Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A M in P, geboren am 10. September 1982, P, T 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. August 2007, Zl. St 104/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutionen zu ersetzen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutionen zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt 2. unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ Folgendes ausgeführt wird:
„2./Beschwerdepunkte:
“Der Bescheid der SiD OÖ wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und die Bf daher in ihrem Anspruch des ihr eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Ferner steht wurde auch die Bestimmung des §§ 72, 74 NAG nicht berücksichtigt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 60 AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt.“
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, und vom 13. April 2010, Zl. 2007/18/0700, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa die beiden vorzitierten Beschlüsse, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu nochmals den genannten Beschluss, Zl. 2008/18/0653, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Dezember 2010
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