Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Xuejiao Dong in Wien, geboren am 3. Oktober 1982, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Juli 2007, Zl. SD 814/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Dezember 2002 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Schulbesuchs beantragt habe, der ihr mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2003 erteilt worden sei.
Erst am 9. Jänner 2004 habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den sie auf ihre Heirat mit einem österreichischen Staatsbürger am 31. Oktober 2003 gestützt habe, gestellt. Als Wohnsitz habe sie eine Anschrift in Spielberg angeführt, wo sie von 21. Oktober 2003 bis 18. März 2005 auch mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Der beantragte Aufenthaltstitel sei zunächst erteilt und bis 8. Oktober 2005 verlängert worden.
Im Zuge polizeilicher Ermittlungen an der ehelichen Wohnanschrift habe eine Befragung von drei namentlich genannten Nachbarn ergeben, dass diesen zwar der Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich bekannt sei, vollkommen unbekannt sei jedoch, dass dieser mit einer chinesischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Die Nachbarn hätten auch zu keinem Zeitpunkt eine Person chinesischen oder asiatischen Aussehens wahrgenommen. Vielmehr wüssten sie, dass seit Frühjahr 2004 eine namentlich genannte „österreichische Lebensgefährtin“ bei dem Ehemann der Beschwerdeführerin wohne.
Am 11. August 2005 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer niederschriftlichen Vernehmung angegeben, seine Ehefrau im Sommer 2003 in einem Chinalokal in Wiener Neustadt, wo diese als Kellnerin gearbeitet habe, kennengelernt zu haben. Angaben über das private und familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin habe er jedoch nicht machen können und nicht einmal „annähernd“ die Adresse ihrer Mutter, die in Wien wohne, nennen können. Danach habe er die Vernehmung unvermittelt abgebrochen und keinerlei weitere Angaben gemacht.
Am 8. Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vernehmung angegeben, vor ihrer Eheschließung nicht gearbeitet und einen Deutschkurs absolviert zu haben. Ihren Ehemann habe sie im Chinalokal ihres Onkels kennengelernt. Sie habe dort nicht gearbeitet oder ausgeholfen, sondern sei als Gast anwesend gewesen. In Spielberg habe sie ihren Ehemann besucht und sei dann ein oder zwei Tage geblieben; eigentlich wohne sie aber in Wien 10, ihr Ehemann habe sie in ihrer jetzigen Wohnung allerdings noch nie besucht. Bis zum Jahr 2005 sei er jede Woche, danach nur unregelmäßig in ihre ehemalige Wohnung (auch in Wien 10) zu Besuch gekommen. Zuletzt habe sie ihn im Sommer 2005 besucht. „Aufgrund der langen Trennung und durch den Umstand, dass sie in Wien wohne, habe sie jemand Anderen kennengelernt.“ Am 12. Jänner 2006 sei die Ehe geschieden worden.
In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2006 habe die Beschwerdeführerin bestritten, falsche Angaben zu ihrem Aufenthaltszweck gemacht zu haben und eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Sie habe aus Liebe geheiratet und auch ein Eheleben geführt, das bis Frühjahr 2004 harmonisch und intakt gewesen sei. Unter der Woche sei sie in Wien aufhältig, weil sie ihrer Arbeit nachgehen müsse und ihr Ehemann nicht nach Wien habe übersiedeln können, weil er beruflich in der Steiermark tätig sei. Seit Anfang 2004 hätten sie sich auseinandergelebt und ihr Ehemann habe seit Frühjahr 2004 auch eine Freundin (die bereits durch die polizeilichen Erhebungen festgestellt worden sei). Am 14. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt gebracht, das jedoch nicht von ihrem geschiedenen Ehemann stamme.
In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass aus „kleinen Wissenslücken oder Irrtümern“ das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht zu konstruieren sei. Vielmehr habe sie angesichts der kurzen Beziehung nähere Lebensumstände vergessen bzw. verdrängt. Sie habe einen Sprachkurs absolviert, könne sich allerdings an den Namen der Schule nicht mehr erinnern. Ihren Ehemann habe sie etwa viermal in Spielberg besucht und es sei doch eher unwahrscheinlich, „dass ganz Spielberg Monate lang derart unter Beobachtung gestanden sei“, sodass ausgeschlossen werden könne, dass sie im fraglichen Zeitpunkt ihren Ehemann besucht habe.
Die Erstbehörde habe-so die belangte Behörde-zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einerseits ihrem ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben zugrunde gelegt habe und andererseits zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.
Die somit schlüssige Feststellung der Erstbehörde, dass die Beschwerdeführerin sicherlich keine Ausbildung an genanntem Gymnasium absolviert und deshalb die Behörde bei ihrem Erstantrag über ihren wahren Aufenthaltszweck getäuscht habe, habe auch in der Berufung nicht releviert werden können. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Erstantrag falsche Angaben zugrunde gelegt und sich dadurch einen Aufenthaltstitel verschafft habe. Der in § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG normierte Sachverhalt sei daher verwirklicht.
Auf Grund der Aktenlage sei auch das Eingehen einer Aufenthaltsehe als erwiesen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht mit einem weiteren Aufenthaltstitel zum Zweck des Schulbesuchs rechnen können. Das Eingehen einer Ehe mit einem Österreicher sei zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg gewesen, ihren Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Aktenkundig und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt sei auch, dass sie zwar von 21. Oktober 2003 bis 18. März 2005 und wieder von 21. April 2005 bis 1. September 2005 an der Wohnanschrift ihres Ehemannes in Spielberg gemeldet gewesen sei, tatsächlich jedoch in Wien gelebt habe. In Spielberg sei sie nur ca. viermal auf Besuch gewesen. Ein solches Vorgehen stehe mit den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht im Einklang und lasse auch den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnsitz bei ihrem Ehemann nur habe vortäuschen wollen, um ein gemeinsames Ehe-und Familienleben glaubhaft erscheinen zu lassen. Dass die getrennten Wohnsitze auf Grund der unterschiedlichen Arbeitsorte notwendig gewesen seien, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin erst seit 19. Jänner 2004 als aufrecht beschäftigt aufscheine. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass zuvor ein gemeinsames Wohnen aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sein solle. Im Hinblick auf diese Umstände erscheine auch das Vorbringen, das Ehepaar habe sich seit Anfang 2004 auseinandergelebt, reichlich konstruiert, weil die Eheschließung erst zwei Monate zuvor erfolgt sei. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Mann habe sie bis zum Jahr 2005 fast jede Woche und danach nur noch unregelmäßig besucht, sie habe auf Grund der langen örtlichen Trennung jemand anderen kennengelernt, erscheine nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe am 8. Jänner 2005 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater ein chinesischer Staatsbürger sei. Die Zeugung des Kindes müsse sohin bereits etwa im April 2004, somit zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin gerade fünf oder sechs Monate mit ihrem Ehemann verheiratet gewesen sei, erfolgt sein. Dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Frühjahr 2004 eine österreichische Lebensgefährtin habe, spreche „angesichts aller Umstände für sich“. Dazu komme ein gehäuftes Unwissen des Ehemannes über wesentliche private Lebensumstände der Beschwerdeführerin. Diese habe auch angegeben, seit September 2005 in ihrer Wohnung in Wien 10 zu leben, aktenkundig sei jedoch, dass sie diese Wohnung ab 1. Oktober 2004 gemietet habe und dort von 23. März 2005 bis 21. April 2005 mit Hauptwohnsitz und von 21. April 2005 bis 21. Juni 2005 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Von 4. Oktober 2004 bis 23. Juni 2005 sei dort auch der Vater ihres Kindes gemeldet gewesen. Letztlich seien auch – im angefochtenen Bescheid näher dargestellte – Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich des Kennenlernens festzustellen.
Unter den gegebenen Umständen sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein „gemeinsames Ehe-bzw. Familienleben lediglich konstruiert“ hätten und eine Aufenthaltsehe vorliege, die der Beschwerdeführerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätte ermöglichen sollen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel geltend gemacht habe bzw. machen habe können, die ein tatsächliches Eheleben auch im entferntesten Sinne hätten glaubhaft erscheinen lassen. Somit sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht.
Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes – vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG – seien im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG daher gegeben gewesen.
Die Ehe der Beschwerdeführerin sei seit 12. Jänner 2006 geschieden. Die Beschwerdeführerin sei für ein Kind sorgepflichtig, weitere familiäre Bindungen bestünden zu ihrer Mutter, die seit mehr als zehn Jahren in Österreich-jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin-lebe. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn dieser Bestimmung dringend geboten und auch zulässig sei. Das Kind der Beschwerdeführerin teile aufenthaltsrechtlich deren Schicksal und es sei kein Grund ersichtlich, der einer gemeinsamen Ausreise entgegenstünde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, aus den Vernehmungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergebe sich, dass zwischen den beiden sehr wohl eine Liebesbeziehung bestanden habe und vor allem der Ehemann der Beschwerdeführerin den Vorwurf einer Aufenthaltsehe ausdrücklich zurückgewiesen habe. Aus der Vernehmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 8. November 2005 ergebe sich, dass dieser über – in der Beschwerde beispielhaft angeführte – nähere Lebensumstände der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Vernehmung am 8. Februar 2006 die Angaben ihres Ehemannes bestätigen können, ihre Aussagen hätten auch weitgehend übereingestimmt. Die einzige Divergenz bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, beide hätten einen Heiratsantrag gemacht, wobei eine solche Abweichung lebensnah sei. Aus den Aussagen seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsehe abzuleiten. Auch der Ehemann habe bestätigt, aus Liebe geheiratet zu haben. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Meldung in Spielberg eigentlich in Wien aufgehalten habe, lasse sich nicht das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ableiten. Der angefochtene Bescheid bestehe im Wesentlichen aus diffusen, nicht näher ausgeführten Unterstellungen. Derartige Mutmaßungen seien jedenfalls nicht ausreichend, um zum Schluss zu kommen, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Vielmehr sei es durchaus lebensnah, dass Ehepaare sich nach wenigen Monaten Ehe auseinander lebten und scheiden ließen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf.
Die belangte Behörde hat die Ergebnisse der Hauserhebung an der angeblichen Wohnanschrift in Spielberg, bei der drei Nachbarn zwar den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen österreichische Lebensgefährtin, nicht aber die Beschwerdeführerin gekannt hätten, und die teils widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, übersieht dabei jedoch, dass dieser keine Angaben über deren privates und familiäres Umfeld machen konnte. Auch die im Zusammenhang mit dem Kennenlernen des Ehepaares und dem Stellen des Heiratsantrages stehenden Widersprüche betreffen Umstände, bei denen im Fall des Vorliegens einer „echten Ehe“ durchaus übereinstimmende Angaben zu erwarten wären. Dass es – wie die Beschwerde vorbringt – bei den Aussagen der Eheleute auch Übereinstimmungen gegeben habe, beseitigt diese Widersprüche nicht. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es unglaubwürdig sei, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2005 fast wöchentlich und danach nur noch unregelmäßig besucht habe, während diese seit April 2004 von einem anderen Mann schwanger gewesen sei und ihr Ehemann seit Frühjahr 2004 eine Lebensgefährtin gehabt habe, geht die Beschwerde nicht ein.
Von der Beschwerde unbestritten bleibt die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung, die Meldung der Beschwerdeführerin in der Wohnung des Ehemannes (von 21. Oktober 2003 bis 18. März 2005 und wieder von 21. April 2005 bis 1. September 2005) stimme nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Dazu führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin scheine erst seit 19. Jänner 2004 als aufrecht beschäftigt auf, daher sei nicht nachvollziehbar, warum bis dahin ein gemeinsames Familienleben aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe auch schon zuvor „nicht angemeldet gearbeitet“, verstößt jedoch gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. dazu § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und plausibel begründet, warum sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im konkreten Fall eine Aufenthaltsehe vorliegt, während die Beschwerdeführerin keinen konkreten Umstand genannt hat, der auf ein tatsächlich geführtes Familienleben hätte schließen lassen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat, begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Weiters begegnet angesichts des festgestellten Verhaltens auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend die in § 60 Abs. 1 FPG ausgedrückte Gefährdungsprognose gegeben sei, keinem Einwand.
Bei diesem Ergebnis war auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG nicht mehr einzugehen.
Gegen das-nicht bekämpfte-Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. Juni 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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