Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Nicholas Sorronnadi in Linz, geboren am 17. April 1979, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. September 2007, Zl. St 2/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9, § 63, § 66, § 86 und § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde-unter Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz und der Berufung des Beschwerdeführers-aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 2004 die österreichische Staatsbürgerin Andrea G. geheiratet und-auf diese Ehe gestützt-einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau beantragt. Bei Erhebungen in der Wohnung in der D-Straße am 1. sowie am 3. Oktober 2004 sei lediglich der Beschwerdeführer angetroffen worden. Beide Male sei das Bett offensichtlich nur von einer Person benutzt worden und im Badezimmer habe sich nur eine Zahnbürste befunden. Es sei nicht feststellbar gewesen, ob die Kleidung und Unterwäsche, die sich in einem Plastiksack in der Küche befunden hätten, von einer weiblichen Person stammten. Die Befragung von Nachbarn habe ergeben, dass diese noch nie eine weibliche Person gesehen hätten, die beim Beschwerdeführer wohne.
Anlässlich der zeugenschaftlichen Vernehmung am 2. November 2004 habe Andrea G. angegeben, von einem befreundeten Ehepaar, einem Afrikaner und einer Österreicherin, im Frühjahr 2004 gefragt worden zu sein, ob sie ihnen einen Freundschaftsdienst erweisen wolle und einen Freund des Ehepaares heirate, damit dieser eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich bekommen könne. Letztendlich habe sie der Ehe zugestimmt und dafür € 3.000,--vom Mann des ihr bekannten Ehepaares erhalten. Ihr sei von vornherein klar gewesen, dass es sich bei dieser Eheschließung um eine Scheinehe handle, die nur dazu dienen solle, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Die Ehe sei nie vollzogen worden.
Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer am 26. November 2004 vorgebracht, dass er aus Liebe geheiratet habe und die Ehe auch vollzogen worden sei. Seine Ehefrau habe aus Angst vor ihren Eltern gelogen und er hoffe, dass sie wieder zu ihm in die Wohnung zurückkehre. Der Stellungnahme sei ein vom Anwalt des Beschwerdeführers verfasster Aktenvermerk über eine eidesstattliche Erklärung von Andrea G. beigelegt worden. Demnach ziehe Andrea G. ihre Angaben vom 2. November 2004 als unrichtig zurück und erkläre an Eides statt, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe; sie habe ihren Eltern die Ehe aus Angst verschwiegen, weil diese einen Schwarzafrikaner niemals als Schwiegersohn akzeptiert hätten; jene Beamtin, die sie am 2. November 2004 vernommen habe, sei mit ihren Eltern persönlich bekannt, daher sei sie in Panik geraten und habe befürchtet, dass ihre Eltern auf diese Weise von ihrer Heirat erfahren könnten; die Ehe habe sich jedoch nicht so positiv entwickelt, wie sie erwartet habe, daher habe sie bei ihrer Vernehmung spontan Angaben gemacht, die die unrichtige Behauptung der Vernehmungsbeamten, wonach es sich um eine Aufenthaltsehe handele, gestützt hätten.
In der Berufung sei u.a. gerügt worden, dass sich die Erstbehörde im Wesentlichen auf die Aussage von Andrea G. am 2. November 2004 gestützt habe, obwohl diese ihre Aussage durch eine eidesstattliche Erklärung widerrufen und nachvollziehbare Gründe für die seinerzeitige falsche Aussage vorgebracht habe. Die Vernehmungsbeamtin habe [in ihrem Aktenvermerk vom 30. November 2004] selbst eingeräumt, dass Andrea G. wegen der Möglichkeit der Bekanntgabe ihrer Ehe an ihre Eltern jedenfalls besorgt gewesen sei und am Ende der Befragung ihrer Sorge Ausdruck verliehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Sorge erst im Laufe der Befragung entstanden und nicht von Anfang an Anlass für die unwahren Angaben gewesen sei. Weiters seien dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Erhebungen in der D-Straße nie zur Kenntnis gebracht worden. Nach der Eheschließung habe das Ehepaar zunächst in der Wohnung der Ehefrau in der B-Straße gewohnt, weil seine Ehefrau anfangs in ihrer Wohnung habe bleiben wollen. Im Laufe des September habe sie sich aber zum Umzug bereit erklärt. Erst „am 27.08.2004“ [richtig: am 27.09.2004] hätten sie sich in der D-Straße angemeldet. Dass seine Ehefrau am 1. bzw. 3. Oktober 2004, also innerhalb einer Woche, noch nicht mit ihrer gesamten Habe umgezogen und den Nachbarn noch nicht als neue Hausbewohnerin bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefallen sei, könne nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zurückgeführt werden. Die in seiner Wohnung vorgefundene Zahnbürste gehöre seiner Frau, auch die von den Beamten nicht genauer untersuchten Wäschestücke stammten von seiner Ehefrau.
Schließlich führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG aus, der Tatbestand der Aufenthaltsehe sei schon insofern erfüllt, als die Ehefrau des Beschwerdeführers in eindeutiger Weise ausgeführt habe, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Sie habe in schlüssiger, nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise dargelegt, dass eine Aufenthaltsehe eingegangen worden sei. Diesen Angaben sei schon deshalb mehr Gewicht beizumessen, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass derartige Angaben (Eingeständnisse) gegenüber Behörden nicht leichtfertig gemacht würden, weil den Betroffenen „unangenehme Fragen“ seitens der Behörde oder der Exekutive gestellt würden. Dass derartige Angaben vor diesem Hintergrund sehr gut überlegt seien, brauche nicht eigens erwähnt werden. Diesen Angaben sei schon deshalb mehr Gewicht und Wahrheitsgehalt beizumessen, weil sich die Ehefrau mit ihren Angaben auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung (§ 117 FPG) ausgesetzt habe. Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung von Andrea G. sei auszuführen, dass den Erstangaben bezüglich des Wahrheitsgehaltes mehr Glauben zu schenken sei. Es sei „davon auszugehen, dass die ursprünglichen Angaben, die gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen und nicht jene, die erst später (vor allem erst nach anwaltlicher Vertretung bzw. nach Kontakt mit 'Beratern') im Verlauf des Verfahrens gemacht“ würden.
Anschließend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG dringend geboten und zulässig sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde auf Grund folgender Erwägungen zum Erfolg.
Die belangte Behörde begründete die Glaubwürdigkeit der von Andrea G. am 2. November 2004 gemachten Aussage im Wesentlichen damit, dass Eingeständnisse nicht leichtfertig gemacht würden, weil im Fall einer falschen Zeugenaussage mit strafgerichtlicher Verfolgung zu rechnen wäre; dem Widerruf in der eidesstattlichen Erklärung sei deshalb weniger Glauben zu schenken, weil davon auszugehen sei, „dass die ursprünglichen Angaben, die gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen und nicht jene, die erst später (vor allem erst nach anwaltlicher Vertretung bzw. nach Kontakt mit 'Beratern') im Verlauf des Verfahrens gemacht werden“. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch außer Acht, dass Andrea G. in ihrer eidesstattlichen Erklärung begründet hat, warum sie am 2. November 2004 falsche Angaben gemacht habe. Demnach habe sie Angst gehabt, dass ihre Eltern von der Vernehmungsbeamtin, einer Bekannten ihrer Eltern, von ihrer Ehe mit einem Schwarzafrikaner erfahren könnten, und spontan die Möglichkeit gesehen, die Ehe, die sich nicht nach ihren Vorstellungen entwickelt habe, durch falsche Angaben zu beenden. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Andrea G. wäre, unabhängig davon, welche ihrer Angaben nun tatsächlich der Wahrheit entsprechen, jedenfalls eine unrichtige Aussage zur Last zu legen. Schon deswegen kann nicht davon ausgegangen werden, das Argument der belangten Behörde hinsichtlich der Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage sei im vorliegenden Fall geeignet, die Aussage vom 2. November 2004 als wahr beurteilen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2007/21/0410).
Der Beschwerdeführer weist auch-wie bereits in seiner Berufung-darauf hin, dass sich seine Ehefrau im Laufe des September 2004 zum Umzug in die Wohnung in der D-Straße entschlossen und sich das Ehepaar erst am 27. September 2004-nicht wie fälschlich im angefochtenen Bescheid angeführt, am 27. August 2004-in der D-Straße angemeldet habe. Am 1. und 3. Oktober 2004 sei Andrea G. noch nicht mit ihrer gesamten Habe in die Wohnung in der D-Straße eingezogen gewesen; aus diesem Grund sei sie den Nachbarn auch noch nicht bekannt gewesen. Auch auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde nicht eingegangen.
Im Hinblick auf die zum Teil unschlüssige und mangelhafte Beweiswürdigung, die sich mit dem Berufungsvorbringen nur unvollständig auseinandergesetzt hat, kann nicht davon gesprochen werden, diese könnte der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung standhalten.
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. Juni 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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