Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Jadranka Skoric in Wien, geboren am 26. Februar 1973, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. SD 505/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2005 im Cafe BB in Wien ohne die hiefür erforderliche Erlaubnis die Tätigkeit einer Kellnerin ausgeübt, was durch die Wahrnehmung von zwei Organen des Zollamtes Wien erwiesen sei. Außer der Beschwerdeführerin, die ihre Handtasche hinter der Theke abgestellt gehabt habe, hätten sich zwei Gäste, aber kein weiteres Bedienungspersonal im Lokal befunden. Nach dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten „Personalblatt“ der Zollbehörde sei sie im Zeitpunkt der Beanstandung seit einem Monat im Ausmaß von acht Stunden pro Tag, fünf Tagen pro Woche sowie einem Tageslohn von € 40,--beschäftigt gewesen.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2006 zum vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, nur für die diensthabende Kollegin Denise P., die die Toilette habe aufsuchen müssen, eingesprungen zu sein. Aus Gefälligkeitsgründen sei sie dem Bestellwunsch eines Gastes nachgekommen.
Die Zeugin Denise P. habe gegenüber der Erstbehörde am 22. Juli 2007 sinngemäß angegeben, im November 2006 im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses zwei Tage lang im Cafe BB gearbeitet zu haben. Sie wisse jedoch, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl als Vollzeitarbeitskraft im Cafe BB gearbeitet habe. Denise P. besuche häufig als Gast dieses Cafe. Die Beschwerdeführerin sei zu diesen Zeitpunkten als Kellnerin tätig gewesen.
Der von der Beschwerdeführerin genannte Zeuge Alexandar D. habe bei seiner Vernehmung am 15. März 2007 nichts zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können; er habe angegeben, nicht zu wissen, dass die Beschwerdeführerin im Cafe BB, in dem er nur selten aufhältig gewesen sei, gearbeitet habe.
Laut Mitteilung des „Magistratische[n] Bezirksamt[es] für den 13./14. Bezirk“ sei Alexandar D. wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wegen unrechtmäßiger Beschäftigung der Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden. Zu diesem ergänzenden Verfahrensergebnis habe die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben; ihr Rechtsanwalt habe jedoch mitgeteilt, er habe mit seiner Mandantin keinen Kontakt aufnehmen können.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 FPG sowie § 2 Abs. 2 AuslBG aus, nach den Verfahrensergebnissen sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Cafe BB als Kellnerin gearbeitet habe, obwohl sie diese Tätigkeit nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, mit einem nicht näher bezeichneten Österreicher verlobt zu sein; zu ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet habe sie keine Angaben gemacht. Wollte man von einem relevanten Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgehen, wäre dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes, dringend geboten. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“. Eine berufliche Bindung zum Bundesgebiet könne aus dem Grund der mangelnden Beschäftigungsbewilligung ebenfalls nicht angenommen werden. Daher hätten die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an ihrem Fernbleiben vom Bundesgebiet in den Hintergrund zu treten.
Das Aufenthaltsverbot sei für die Dauer von acht Jahren befristet auszusprechen gewesen, weil gegenständlich vor Ablauf dieser Frist nicht vorhergesehen werden könne, dass der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder von Organen der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei der Betretung im Cafe BB am 24. Oktober 2005 ohne Beiziehung eines Dolmetschers befragt worden und habe nicht verstanden, was in dem „Personalblatt“ der Zollbehörde festgehalten worden sei. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie nicht verstanden, was sie gefragt worden sei und was sie unterfertigt habe. Die Niederschrift („Personalblatt“) entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil kein Dolmetscher beigezogen worden sei.
Damit legt die Beschwerde schon deshalb keinen relevanten Verfahrensfehler dar, weil sie nicht ausführt, welche Fragen die Beschwerdeführerin nicht verstanden habe und welche Angaben in dem auch in serbokroatischer Sprache verfassten „Personalblatt“, das von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde, unrichtig protokolliert worden wären.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte Goran P. und die Cousine von Alexandar D. als Zeugen vernehmen müssen, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Vernehmung dieser Zeugen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt wurde. Darüber hinaus zeigt auch hier die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf, führt sie doch nicht aus, zu welchen konkreten Wahrnehmungen die Zeugen hätten aussagen können, auf Grund derer die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Wenn die belangte Behörde angesichts der Wahrnehmungen von Organen der Zollbehörde, des von der Beschwerdeführerin selbst unterfertigten und auch in serbokroatischer Sprache verfassten „Personalblattes“ und der Aussage der Zeugin Denise P. sowie unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Bestrafung von Alexandar D. wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin nach dem AuslBG zu der Überzeugung gelangte, dass diese am 24. Oktober 2005-ohne dass dafür eine Berechtigung nach dem AuslBG vorgelegen sei-gearbeitet habe, dadurch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllt und die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, hegt der Gerichtshof dagegen keine Bedenken.
Die Beschwerde rügt auch „hilfsweise“ die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes und bringt dazu vor, es sei nicht erklärlich, warum das ursprünglich für fünf Jahre verhängte Aufenthaltsverbot auf acht Jahre erhöht worden sei. Es hätte auch eine niedrigere Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgereicht.
Damit macht die Beschwerde jedoch keine konkreten Anhaltspunkte geltend, die eine Befristung auf eine kürzere Dauer als geboten erschienen ließen, und zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 10. Mai 2011
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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