illegal in Österreich zu bleiben. Beide Elternteile, die sich um ihren schwerstbehinderten Sohn kümmerten, dessen Behinderung auf eine Erkrankung zurückgehe, die sich dieser während einer Untersuchungshaft zugezogen habe, hätten ein Anrecht auf einen humanitären Aufenthalt, damit die Fortführung des Familienlebens gewährleistet sei.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat-oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG darf eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn deren Auswirkungen auf die Situation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin und deren Ehemann im Jahr 2004 ein Visum C erteilt wurde, damit sie ihren schwer erkrankten Sohn pflegen könnten. Die belangte Behörde gesteht der Beschwerdeführerin zwar zu, dass in der Betreuungsbedürftigkeit ihres Sohnes grundsätzlich besondere Umstände erkannt werden könnten, die eine Ermessensübung zulassen würden; die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin ließen diese jedoch in den Hintergrund treten. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf die Lebenssituation ihrer Familie, insbesondere ihres schwerkranken und nach wie vor pflegebedürftigen Sohnes, der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, auswirken würde. Insofern kann weder beurteilt werden, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Ausreise nach Indien zumutbar ist, noch, ob bzw. wie dieser angesichts der behaupteten 24-Stunden-Pflegebedürftigkeit im Fall der Ausreise der Beschwerdeführerin in Österreich betreut werden könnte.
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei vollständiger Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG oder der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
4. Auf Grund dieser Feststellungs-und Begründungsmängel ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
5. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 12. April 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden