Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des R S, geboren 1957, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. August 2007, Zl. SD 639/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. August 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende, für die vorliegende Beurteilung wesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 24. Oktober 1994 bis 14. November 1994 gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist und habe am 19. Dezember 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Sein daraufhin gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1995 abgewiesen worden. Auch die im Juli 1995 und am 15. Mai 1996 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellten Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz seien abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer, der sich laut seinen Angaben zwischen 1994 und 1998 in Jugoslawien aufgehalten habe und nur als Tourist in Österreich gewesen sei, habe erstmals einen vom 23. Februar 1998 bis 23. Februar 1999 gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten. Über einen am 24. Februar 1999 eingebrachten Verlängerungsantrag sei bislang nicht entschieden worden, weil gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. September 1999 auf Grund einer Verurteilung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der belangten Behörde vom 29. Februar 2000 sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.
Der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 1999 sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt wegen des Verbrechens der Hehlerei und der Vergehen der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig (seit 24. Juni 1999) verurteilt worden sei. So sei er mit einer in der Schweiz agierenden Hehler-bzw. Einbruchsbande in Kontakt gestanden, die sich darauf spezialisiert habe, Fahrzeuge zu stehlen, um sie nach Jugoslawien zu überstellen. In der Nacht vom 24. Dezember auf den 25. Dezember 1998 habe er in Wien ein in der Schweiz gestohlenes Fahrzeug übernommen und mit diesem Wagen am 26. Dezember 1998 nach Ungarn unter Verwendung gefälschter Dokumente ausreisen wollen.
Weder diese Verurteilung noch das deshalb anhängige aufenthaltsbeendende Verfahren habe den Beschwerdeführer davon abhalten können, erneut straffällig zu werden. Am 23. Jänner 2004 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach §§ 15, 105 Abs. 1, §§ 15, 99 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 19. November 2003 in Wien eine Frau mit Gewalt und zum Teil auch durch gefährliche Drohung genötigt bzw. zu nötigen versucht habe, indem er sie aus einem PKW und in weiterer Folge in seine Wohnung gezerrt und ihr dabei den Mund zugehalten habe. Weiters habe er ihr zwei kräftige Schläge gegen das Gesicht versetzt und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie nicht aufhören sollte, zu schreien. Danach habe er sie wiederum in sein Auto gedrängt, wobei die Frau mit ihrem Kopf gegen das Autodach aufgeschlagen sei, und ihr einen kräftigen Schlag gegen das Gesicht versetzt, um sie zum Einsteigen in den PKW zu nötigen. Indem er während des Aufenthaltes in seiner Wohnung die Tür versperrt habe, habe er versucht, die Frau widerrechtlich gefangen zu halten. Das Opfer habe bei dem Vorfall eine Prellung der Nase mit Verdacht auf einen Bruch des Nasenbeins, Prellungen und Blutunterlaufungen der Mund-, Wangen-und Jochbeinregion, Prellungen und Blutunterlaufungen beider Oberschenkel und Abschürfungen an beiden Händen erlitten.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 1. März 2007 wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er im Frühjahr/Sommer 2005 einen ihm anvertrauten PKW der Marke Mercedes im Wert von ca. € 15.000,--veruntreut habe, indem er den PKW an einen unbekannten Ort verbracht und die Ratenzahlungen dafür eingestellt habe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei und sein Gesamt(fehl)verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährde, sodass die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Was die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. anlange, so lebe der Beschwerdeführer seit Februar 1998 ständig in Österreich. Seit 2002 sei er von seiner österreichischen Ehegattin geschieden. In Österreich lebten seine zwei erwachsenen Kinder aus seiner ersten (im Jahr 1993 geschiedenen) Ehe mit ihren Familien. Er sei mit Unterbrechungen Beschäftigungen nachgegangen und seit Dezember 2006 bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt. Auf Grund seines seit 1998 bestehenden durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner familiären und beruflichen Situation sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat-und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei gerechtfertigt, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit sowie des Eigentums Dritter-dringend geboten sei. Seinen persönlichen Interessen stehe die Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein aufgezeigtes Fehlverhalten gegenüber. Dazu komme, dass er offenbar nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe überhaupt einen Aufenthaltstitel erlangt habe. So habe seine österreichische Ehegattin ein Jahr nach der Eheschließung beim Amt der Wiener Landesregierung angegeben, dass es für den Beschwerdeführer die erste Ehe wäre und er keine Kinder hätte. Bei einer weiteren Einvernahme am 15. April 1997 habe seine Ehegattin nicht gewusst, wo seine erwachsenen Kinder in Österreich lebten und wie alt diese wären. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Vor diesem Hintergrund und auf Grund des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die-unbekämpfte-Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt und darüber hinaus in Anbetracht des diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer zwar die angeführten Verurteilungen aufweise, jedoch zu berücksichtigen sei, dass er sich seit nahezu zehn Jahren in Österreich aufhalte und hier einer Berufstätigkeit nachgehe und sozial vollkommen integriert sei. Die Verurteilung aus dem Jahr 2004 habe ihre Ursache in einer familiären Auseinandersetzung. Was das Urteil aus dem Jahr 2007 wegen Veruntreuung betreffe, so bezahle er regelmäßig die Raten an das Kreditinstitut.
2.2. Dieses-unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstattete-Vorbringen ist nicht zielführend.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit Februar 1998, seine Beschäftigung und seine familiären Bindungen zu seinen zwei erwachsenen Kindern aus der ersten Ehe und deren Familien berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seiner Beschäftigung resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente als durch seine wiederholten Straftaten gemindert angesehen.
Diesen persönlichen Interessen steht die aus den Straftaten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen-insbesondere an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen-gegenüber. Schon im Jahr seiner Einreise, im Jahr 1998, wurde der Beschwerdeführer straffällig, indem er-wie oben (I.1.) dargestellt-in Verbindung mit einer in der Schweiz agierenden Hehler-bzw. Einbruchsbande das Verbrechen der Hehlerei und die Vergehen der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung beging. Obwohl über ihn wegen dieser Straftaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten-rechtskräftig im Jahr 1999-verhängt und der genannte Aufenthaltsverbotsbescheid aus dem Jahr 1999 erlassen worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, am 19. November 2003, wie oben dargestellt, eine Frau zu nötigen, ihr die Freiheit zu entziehen und sie u.a. durch wiederholte kräftige Schläge in das Gesicht am Körper zu verletzen. Aber auch seine Verurteilung wegen dieser Straftaten am 23. Jänner 2004 konnte ihn zu keinem Wohlverhalten bewegen und davon abhalten, im Frühjahr/Sommer 2005 einen PKW im Wert von ca. € 15.000,--zu veruntreuen und so in einschlägiger Weise neuerlich straffällig zu werden. Angesichts dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken, und zwar auch dann, wenn man dieser Beurteilung die Beschwerdebehauptung mit zu Grunde legte, dass die Verurteilung aus dem Jahr 2004 ihre Ursache in einer familiären Auseinandersetzung habe und er hinsichtlich des Urteils aus dem Jahr 2007 den verursachten Schaden in Raten gutmache.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 16. Oktober 2007
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